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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.07.1923
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- 1923-07-25
- Erscheinungsdatum
- 25.07.1923
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- Deutsch
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Nr. 171 «R >20.) l! d'-- T?"^125 M.. ,, 6. .r - ^ ieder^elt vorbehal en. 40000 M.. 6. 20000 M.. '/.s. 10000 M. Nichtmitglioder-::- >Iu/ arie r»^ej/6 ^VOS°/o iru/r^Icis. ÄMmröWBSffMMÄÄ'üsMuLstMBWjWWleLKLÄMH Leipzig, Mttwoch den 25. Juli 1923. 90. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bekannimachung. Die Geldentwertung zwingt uns, die Außenstände, besonders die Anzeigenbeträge, pünktlich zu vereinnahmen, weil wir unseren Verpflichtungen cbensalls pünktlich Nachkommen müssen. Der Börscnvcrein arbeitet ohne Betriebskapital und kann auf die von ihm verauslagten Gelder nicht fernerhin etwa 8 Wochen (vom Abdruckstage bis zum Eingang der Beträge gerechnet) warten. Wir empfehlen deshalb unseren Mitgliedern dringend — Nichtmitglieder-Aufträge werden schon seit 1922 nur gegen Vor auszahlung der Anzeigenbeträge angenommen — bei Ausgabe von Anzeigen die entsprechenden Beträge durch Beifügung von Schecks gleichzeitig zu überweisen. Durch die Verhältnisse gezwungen, dürfen wir Wohl Verständnis für unsere Maßnahmen voraussetzen und hoffen, daß unserer Bitte entsprochen wird. » Leipzig, den 25. Juli 1923. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. ArthurMeiner. PaulNitschmann. Richards innemann. ' Max Röder. Albert Di'ederich. Ernst Reinhardt. Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 173. Auszug aus der Registrande des Vorstandes des Börsenvcrcins. 1. Die Einführung der Z w an g s be r e ch n u n g von Kro - penpreisen bei Lieferungen nach Österreich durch die Bekanntmachung der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe vom 10. Mäi und 9. Juni 1923 hat viel fach zu der Auffassung geführt, daß fernerhin für die Ausfuhr deutscher Verlagserzeugniss« aus Österreich nach höhervalutigen Ländern keinerlei Bindungen mehr bestehen und der österreichische Exporteur die vom deutschen Verleger fest gesetzten Auslandpreise nicht mehr innezuhalten Hab«, sondern in der Preisbildung frei sei, sofern nur der in Kronen berechnete Preis nicht unterboten würde. Wir möchten auf das Irrige dieser Auffassung hiermit ausdrücklich Hinweisen. Es ist. selbstver ständlich, daß trotz Einführung von Kronenpreisen an der durch die Verkaufsordnung für Auslandlieferungen und die Richtlinien der Außenhandelsnebcnstellc geschaffenen Regelung nichts geändert Wird, ebenso wie der Buchhändler in anderen Ländern mit mittlerer Valuta verpflichtet ist, bei Lieferung noch höhervalutigen Ländern deutsche Vcrlagserzeugnisse nur zu den vom deutschen Verleger festgesetzten Auslandprcisen zu verkaufen. Diese Verpflichtung er gibt sich aus dem zwischen inländischem Verleger und ausländischem Bücherverbrciter bestehenden Vertragsverhältnis und aus der ana logen Anwendung der Idee des einheitlichen Ladenpreises, ebenso wie auch aus dem System der Buchausfuhrkontrolle, für das die Einführung besonderer Kronenpreise für Lieferungen nach Öster reich lediglich eine Stützung, keineswegs aber eine generelle Ände rung bringen sollte. 2. Nach § 5 der Verkaufsordnung für Auslandlieferungen vom 16. April 1923 (Bbl. Nr. 88 vom 16. April 1923) haben Liefe rungen nach dem Ausland zu den gemäß den Bestimmun gen der Vcrkaussordnung für Auslandlieferungen vorgeschriebe nen Auslandpreisen zu erfolgen, jedoch ist dem Exporteur gegen über dem Auslandkunden Umrechnung der fremden Währung zum Kurs des Lieferungstages gestattet. Durch diesen Zusatz kommt der Gedanke zum Ausdruck, daß i m b u ch h ä n d l e r i s che n Ver kehr m i t-d e m A u s l a n d ke ! n D e v i se n z w a n g besteht und daß die Festsetzung von Auslandpreisen in fremder Währung ledig lich die Beseitigung des durch den wechselnden Wert der Mark her- vorgerusenen ungewissen Zustandes bezweckt. Di« Verkaufsordnung für Auslandlieferungen läßt aber lediglich Lieferung zu Markpreisen, die aus Grund des Kurses des Liefe- rungstages berechnet werden, zu; nicht gestattet ist es dagegen, auch Angebote auf Markgrundlage nach dem Ausland abzugcben. Der Exporteur kann schon deshalb ; nicht zu einem solcl>en Verfahren greifen, weil er bei Abgabe des Angebots nicht wissen und voraussehen kann, zu welchem Kurs er am Tage der Lieferung tatsächlich den vom Verleger festgesetzten Auslandpreis nmzurcchnen hat. Er würde sich unter Umständen er heblichen Verlusten aussctzen, weil er, wie sich aus 8 7 L, 2 a, Abs. 2 ergibt, auch bei Lagerverkäufen mit dem Verleger zum Kurs des Lieferungstages abrechnen muß. Buchhändlerverein der Provinz Brandenburg. Nachdem laut Bekanntmachung im Bbl. Nr. 151 der Börsen verein mit Unterstützung des Verleger-Vereins «inen allgemein ber- l kindlichen Spesenaufschlag von ION satzungsgemäß schützt, setzen wir unfern Beschluß vom 6. Mai d. I., veröffentlicht im Bbl. vom l l6. Mai (Nr. 112), außer Kraft. 1053
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