Nr. 166. (R. 116). Leipzig. Donnerstag den iS. Juli 1923. so. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Betriebsbeiträge betreffend Die Hauptversammlung des Börsenvereins vom 29. April 1923 hat den Antrag des Vorstandes und Rechnungs- Ausschusses auf Erhebung eines außerordentlichen Betriebsbeitrags für 1923 (s. Bbl. Nr. 94 v. 23. April 1923) mit den Grundzahlen 1,5 bis 609 angenommen, die mit der am Zahlungstage gültigen Schlüsselzahl des Börsenvereins zu multiplizieren sind. Für die Abgabe des Betriebsbeitrages gilt folgende Regelung: 1. Jede im Adreßbuch des Deutschen Buchhandels aufgenommene Firma, die im Börsenverein durch ein Mitglied vertreten wird, hat für das Rechnungsjahr 1923 einen außerordentlichen Betriebsbeitrag zu zahlen. Wird die Firma durch mehrere Mitglieder vertreten, so tritt hierdurch keine Erhöhung des Betriebsbeitrages ein. Werden die Geschäftsergebnisse mehrerer Firmen nur durch eine gemeinsame Bilanz ausgewiesen, so sind diese Firmen als ein Betrieb zu betrachten. Die sonstigen jährlichen Beiträge der Mitglieder werden durch diesen außerordentlichen Betriebsbeitrag nicht berührt. 2. Dem Börsenverein gegenüber wird das nach seinem Eintritt in den Börsenverein älteste Mtglied, das gemäß z 2e Abs. 2 der Satzung im Hinblick auf seine Zugehörigkeit zu. dem betreffenden Betriebe ausgenommen worden ist, zur Durchführung dieses Beschlusses verpflichtet. 3. Der Beitrag des Betriebes ist nach dem Doppelten des vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1923 erzielten Umsatzes selbst einzuschätzen. Der Bctricbsbeitrag ist am 1. August 1923 fällig. Bei Betrieben, die außer Buch-, Kunst-, Musikalien-, Lehrmittel- usw. Handel noch andere Gewerbe umfassen, hat die Einschätzung nur für den Betrieb aus Buch-, Kunst-, Musikalien-, Lehrmittel- usw. Handel zu erfolgen. 4. Bei der Selbsteinschätzung ist folgende Staffelung als Richtschnur zu nehmen: Staffel Umsatz: (als Umsatz gilt das Doppelte des vom 1. Januar bis 30. Juni 1923 erzielten Umsatzes) Grundzahl I bis 15 000 000 „S 1,5 II von 15 30 000 000 „ 2 III 30 50 000 000 „ 3 IV 50 100 000 000 „ 6 V 100 150 000 000 „ 9 VI „ 150 200 000 000 „ 12 VII „ 200 300 000 000 „ 18 VIII „ 300 500 000 000 „ 30 IX 500 1000 000 000 „ 60 X 1000 2000 000 000 „ 120 XI 2000 5000 000 000 „ 250 XII über 5000 000 000 500 6. Das Mitglied (Punkt 2> hat den aus seinen Betrieb entfallenden Beitrag unter Angabe der Firma bis zum 1. August 1923 an die Geschäftsstelle des Börsenvereins zu vergüten, die zur strengsten Verschwiegenheit ver pflichtet ist. S. Erfolgt die Zahlung des Betriebsbeitrages trotz Erinnerung durch die Geschäftsstelle nicht bis zum IS. September 1923, so wird die Veranlagung vom Rechnungs-Ausschuß vorgenommen. Auf Grund dieses Hauptversammlungs-Beschlusses bitten wir unsere Mitglieder, den aus die einzelnen Zirmen entfallenden Betriebsbeitrag nunmehr umgehend auf unser Postscheckkonto: Leipzig 1Z46Z oder Bankkonto: Allgemeine deutsche Kredit-Anstalt zu überweisen. Firmen, die trotz einer seitens der Geschäftsstelle erfolgenden Mahnung den Betriebsbeitrag nicht entrichtet haben, werden vom Rechnungs-Ausschuß eingeschätzt und haben den hiernach festgesetzten Betrag zu zahlen. Leipzig, den 18. Juli 1923. Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Or. Heß, stell». Syndikus. 1009