Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.02.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1897-02-10
- Erscheinungsdatum
- 10.02.1897
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18970210
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189702104
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18970210
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1897
- Monat1897-02
- Tag1897-02-10
- Monat1897-02
- Jahr1897
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
übersehen haben, — zu einer Zeit, wo man so sehr viel lesen mutz, datz man leicht manches darüber vergisst. Ist wohl einer der Herren Kollegen so gefällig, mich hierüber aufzuklären? Im voraus schönsten Dank! Darmstadt, im Februar 1897. Eduard Zernin. Antwort der Redaktion. — Wir verweisen den Herrn Fragesteller auf die in der gestrigen Nummer d. Bl. abgedruckten Zeitungsmilteilungen und lassen nachstehend zwei Schreiben folgen, die an die Bibliothek des Börsenvereins gelangt sind und uns auf Nachfrage überlassen wurden: Lsutecbs Lowwission für äis Lrüssslsr IVsltausstolluvA 1897. lelepkoo: VI, 867. «. Lsrlm xv., Mitte Januar 1897. Euer Hochwohlgeboren beehrt sich die Unterzeichnete Kommission mitzuteilen, daß in der deutschen Abteilung der diesjährigen Internationalen Ausstellung zu Brüssel eine grohe, mit allem Comfort ausgestattetc deutsche Bibliothek nebst Lesezimmer eingerichtet werden wird. Um diese Räume würdig auszustattcn und dieselben zu einem Centrum des Ausstellungsvcrkehrs zu machen, erlauben wir uns, Sie zur Beschickung der Bibliothek cinzuladen und dieselbe mit den hervorragendsten Werken Ihres Verlages (Kunstverlagsgegen ständen, Prachtwerkcn, Büchern, Karten, Atlanten u. s. w.) aus zustatten. Außer den Versicherungs-, Verpackungs- und Transportkosten «letztere bis nach und von den Sammelstcllen) entstehen Ihnen durch die Beteiligung an diesem Unternehmen keinerlei Ausgaben, sondern werden alle dieselben, insbesondere die lokalen Ausstellungs kosten, aus den durch die Deutsche Rcichsregierung zur Verfügung gestellten Dispositionsfonds gedeckt; ebenso entfallen auf letztere die durch die Rücksendung der betreffenden Werke veranlaßten Ver packungsspesen. Der Rücktransport erfolgt aus sämtlichen deutschen Bahnen bis nach den Sammelstellen kostenfrei. Die freundlichst zur Verfügung gestellten Verlagswerke würden bis Mitte März d. I. an zwei Ihnen später noch näher zu bezeich nende Sammelstellen in Leipzig und Berlin einzusenden sein, von wo aus der Transport derselben, für Sie kostenfrei, nach Brüssel, an den von der Deutschen Reichsregierung bestätigten General kommissar der deutschen Abteilung, Herrn Gcheimrat Max Günther, erfolgt. In der Voraussetzung, datz unsere Einladung Ihre Zustimmung findet, bitten wir: in der beifolgenden Liste diejenigen Werke ein tragen zu wollen, durch welche Sie die Ausstellung zu beschicken gedenken und uns diese Liste baldthunlichst einzusenden. Die Instandhaltung, Reinigung u. s. w der Bibliothek erjolgt ebenfalls auf Kosten der deutschen Abteilungs-Verwaltung, welche auch für intakte Ablieferung der betreffenden Werke, abgesehen von der durch den ordnungsmäßigen Gebrauch der Bücher rc. ent stehenden Abnutzung, Sorge trägt. Sofern Ew. Hochwohlgeboren den Wunsch hegen sollten, daß Ihre Verlagswerke nach der Ausstellung einem Brüsseler Buch händler übergeben werden, so wollen Sie dies gefälligst in der beifolgenden Liste vermerken. Ta wir glauben, versichern zu dürfen, daß dieser Teil der deutschen Sektion, an welchem teilzunehmen nur erste deutsche Verlagsfirmen cingeladen sind, ein hervorragender Glanzpunkt der gesamten Ausstellung werden und somit dem deutschen Buchhandel Gelegenheit gegeben wird, seine besten Leistungen in würdigster Weise zur Kenntnis des ausländischen Publikums zu bringen, so hoffen wir Ihres Entgegenkommens uns versichert halten zu können und zeichnen Hochachtungsvoll Deutsche Kommission für die Brüsseler Weltausstellung 1897. Die Geschäftsführung: vr. R. Jannasch. Lsrlür W., den 10. Februar 1897. Lursau: I-utber-8tra886 5, I. Lpreekreit: VVocdevt»^ 11*jz—1 Ukr. Bezugnehmend auf unser ergebenes Schreiben von Mitte Ja nuar ersuchen wir Sie um gesl. Mitteilung, ob wir Ihrer Betei ligung an der Ausstellung der deutschen Verlagsanstalten entgegen zusehen vermögen, oder ob Sie von einer Beschickung der deutschen Abteilung zu Brüssel absehen. Wir beehren uns Ihnen mitzuteilen, datz eine größere Zahl erster deutscher Verlagsanstaltcn ihre Beteiligung an dem Unter nehmen bereits zugesagt hat, und bitten auch Ihre event. Zusage beschleunigen zu wollen, da die vorzunehmenden Einrichtungen sich erklärlicherweise nach dem Umsange der Beteiligung richten wer den und wir auf das eifrigste bestrebt sind, die deutsche Abteilung bis zum Eröffnungstage, den 24. April d. I., fertigzustellen. Hochtungsvoll Deutsche Kommission für die Brüsseler Weltausstellung 1897. Die Geschäftsführung: vr. R. Jannasch. Bestellzettel. (Vgl. Nr. 27 d. Bl.) II. Zu der Frage -Wem gehört der Bestellbrief?» (Börsenblatt Seite 886) lautet die Antwort vom Standpunkt des Sortimenters verschieden von der Begründung der Redaktion des Börsenblattes. Ueberhaupt handelt es sich nicht um ein Besitzrecht, sondern um einen der uns überkommenen Gebräuche, die zur Erleichterung des Verkehrs geübt werden, und für dessen Abschaffung kein stichhaltiger Grund vorliegt. Die in Nr. 27 d. Bl. angeführten Beispiele sind hinfällig, denn erstens wird kein einigermaßen geschulter Buch händler den Fehler machen, auf einem und demselben Verlang zettel -bar» und -L cond.» zu bestellen, und zweitens wird kein sorgfältiger Verleger 13/12 gegen bar am Vorabend des Erscheinens einer neuen Auflage ausliefern, ohne auf die Gefahr hinzuweisen. Die Notwendigkeit der schnellen Bewältigung der großen An zahl von Barpakcten ist ein Grund mehr für die Vereinigung der Original-Bestellung mit der Barfaktur, weil damit das Geschäft zwischen den beiderseitigen Kommissionären vereinfacht wird. Unsere sämtlichen Einrichtungen sind doch darauf gerichtet, den Verkehr zwischen honetten Leuten zu erleichtern, und es wäre nicht klug, das Mißtrauen, das einzelne Minderwürdige wohl erregen mögen, zu verallgemeinern. Reklamationen werden auf keine Weise ganz un möglich gemacht werden, und in diesen Fällen ist der Beleg in den Händen des Sortimenters ebensoviel wert wie in denen des Ver legers, während es oft Vorkommen kann, daß erstcrer sich seinem Auftraggeber gegenüber der Original-Bestellung bedienen möchte. Wenn von einem Recht am Besitz des Bestellbriefes überhaupt die Rede sein kann, so steht es demjenigen zu, der zahlt, weil er sich dadurch überzeugen kann, daß er vom Lieferanten richtig be dient worden ist; sür diesen letzteren ist das Geschäft perfekt wenn er sein Geld hat. Vom Standpunkte des Sortimenters ist zu wünschen, datz die Praxis in diesem Sinne durch die Verkehrsord nung geregelt werde. IV. 8. in R. III. Auf die Anfrage im Börsenblatt Nr. 27, -ob der Besteller berechtigt sei, den Bestellschein mit der Barfaktur zurückzuverlangen-, giebt das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch die bün digste Antwort: Art. 28 Abs. 2 lautet: -Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die empfangenen Handelsbriefe aufzubewahren- rc. Der Verleger, der den Verlangzettel der Barfaktur anheftet, handelt somit in jedem Falle gegen die Bestimmungen des Ge setzes; und wenn auch aus der Entäußerung eines reinen Bar- Verlangzettels, durch dessen Anheftung an die Faktur immerhin eine Vereinfachung des Geschäftsganges erzielt wird und nur selten ernste Verwickelungen entstehen können, so hat doch der Besteller keinesfalls ein Recht auf diesen Zettel. Wenn dieser Vorbehalte enthält (also etwa die Voraussetzung, daß eine Neuauflage binnen x Monaten nicht zu erwarten u. s. w.), so ist es Pflicht des Be stellers, der (gleichfalls laut Artikel 28 des Handelsgesetzbuchs) «von den abgesandten Handelsbriesen eine Abschrift (Kopie oder Abdruck) zurückbehalten» muß, auch diesen Vorbehalt zu kopieren. Noch eklatanter erscheint diese Verpflichtung in denjenigen Fällen, in denen — ungehörigerweise — auf einem Zetttel bar und ä cond. bestellt wird; hier würde der Verleger mit der Aushän digung des Zettels den Beweis sür die Bestellung und somit die einzige Handhabe zur Erlangung seines Rechts aus der Hand geben. lj. 0. U. Betrug. (Vgl. Nr. 30 d. Bl.) Es ist uns ein ganz ähnlicher Fall vorgekommen, wie ihn Herr W. Struve in Eutin in Nr. 30 des Börsenblattes mitteilt, und wir glauben die Behauptung aussprechen zu dürfen, daß der dort ge nannte Schwindler mit dem unsrigen identisch ist. Die Umstände, unter denen bei uns die Bestellung abgegeben wurde, sind die gleichen wie dort. Auch bei uns war eS ein Fuhr mann, der das Schreiben brachte und nach einiger Zeit die Bücher abholte, und — was das Charakteristischste an der Sache ist — auch bei uns wurden Handlexika und geographische Handbücher, außer-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder