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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.08.1923
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- 1923-08-18
- Erscheinungsdatum
- 18.08.1923
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lei oneller Dörsenverein der Deut'chen Buchhändler zu Leipzig. 174. Auszug aus der Registrande des Vorstandes des Börscnvcreins. 1. Nachdem sich die Spannung zwischen internationaler und dinnenländischer Kaufkraft der Mark mehr und mehr ausgleichi, wie es sich für den Buchhandel in der Minderung des Abstandes zwischen Schlüsselzahl- und Währungspreisen äußert, gewinnt der K S, Abs. 2 der Verkaufsordnüng für Ausland lieferungen für immer zahlreichere Auslandsgebicte Beden- tung. Er gilt heute bereits für alle Länder, deren Währung Deutschland gegenüber nicht höher steht als der Schweizer Franken. Wir weisen deshalb daraus hin, daß in allen Fällen, wo da nach Bücher ins Ausland zum deutschen Preis verkauft werde» können, kein Anspruch auf Sondervergütung besteht. Zur Vermeidung des Risikos der Geldentwertung empfehlen wir dabei. Ausstellen der Rechnungen in deutscher Währung und Umrechnung in die Währung des Bestimmungslandes zum Kurs des Tages der Absendung. 2. Die wirtschaftliches! Verhältnisse haben den Buchhandel gezwungen, die Schlüsselzahl der Geldentwertung besser als bisher anzupassen. Bei dieser Erhöhung halten wir jetzt den Zeitpunkt für eine strenge und allgemein« Einhaltung des K 17 de r Buch- händlerischen Verkehrsordnung für gekommen. Wir ersuchen den Verlag, künftighin alle besonderen auf der Sendung lastenden Spesen, insbesondere solche für Verpackung, nicht mehr zu berechnen. 3. Zahlreiche Klagen aus den Kreisen des Sortiments über verzögerte Bestellungen von einzelnen Verlags firmen veranlassen uns, an unsere Verlegermitglieder die Bitte zu richten, Bestellungen so bald als möglich zur Ausführung zu bringen, um dem Sortiment durch Verzögerungen nicht «in er höhtes Risiko infolge der Geldentwertung aufzubürden. Geldentwertunq und Bilanz. Von Dipl.-Kaufm. Hermann Gasser t, i. H. R. Oldenbourg, Verlagsb., München. (Fortsetzung zu Nr. 189 u. IW.) 3. Schmälend achs Vortrag über »Steuerliche Behandlung der Scheingewinne«. Seine Bilan zierung in Goldmark. u) Anläßlich der ersten betriebswirtschaftlichen Tagung, ver anstaltet von der »Gesellschaft für privatwirtschaftliche Ausbildung« in Frankfurt a. M. am 25. und* 26. November 1921, hielt Prof. i>. Schmalendach-Köln einen Vortrag über »Die steuerliche Be handlung der Scheingewinne«*). Obwohl der Inhalt dieses Vor trages durch neuerliche Ausführungen Schwalenbachs z. T. über holt ist, trägt er doch zum Verständnis seiner -späteren Vorschläge mit bei. Die Steuergesetzgebung sucht Scheingewinne besonders bei An lagen: sie sind aber bei fast allen Aktiven zu finden, wenn schon sie sich bei dauernden Anlagen weniger geltend machen als bei Forderun gen, Waren usw. Durch logische Umkehrung gelangt man zu Schein verlusten, mit anderen Worten, man kann an seinen Schulden verdie nen. Die Steuergesetzgebung macht vor Scheingewinnen nicht Halt, sondern zieht sie zur Versteuerung heran, als wenn es sich um wirk liche Gewinne handelte. Zur Bekämpfung dieses Übels müssen die Schcingewinne aus der Ersolgsrechnung ausgemcrzt werden. Da Scheingcwinne durch Geld- wertänderung und Warenwcrtänderung entstehen, so können beide Ein flüsse nicht mit gleichen Mitteln gemessen werden und sind zu sondern Hier soll das Schwerwiegendere, die Geldentwertung, .eine Korrektur erfahren. Zu diesem Zweck sind alle Posten auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen. Dazu braucht man einen Vcrvielfältigungsfaktor, einen Index. Der Warenpreisindex erschien Schmalenbach schon da mals als der brauchbarste. An einem Beispiel zeigt er, wie die Be- *) Veröffentlicht unter: »Mitteilungen der Gesellschaft für wirt schaftliche Ausbildung«,, Sonderband l, 1. Heft: Verlag: Gustav Fischer, Jena 1922. 1182 Handlung der Umrechnung buchhalterisch zu erfolgen hätte. Die Re duktion wird erst bei der Schlnßbilanz vorgenommen: die Geschäfts- Vorfälle werden also nicht berücksichtigt. Die Ausgleichsbeträge der einzelnen Konten nimmt das Geldentwertungsausgleichskouto auf, das auf Bilanzkonto abgeschlossen wird. Zur Kritik wäre zu bemerken, daß, da nach dem Schmalenbachschen Verfahren auf das Ende des Jahres umgerechnet wird, der Rechnungs abschluß eines jeden Jahres eine andere Rechnungsgrundlage hat. Auf diese Weise werden keine vergleichbaren Resultate geschaffen; auch die Reduktion findet nur am Schlüsse des Jahres statt. Tie in den einzelnen Umsätzen steckenden Scheingewinne sind nicht eliminiert, sondern nur die in der Schlußbilanz steckenden. Wenn dagegen von Anbeginn aus Goldmark reduziert wird, so lassen sich alle Bilanzen untereinander vergleichen. Schmalenbach äußert sich weiter: Beim Bcsitzsteuergesetz von 1913, beim Kriegssteuer- oder Kriegs gewinnsteuergesetz vom 21. Juni 1916, beim Kriegsabgabengcsetz vom 26. Juli 1918 und beim Vermögenszuwachsstcuergesetz vom 10. Sep tember 1919 findet sich noch keine Berücksichtigung der Geldentwer tung. Das letztere gab jedoch den Anlaß zu einem Zugeständnis des Neichsfinanzministcriums, daß der Vermögcnszuwachs bei schwanken der Währung nicht durch einfache Unterschiedsrcchnung zu ermitteln ist. Daraufhin wurden Rücklagen als steuerfrei zugelassen, wenn 1. ein Aktivum demnächst mit hohen Kosten zu beschaffen ist, 2. dadurch der Gesamtwert des Unternehmens herabgedrückt wird, 3. der herabgedrückte Gesamtwert unter den Wert der Aktiva sinkt und 4. die Behauptung dieser Umstände vorhanden und schlüssig ist. Diese Bedingungen werden gleichzeitig nie cintresfen, insbeson dere wird der Zustand nach Punkt 3 nie zu finden sein. Die §§ 33 a, 59 und 59a des Einkommensteuergesetzes gelten für schon beschaffte Ge genstände. Diese dürfen in den Jahren 1920—26 bis auf den gemeinen Wert abgeschrieben werden*). Die Ersatzbeschafsung hat aber späte stens bis 1927 zu erfolgen. Da das Vermögensznwachssteuergcsetz auch den Scheinvermögenszuwachs erfaßt, handelt es sich dabei um eine Steuer auf das Vermögen selbst. Gegen eine Reform auf diesem Gebiete macht sich der Widerstand der Arbeitnehmerparteieu und des Ncichsfinanzministeriums geltend. Zum Schluß faßt Schmalenbach noch einmal zusammen, daß zur Be hebung des Übels eine Reform der Steuergesetze, des Bilanzrechtes und des Umrechnungs- oder Reduktionsvcrfahrens erforderlich ist. b) Die Frage der Goldmarkbilanzregelung durch gesetzliche Maßnahmen wurde zunächst von verschiedenen Handelskammern angeregt. Auf Anregung des Reichswirtschafts- ministeriums wurde im Reichswirtschastsrat Prof. vr. Schmalen bach mit der Ausarbeitung eines Gesetzentwurfs und einer Ausfüh rungsverordnung beauftragt. In seinem Mitte Februar 1921 dem Reichswirtschastsrat vorgelegten Referat über »Goldmarkbilanz«"*) stellt Schmalenbach zuerst als Ziele des jährlichen Bücherabschlus ses die Erfolgsermittlung und die Feststellung des Vermögens- standes fest. Während im H. G. B. nur von der Vermögensrech nung die Rede ist, hat der Kaufmann größeres Interesse an der Ge winnrechnung. (Vgl. seine dynamische Bilanzlehre!) Eines dieser Ziele müsse zugunsten des anderen Not leiden. Der Kaufmann ver nachlässigt die Vermögensrechnung, wie sich bei Geschäftsverkäufen usw. zeigt, wo die Bilanz gegenüber der Neubewertung eine unter geordnete Rolle spielt. Daher geben Bilanzen vor dem Krieg einen leidlich guten Anhalt für die Gewmnrechnung, weniger aber für die Vermügensrechnung. Schmalenbach faßt nochmals die Wirkungen der Geldentwer tung kurz zusammen: Als diese einsetzte, bemerkte der Kaufmann zuerst daran nur die Steigerung der Warenpreise, die er gleich früheren Preisschwankungen behandelte. Dadurch entstanden Feh ler in der Gewinnrechnung, die um so größer wurden, je höher die Abschreibungsquoten und je stärker die Geldentwertung war. Durch das Versagen aller bilanzmäßigen Rechnung jedoch sieht sich so-! Wohl der Marktkredit als auch der Darlehns- und Kontokorrent kredit seiner Unterlagen beraubt. Besonders schwerwiegend ist der Übelstand, das Gefühl eurer glänzenden Prosperität zu haben, wäh- *) Das Wesen des »gemeinen Wertes« ist schwer zu bestimmen: in der Literatur herrschen nicht selten gegensätzliche Meinungen. Ober flächlich versteht man darunter denjenigen Wert, der einem Anlagc- gegenstand unter dem Gesichtspunkte der Weiterführung des Unter nehmend am Bilanzstichtage bcizumessen ist. **) In Druck erschienen unter »Betriebswirtschaftliche Zeitfragen«, Heft 1, Verlag Julius Springer, Berlin 1922.
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