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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.04.1923
- Strukturtyp
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- 1923-04-10
- Erscheinungsdatum
- 10.04.1923
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. X: 83, lv. April 1923. am tatsächlichen Absatz beteiligt werden soll. In diesem Falle kann der Anspruch des Autors auf Beteiligung am Valutamehr erlös schon dem bloßen Wortlaut nach nicht zweifelhaft sein. Wie wir in unserem letzten Geschäftsbericht mitteilten, sind die Verhandlungen mit dem Reichswirtschastsderband bildender Künstler Deutschlands über die Schaffung eines Verlagsrechts an Werken der bildende» Künste damals gescheitert, weil die Lei ter des Neichswirtschaftsberbandes ein Bertags-gesetz mit zwin genden Bestimmungen erstrebten, während es die Vertreter des Verlages mit Rücksicht auf die derzeitigen unklaren Verhältnisse für wünschenswert hielten, zunächst nur lose berlagsrechtliche Vereinbarungen von Verband zu Verband zu treffen. Durch Ver mittlung des Reichsjustizministers sind die Verhandlungen mit dem Reichswirtschastsderband wieder ausgenommen worden. Der Reichswirtschaftsverband erklärte sich nunmehr bereit, mit den Vertretern der Verlegerberbände gemeinsam zu Prüfen, ob es möglich sei, ein freies Vertragsrecht zu schaffen. Er verpflichtete sich, bis zur Beendigung dieser Verhandlungen Schritte zur Schaffung eines Verlagsgesetzes nicht zu unternehmen. Die Vertreter der Verlegerverbände haben daraufhin ein von Herrn Modert Voigtländer in überaus dankenswerter Weife entworfenes Vertragsrecht durchberaten und dem Reichswirtschastsderband zur Stellungnahme übermittelt. Brasilien hat den Beitritt zur Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst ratifiziert', als Tag des Beitritts gilt der 9. Februar 1922. Die freie Stadt Danzig hat sich der Berner Übereinkunft mit Wirkung vom 24. Juni 1922 angeschlossen. Der erhoffte Beitritt der Vereinigten Staaten von Amerika zur Berner Union ist noch nicht erfolgt. Nachdem der deutsche Reichstag das Gesetz über den Schutz der Urheberrechte von Angehörigen der Vereinigten Staaten an genommen und nachdem der Präsident der Vereinigten Staa ten in einer Proklanration die Gegenseitigkeit des Schutzes fest- gestellt hat, gelten bis zum Anschluß Amerikas an die Berner Konvention für den Schutz deutscher Werke in den Vereinigten Staaten die alten Bestimmungen für den L op r ig d t«S ch u tz. Die Förmlichkeiten habeil wir im Bbl. Nr. 223 vom 23. Septem ber i922 veröffentlicht. Die Sowjetrepublik Rußland beabsichtigt, einen inneren Urheberrechtsschuy zu schaffeil, geplant ist auch ein Schutz ausländischer Autoren. Wir haben versucht, in erster Linie den Anschluß der Sowjetrepublik an die Berner Übereinkunft zu erreichen. Um die bisher für die Pachtverträge im Bahnhofsbuchhandel bestehenden Bedingungen der veränderten wirtschaftlichen Lage, insbesondere der Geldentwertung anzupassen und dadurch die Pachten zu einer günstigeren Einnahmequelle für den Cisenb-ahn- siskus zu gestatten, sah sich das Rcichsverkehrsmintsterium ver anlaßt, unter Hinzuziehung eines großen Kreises von Fachver einen und Sachverständigen zu verschiedenen Malen Besprechun gen abzuhalten, an denen der Börsenberein teilnahm, Es wurde u. a. ein Dauerausschuß eingesetzt, der in allen einschlägigen Fragen das Reichsverkehrsministerirmr beraten soll. Um die Arbeiten dieses Ausschusses zu erleichtern, sollen die jeweils vor liegenden Fragen zunächst dem Vorstand des Börsenvereins zur Vorentscheidung vorgelcgt werden. Wir begrüßen den Versuch, den Abrechnungsverkehr mittels der in der Entstehung befindlichen Abrechnungs-Genossenschaft Deutscher Buchhändler m. b. H. zu vereinfachen und zu verbilligen (vgl. Bbl. Nr. 13 vom 16. Januar 1923). Das vorgeschlagene Verfahren beruht in der Hauptfach« ans der Anwendung des Clearing-Verkehrs mittels Benutzung einer jedem Genossen ge meinsamen Bankverbindung und soll, beiderseits auf eine breite Grundlage gestellt und auf Treu und Glauben aufgebaut, durch Wegfall entbehrlicher Buchungs- und Schreibarbeit zu einer er heblichen Kräfte- und Kostenersparnis führen. Der Gedanke, daß innerhalb des Buchhandels die auch bei den verschiedensten Betrieben gleichen und wiederkehrenden tech nischen Verrichtungen auf Grund örtlichen Zusammenschlusses und einheitlichen Planes zum Zwecke Ihrer Verbilligung ge meinsam ausgeführt werden können, hat in der »Wirt schaftlichen Vereinigung schlesischer Verleger e, G, m, b, H,<- einen bedeutsamen praktischen Ausdruck gefunden. Noch weitere und teilweise anders geartete Ziele hat sich die »Arbeitsgemeinschaft r h « i n i s ch - we stf ä l i s che > Verleger« gesteckt, deren die Schulbuchverleger umfassende Gruppe für die Preisbildung selbst Richtlinien aiiffteltte, um zu verhüten, daß ein ungesunder Wettbewerb den ohnehin schwer um sein Dasein kämpfenden Schulbuchverlag nach den außerordent lichen Kapitalverlusten der letzten Jahre des Restes seiner mate riellen Kräfte beraubt. Im Anschluß hieran beauftragte die Der einigung der Schulbuchverleger einen Berechnungsansschuß, all monatlich die veränderten Sallulationsgrnndlagen zu veröffent lichen. Auch in diesem Sinn« verdienen die von Eugen Diederichs in Jena einberufenen Laucnstciner Tagungen Beachtung, Zwei fellos können im Wege einer solchen freimütigen Aussprache wich- tige Probleme einer Klärung nähergeführt und so zugunsten der Vereinstätigkeit selbst ausban-ende Vorarbeiten geleistet werden. Tie in der Berkaufsordnung für Auslandltescrungen vom 22. Februar 1922 getroffene Regelung, wonach Gegenstände des deutschen Buchhandels entweder mit einem prozentualen Aufschlag auf den deutschen Markpreis oder unter Verwendung fester Aus- landpreise in fremder Währung in das valutastärkere Ausland zu liefern sind, wurde bis vor kurzem den Bedürfnissen des Buch handels noch gerecht. Mehr und mehr erwies es sich aber als unerläßlich, das Ausiandgeschäft von den Schwankungen unseres Wertmessers unabhängig zu machen und durch Festsetzung von Auslandpreisen in Auslandwährung die zahlreichen Unstimmig keiten zu beseitigen, die bei erheblichen Schwankungen des Kurs standes der Mark unerträgliche, dem Buchabsatz schädliche Formen ann-ahmen. Nachdem dem Beispiel -des wissenschaftlichen Ver lages auch viele Verleger unterhaltender Literatur gefolgt waren und infolge der Änderungen ans dem Geldmarkt zunächst die ans di« Jnlandpreise erhobenen Ausschläge abg-cbaut werden muß ten, wurde in der letzten Fassung -der Berkaufsordnung für Aus- landlieferungen die Festsetzung von Auslandpreisen in fremder Währung für den gesamten Verlag als obligatorisch be handelt. Diese Preise sollen sich, woraus schon in einer Bekannt machung -des Vorstandes vom 24, Januar 1923 hingew-iesen wor- den war, den Friedenspreisen für Werk« gleicher Ausstattung und Güte anpassen. Seit l. Oktober 1922 ist die sogenannte Lagerfreiheit aufgehoben, nachdem Verlag und Exportsortiment in besonderen Verträgen bereits im Februar 1922 eine Neuregelung für die Ver teilung des Valutamehrerlöses getroffen hatten. . Während Zeitschriften noch nach der Fassung der Ver kaufsordnung für Auslandlieserungen vom 22. Februar 1922 generell für aufschlagfrei erklärt waren, der Verleger aber in der Lage war, einen Aufschlag vorzuschreiben, dürfen Zeitschriften vom 23, Oktober 1922 an nur auf Grund ausdrücklicher Bekannt gabe des Verlegers zu deutschen Preisen ausgesiihrt werden. Den Klagen über die Verzögerung -der Meldun gen seitens des Exportsortiments sucht die in die Fassung vom 24. Januar 1923 -ausgenommen« Bestimmung abzuhelfen, wonach die Duplikatfaktnren innerhalb zehn Tagen nach dem Versen - dungstage bei der Auß-cnhandels-nebenstette eing-ere.icht sein müssen. Das Recht der Prüfung und Genehmigung der Auslandpreife ist der Außenhandelsncbenstell« von der Reichsregicrung aus drücklich übertragen worden. Die Reichsverordirungen knüpfen die Ausfuhrkontroll-e an derartig« Bedingungen mit der Begrün dung, daß der staatliche Schutz erhöhter Auslandpreise nicht zu einer Preisstellung mißbraucht werden darf, die entweder den Absatz und -di« deutsche Kutturpropaganda gefährdet, oder durch eine zu hohe Spanne zwischen Inland- und Auslandpreis einen
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