Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.05.1923
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Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 107, 9. Mai 1923. die er ersuchte, d-er Anordnung der GeschästSIeitung nicht Folge zu leisten, die Arbeitszeit vielmehr so einzuhalten, wie er es in der Be kanntmachung anordnete, und insbesondere an Sonnabenden nicht zu arbeiten. Der Aufforderung der Firma, -lesen Anschlag wieder zu beseitigen, leistete er keine Folge. Der Schlichtungsausschnß hat in diesem Verhalten des Betriebsrats eine gröbliche Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten erblickt. In dem Schrifttum und der Rechtsprechung der Schlichtungsans- schiisse ist streitig, ob und inwieweit ein Arbeitgeber bei Einführung der verkürzten Arbeitszeit der Mitwirkung der Bctriebsvertrctung bedarf. Selbst wenn man aber mit der herrschen-den Meinung dieses Mitwirkungsrecht der Betriebs-Vertretung annimmt, so besteht dieses Mitbestimmungsrecht nur darin, daß der Arbeitgeber vor Einführung der verkürzten Arbeitszeit mit der Betriebsvertretnng sich ins Be nehmen setzen muH und deren Vorschläge entgegennehmen und bei seiner Entscheidung berücksichtigen soll. (Vgl. hierzu: Erdel, »Das Schlich tungswesen 1921«, Seite 199, -dasselbe: »Schlichtungswesen 1921«, Seite 56, Raab, »Schlichtungswesen 1922«, Seite 6, und Flatow, »Kom mentar zum B9kG«, neueste Auflage, § 78, Anmerkung 8.) In dieser Hinsicht hat aber der Arbeitgeber in vorliegendem Falle durchaus seine gesetzlichen Pflichten erfüllt. Nachdem dann in der Verhandlung vom 2. Februar 1923 mit dem Betriebsrat eine Einigung nicht zu erzielen war, war der Arbeitgeber berechtigt, nunmehr seinerseits die Fest setzung der verkürzten Arbeitszeit so anzuordnen, wie er es mit Rück sicht auf -die Verhältnisse seines Betriebs für erforderlich erachtete. Wollte der Betriebsrat sich dieser Anordnung nicht fügen, so stand es ihm frei, den Schlichtungsausschuß oder in erster Linie das im Bnchdrnckertarif vorgesehene SHiedsamt zur Regelung der Streit frage anzurufen. Er hatte aber keinerlei Recht, seinerseits einseitig die Arbeitszeit anders festzusetzen, als der Arbeitgeber dies angeovdnet hatte, und insbesondere entgegen dem ausdrücklichen Verlangen des Ar beitgebers, die Sonnabende als arbeitsfrei zu erklären, und sicherlich war er nicht befugt, die Arbeitnehmerschaft aufznfordern, Anordnungen des Arbeitgebers keine Folge zu leisten. Dieses Verhalten des Be triebsrats war durchaus gesetzwidrig und stellt jedenfalls objektiv eine grobe Pflichtverletzung dar. In subjektiver Hinsicht mag dem Betriebsrat zugute gehalten werden, daß er vielleicht sich nicht völlig über die Ungesetzlichkeit seines Handelns im klaren war, und daß er auch bedrängt durch die Notlage der Arbeitnehmer sich zu seinem Ver halten hat Hinreißen lassen. Aber dies kann den Betriebsrat nicht in ausreichender Weise entschuldigen. Es war auf jeden Fall seine Pflicht, bevor er die hier fragliche Bekanntmachung und seine Aufforderung znm Widerstand gegen die Anordnungen des Arbeitgebers erließ, sich genau über seine gesetzlichen Befugnisse zu unterrichten, und gerade diese Unterlassung stellt sich als eine grobe Pflichtverletzung dar, die um so schwerer wiegt, als der Arbeitgeber durch die Be kanntmachung in den Augen der Arbeitnehmer her abgesetzt und sein Ansehen bedeutend untergraben worden i st. Es kann ihm deshalb in der Tat nicht zugemutet werden, mit einem solchen Betriebsrat länger zusammcnzuarbeiten, so daß die Auflösung des Betriebsrats gemäß 8 41 BRG. geboten war. Das Gewerbegericht wird darüber zu entscheiden haben, ob der Arbeitgeber berechtigt war, die Mitglieder des Betriebsrats frist los zu entlassen. Aus diesem Grunde setzte der Schlichtungßansschuß das Verfahren wegen der Entlassung des Betriebsrats gemäß 8 86, Absatz 2 BRG. ans. Hinsichtlich der Regelung der Arbeitszeit er klärte sich der Schlichtungsausschnß für unzuständig, hierfür kommt das tarifliche Schiedsamt in Frage. Julius Nodenberg-Stiftung. — Die Witwe des vor einigen Jah ren verstorbenen Schriftstellers Prof. vr. Julius Nodenberg hat, wie die »Voss. Ztg.« gemeldet hat, bei der Preußischen Akademie der Wissenschaf ten eine »Julius Nodenberg-Stiftung für die Wissenschaft vom deutschen Leben« mit einem Gesamtkapital von einer Million Mark errichtet. Davon sollen 759 009 M. zur Unterstützung der von dem Mitglied« der Akademie Prof. I)r. Konrad Burdach unternommenen Arbeiten zur neueren deutschen Sprach- nnd Bild-ungsgeschichte, insbesondere zur weiteren Drucklegung des Werkes »Vom Mittelalter zur Reformation« verwendet werden Dieses Kapital soll in seiner ganzen Substanz für den gedachten Zweck verwendet werden. Die Zinsen des restlichen Kapitals von 260 000 M., das in seiner Substanz niemals angegriffen werden darf, soll dazu dienen, die Publikationen bedeutender Forschun gen auf dem Gebiete der deutschen Sprach- und Literaturwissenschaft zu fördern, durch Gewährung von Stipendien, Ausschreibung von Preisaufgaben, Zuschüssen zu wissenschaftlichen F^schungsreisen u. a. Die Stiftung wird durch ein Kuratorium von drei Mitgliedern ver waltet, die von der philosophisch-historischen Klasse der Akademie ans ihrer Mitte geivählt werden. Pallas Verlag Akt.-Gcs, Berlin. — Rechnungsabschluß pro 1922. Aktiva. Kassenbestand und Postscheckguthaben Warenaußenstände und Bankguthaben Mobilien, Buchwert 45788, nach Abschreibung .... Verlagsrechte, Buchwert 47 750, nach Abschreibung . . . Platten und Klischees, Buchwert 49380, nach Abschreibung Warenbestand laut Inventur Passiva. Stammkapital . . Gesetzlicher Reservefonds Verbindlichkeiten Reingewinn pro 1922 618 766 68 21 124 541 48 10 975 lO 1 — 1 — 1 — 1 117 055 — 22 871 341 26 1000000 — 63 781 32 20 982 665 48 824 894,46 22 871 341 >26 Kredit. L, Per Rohgewinn 8 163 432 42 8 163 432 42 Debet. 7 195 622,96 „ Abschreibungen 142 915 „ Reingewinn per 1922 824 894>46 8 163 432 42 32 218,68 40/0^Dividende auf 500 000 ^ Aktien' ^ .. 20 000 — 43L) Dividende aus 500 000 ^ ab 1. 7. 22 „ 10000,— 10^o Tantieme an den Aufsichtsrat gem. 8 21 der Statuten „ 75 827,57 16^o Superdividende auf 500 000 „ 80 000,— 163(, Superdividende auf ^ 500 000 ab 1. 7. 22 ... „ 40000.— Steuerrücklage 250 000,— Vortrag auf neue Rechnung . 316 848,2! 824 894.46 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 68 vom 21. März 1923.) Verlag für Börsen» und Finanzlileratur in Berlin. — Bilanz per 31. Dezember 1922. Aktiva. An Verlagsrechts Fehlende Einzahlung auf 1 000 000 Aktien . Hausgrundstück Stehender Satz und Maschinen Steine Kassa Verlagskonto: Bücher und Papierbestände . . Debitoren Passiva. Per Aktienkapital . . „ Reservefonds „ Amortisationsfonds „ Talonsteuerreserve . Gewinn 1922 . ... 484 500 750 000 885 773 > 1 273 265 32 6 119216 9 647 029 50 18 159 785 82 2000000 isoooo S10000 9000 8ISMV 10 886 109 41 6 032 3 983 644 41 >8 ISS 18S 82 Debet. 1922. Ä An Redaktion (Honorare, Korrekturen usw.) 3 343 744 80 „ Handlungsunkosten 5 244 673 50 „ Steuern 1 112 275 34 „ Abschreibungen 708 667 — „ Gewinn 3 983 644 41 14 393 005 05 Kredit. Ä Per Gewinnvortraa „ Zinsen und Skonto 64 229 344 806 12 „ Gewinn an Verlag, Inserate und Sortiment . . . 13 983 969 93 14 393 005 05 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 76 vom 31. März 1923.) 062
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