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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.08.1923
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- 1923-08-08
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- 08.08.1923
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A« 183, 8. August 1923, Redaktioneller Teil. «Sri«,»!»» I, d. Lllch». SuchhandN. stand eine Verringerung seiner Existenzbedingungen eingetreten ist und er insofern das Schicksal aller Volksgenossen teilt, muß jeder objektive Beobachter zugestehen. Es ist übrigens reizvoll, die letzte Nummer der Mitteilungen für Preispiüfungsstellen zu lesen. Es kommt in ihr an verschie denen Stellen zum Ausdruck, daß bei Vorhandensein einer normalen Marktlage gegen den Wiederbeschoffungspreis keine Beden ken bestehen, weil dann Marktpreis und Wiederbeschaffungskostcn identisch seien, Stern in seinem erwähnten Aufsatz meint, daß vom Augenblick an, wo es gelänge, objektive Maßstäbe zur Berechnung der Wiederbeschaffungskosten zu gewinnen, der Wiederbeschaffungs- preis Anerkennung finden werde. Einen solchen Maßstab ergäbe aber jetzt schon die normale Marktlage, Das RG, stellt in seinem Urteil die Frage nach dem Vorliegen einer übermäßigen Preissteigerung darauf ab, ob sich der Preis in den Grenzen des regelrechten Marktpreises halte, und verneint dann Preiswucher, Da das Gesetz nunmehr auch den gleichen Standpunkt vertritt, so ist damit sehr viel gewonnen. Denn bei spielsweise für den Buchhandel ist die Frage, ob eine normale Marktlage gegeben sei, unbedingt zu bejahen. Bestimmt sich diese, wie das RG, ausfllhrt, nach dem richtigen Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage, dergestalt, daß die Nachfrage das Angebot nicht übersteigt, so liegt im Buchhandel eine normale Marktlage vor. Bei ihm läßt sich in vielen Fällen geradezu von einer Über produktion und von einem überwiegen des Angebots gegenüber der Nachfrage reden. Der Einwand, di« Monopolstellung des Ver- lags verhindere die aus dem Überangebot entspringende preissen kende Tendenz, ist deshalb hinfällig, weil eine solche Monopol stellung bezüglich der Preisgestaltung nicht einmal beim schwer- wissenschaftlichen Verlag vorhanden ist; auch dieser ist mit Rück sicht auf die Konkurrenz zu knappster Kalkulation gezwungen. Gerade bei der Kalkulation des Buches und bei der Preisfestsetzung nach Grund- und Schlüsselzahl zeigt sich, daß die Ursache für die Preissteigerung lediglich die Geldentwertung ist, wie sie in den für die Bucherzeugung ausschlaggebenden Faktoren zum Ausdruck kommt, »Bloße Steigerung der Gestehungskosten infolge der Geld entwertung reicht aber nicht aus, eine Notmarktlagc anzunchmen, und die Kaufkraft der Mark und ihr Steigen und Sinken hat mit einer Notmarktlage nichts zu tun. Ebensowenig begründen für sich allein eine Notmarktlage die Verschiebung des Einkommens und der Umstand, daß einzeln« Waren wegen ihres hohen Preises nur noch wenigen Volksgenossen zugängig sind« (so das Reichsgericht), Bei der überwiegenden Bedeutung, die dem Nachweis einer normalen Marktlage nach der Judikatur und nunmehr auch nach dem Gesetz zukommt, hat der Buchhandel alle Gründe, sich diese Ausführungen des Reichsgerichts zu eigen zu machen. Bei allen Preiswuchersachen wird mit Nachdruck zu verlangen sein, daß in erster Linie diese Frage vom Gericht klargestellt wird, um so mehr, als sich für den Fall ihrer Bejahung ein Eingehen auf di« Nach prüfung der Gestehungskosten und der Auswirkung der Geldentwer tung erübrigt. Noch eine weitere wichtige Änderung der Verordnung vom 13, Juli mag hier kurz Erwähnung finden, weil sie für den Buch handel von grundlegender Bedeutung ist: Die Verordnung über die äußere Kennzeichnung von Waren vom 18, Mai 1918 und mit ihr deren ominöser 8 2 tritt mit dem 15, August außer Kraft, Die Etikettierungspflicht für Markenartikel wird allerdings in der Ver ordnung über Handelsbeschränkungen von neuem aufgestellt; das Verbot der nachträglichen Hinauszeichnung für Gegenstände des täglichen Bedarfs, deren Kleinhandelspreis der Hersteller festsetzt, ist aber nicht beibehalten worden. Vom Buchhandel ist von jeher darum gekämpft worden, die Unterstellung der Bücher unter diese Vorschrift zu verhindern, weil Bücher nicht als Markenartikel angesehen werden können; nur auf solche sollt« sich aber generell die Kennzeichenberordnung erstrecken. Völlig widersinnig wurde die Vorschrift, als die Auswirkung der Geldentwertung auf die Preisbildung anerkannt, mit Rücksicht auf 8 2 der Kennzeichenverordnung aber für Waren mit festem Kleinhandelspreis abgelehnt wurde. Wenn der Gesetzgeber diese Be stimmung streicht, so vollzieht er damit nur eine Selbstverständlich keit, Es bleibt nur zu bedauern, daß dies nicht schon längst geschehen ist, weil damit weiten Handclskreisen Beunruhigung erspart geblie ben wäre. In den gegenwärtig auf Grund des A 2 noch schwe benden Verfahren wird mit allem Nachdruck auf die bevorstehende Aushebung hinzuweisen sein, Ob diese Verfahren nach dem Inkrafttreten der neuen Verord nung gemäß H 2 des Strafgesetzbuchs einzuslellen sind oder Frei spruch zu erfolgen hat, kann zweifelhaft sein. Das Reichsgericht hat in verschiedenen Entscheidungen (so Strafsachen Bd, 50, S, 401; Bd, 55, S, 172) die Auffassung vertreten, daß die Außerkraftsetzung von Kriegs- oder Übergangsgesetzen für unter der Herrschaft des alten Gesetzes begangene Verfehlungen keine Straffreiheit begründe. Es handle sich, so führt es aus, hier immer um Normierung von Deliktshandlungen, denen von vornherein nur beschränkte Gel tungsdauer zukommcn solle. Das finde schon darin Ausdruck, daß regelmäßig der Reichskanzler ermächtigt werde, die Bcstim- mung zu gegebener Zeit außer Kraft zu setzen. Geschehe dies, so beruhe die Aushebung stets auf einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, nicht aber auf einer Wandlung der Rechtsauffaffung. Rur aber wenn letzteres zuträse, käme ß 2 des Strafgesetzbuches zur Anwendung, wonach die Aushebung der Strafnorm den Täter ^ straffrei mach«. Gerade in Anerkennung dieser Stellungnahme des obersten ! Gerichtshofs wird man 'aber die Einstellung der auf Grund des 8 2 der Kennzeichenberordnung noch schwebenden Verfahren for dern können. Die Aushebung erfolgt zweifellos nicht, weil sick die tatsächlichen Verhältnisse verändert haben; dann müßte ja das ge samte, in der neuen Sammelverordnung zusammengezogenc Recht ^aufgehoben werden. Vielmehr wird der ß 2 der Kennzeichenvcr- z ordnung nicht erneuert, weil der Gesetzgeber einsehen mußte, daß er mit den Geldentwertungsauswirkungen unvereinbar ist. Die Anerkennung der ausschlaggebenden Bedeutung der Geldenwcrtung entspringt aber einer veränderten Rechtsausfassung, nicht einer Ver änderung der tatsächlichen Verhältnisse. Gelingt es nicht, dieser Rechtsausfassung zum Siege zu ver- helseu, so dürft« doch der sich in der Außerkraftsetzung dokumen tierende Wille des Gesetzgebers den Richter geneigt machen, die bisher schon gegen die Anwendung des 8 2 auf den Buchhandel an geführten Gründe anzucrkennen und deshalb zum Freispruch zu ge- ^ langen. Neue Steuerliteratur. Von vn Kurt Runge, Diplom-Steuersachverstüudiger, ! Syndikus des Arbeitgeber-Verbandes der Deutschen Buchhändler. Sitz Leipzig. jlvk'Ii'-ä- v IZi-dbtb baock 62. 3,6. Diese Schrift ist als Band 9 der bekannten, von Prof. vr. Groß- mann-Leipzig herausgegebenen »Bücherei fiir Bilanz und Steuern« er schienen. Sie behandelt in eingehender Weise das Problem des eisernen Bestandes, das auf dem Wege richtiger Gewinnermittlung unter Er haltung der Substanz zu einer Analpsierung der Scheingewinne und zur Bildung grundsätzlicher Auffassungen über das Verhältnis zwischen Vermögen und Gewinn führt. Ausgehend von der Ware als Betrieos- faktor, der in seinen verschiedenen Funktionen beleuchtet wird, ent wickelt der Verfasser den Begriff des Warenlagers, den er im wesent lichen mit dem des Warenbestandes identifiziert. Tie Maximalgrenze ! für das Warenlager wird ebensowohl bei stabiler wie bei schwankender Währung durch das Eigenkapital gebildet, denn bei Beschaffung des Warenlagers aus fremdem Kapital verwandelt sich das Lager in ein Tpeknlationsobjckt. Demgegenüber steht das Minimallager, für das der Betriedsumfang die Vcrglcichsbasis bildet, und das uns bereit? dem Wesen des eisernen Bestandes nahebringt. Hiervon handelt der grundlegende dritte Abschnitt des Buches. Die Haltung des eisernen Bestandes, der, wirtschaftlich betrachtet, zum Anlagevermögen gehört, muß durch die Natur des betreffenden Betriebes bedingt sein; das Mehr ist Spekulationslager. Neben dem gesamten eisernen Bestand kann man auch von Spezial-Eisernen-Bestäuden sprechen, da die Fort führung des Betriebs das Vorhandensein der verschiedensten Minimal- bcständc (Devisen, Kasse, Bank, Waren) voraussctzt. Die schwierigste Seite des Problems wird durch die Frage nach der Größe des eisernen Bestandes berührt, für deren Bemessung die Verhältnisse 1115
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