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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.07.1923
- Strukturtyp
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- 1923-07-07
- Erscheinungsdatum
- 07.07.1923
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- Deutsch
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!. -Nr. Gr. - 2. M. o"l5^— ^ Slm^ang einer 6ee^3S0'v!er^ejpÄt. j ^ooooÄn">r s?20000 M.I'^S^r?000M.'Nich^tlnttglieder- .. preis: Die 3eiie 250 M.. >/, 6. 80000 M.. >/2 S. 40000 M.. 6. 20000 2N. Stellenge;. S5 M. die Seile. Lbiffreqobühr n ^100 M,. Deltellz^f.^Mit^I. u. Nichtmitgl.^die SeileE 2rr. — , Nr. 156 <R. 107,. Leipzig, Sonnabend den 7. Juli 1923. Iavrgan^. Redaktioneller Teil. Abkommen über die Kronenberechnung der reichsdeutschen Musikverleger. Zwischen dem Deutschen Musikalien-Verleger-Verein zu Leipzig und dem Verein der österreichischen Buch-, Kunst- und Musikalien händler in Wien wird unter Zustimmung des Vorstandes des Bör senvereins und mit Einverständnis der Autzenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe folgendes Abkommen getroffen: K 1. Analog dem K 5 der Veikaufsordnung für Auslandliefe rungen von Musikalien vom 18. April 1923 wird bei Lieferungen an Mitglieder des genannten österreichischen Vereins mindestens ein Rabatt gewährt, der den Jnlandrabatt um rund 10A übersteigt, unbeschadet besonderer Abmachungen des deutschen Verlages mit Gruppen und Firmen, sowie Anslicferungsstellen und Barsortimen ten in Oesterreich. 8 2. Die Mitglieder des genannten österreichischen Vereins verzichten auf die Erhebung des bisher üblichen Sortimenter-Teue- ruiigszufchlages bei allen Gegenständen reichsdeutschen Verlages, die unter dieses Abkommen fallen! jedoch bleibt es dem österreichi schen Sortiment unbenommen, einen Portozuschlag bis zu einer Höh« von zu erheben. 8 Sr Jnsolange die österreichische Nationalbank die Ausfuhr effektiver österreichischer Kronen gestattet und das von der österrr. Nationalbank dem Verein der österr. Brich-, Kunst- und Musikalien händler zur Verfügung gestellte Kontingent Auslondkroncn aus- reicht, erfolgt Ausgleich in österreichischen Kronen; sonst zahlen di« Mitglieder des genannten österr. Vereins in deutschen Reichsmark, die auf Grund der Kronenfaktur des deutschen Verlags zum Kurs des Zahlungstagcs der österr. Nationalbank (Devisenkurs, War«) errechnet werden. Als Gegenwert für den Kroncnbetrag der Faktur gilt der Märkbetrag, der von der österr. Nationalbank (früheren Devisenzentrale) zugewiesen wird, nach Abzug der staatlichen Ab- gaben bis zur Höhe von 1 Prozent. Der genannte österr. Verein erklärt sich bereit, auf Wunsch die Richtigkeit der angegebenen Kurs« an der Hand der ihm von seinen Mitgliedern vorzulegenden -Originalabrechnungen der Bank ; nachzuprüfen und hierüber im Streitfälle dem Deutschen Musikalien- Verleger-Verein Auskunft zu geben. Für den Verkehr über Leipzig werden die Fakturen zu einem Kurs umgerechnet, der in der Mitte zwischen den für Gebühren und für Reichsabgabe jeweils im Börsenblatt bekannlgegebencn Kursen liegt und wöchentlich zugleich mit diesen Kursen veröffentlicht wird. 8 4. Veränderungen des österr. Umrechnungskurses durch die Auszenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe berühren dieses Ab kommen nicht. Die Mitglieder des genannten österr. Vereins ver zichten auf Regreßansprüch« wegen der Lagerentwertung, die aus der jetzigen Veränderung der Relation von 1 Schweizer Franken -- 9069 österreichische Kronen auf di« Relation 1 Schweizer Franken — 8000 österr. Kronen entstehen. 8 5. Die von den Verlegern auszustellenden Rechnungen sollen enthalten den Schweizer Frankenpreis, den dementsprechenden Kro- nm-Ordinär und -Nettopreis. Da eine Sonderabgabe der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe bei. Sendungen nach Österreich nicht mehr erhoben wird, sondern nur die zurzeit einprozentige Gebühr, ist die Anrech nung etwaiger sonstiger Spesen unter der Bezeichnung Ausfuhr spesen und ähnliches unzulässig. ß 6. Der Vertrag tritt am I. Jul! 1923 in Kraft und kann unter Jnnehaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum 1. oder 15. eines Monats beiderseits gekündigt werden. Leipzig, den 1. Juli 1923. Der Vorstand des Deutschen Musikalien-Verleger-Vereins. Carl Lin n «mann, Ludwig Bloch, Stellv. Vorsitzender. Schriftführer. Ter Vorstand des Vereins der österreichischen Buch-, Kunst- und Musikalienhändler. Otto Safak. Maximilian Czerny. BernhardHerzmansky. Bekanntmachung. Betnebsbeiträge betreffend. Die Hauptversammlung des Börsenvereins vom 29. April 1923 hat den Antrag des Vorstandes und Rechnungs- Ausschusses auf Erhebung eines außerordentlichen Betriebsbeitrags für 1923 (s. Bbl. Nr. 94 v. 23. April 1923) mit den Grundzahlen 1,5 bis 500 angenommen, die mit der am Zahlungstage gültigen Schlüsselzahl des Börsenvereins zu multiplizieren sind. Für die Abgabe des Betriebsbeitrages gilt folgende Regelung: 1. Jede im Adreßbuch des Deutschen Buchhandels aufgenommene Firma, die im Börsenverein durch ein Mitglied vertreten wird, hat. für das Rechnungsjahr 1923 einen außerordentlichen Betriebsbeitrag zu zahlen. Wird die Firma durch mehrere Mitglieder vertreten, so tritt hierdurch keine Erhöhung des Betriebsbeitrages ein. Werden die Geschästsergebnisse mehrerer Firmen nur durch eine gemeinsame Bilanz ausgewiesen, so sind diese Firmen als ein Betrieb zu betrachten. Die sonstigen jährlichen Beiträge der Mitglieder werden durch diesen außerordentlichen Betriebsbeitrag nicht berührt. 2. Dem Börsenverein gegenüber wird das nach seinem Eintritt in den Börsenverein älteste Mitglied, das gemäß § 2e Abs. 2 der Satzung im Hinblick auf seine Zugehörigkeit zu dem betreffenden Betriebe ausgenommen worden ist, zur Durchführung dieses Beschlusses verpflichtet. 929
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