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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.04.1923
- Strukturtyp
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- 1923-04-10
- Erscheinungsdatum
- 10.04.1923
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. 83, 10. April 1923. Maßgeblich für den Börsenverein und den Verlcgervercin war das Bemühen, die Preisbildung zuvereinfach e n, wenigstens für eine gewisse Zeit beständige Preise zu schaffen und hier durch ein dem Ansehen des Buchhandels gefährliches Durch einander der Bücherpreise zu beseitigen. Denn die grenzenlose Unübersichtlichkeit und Unsicherheit, die zu den verschiedensten Preisforderungen des Sortiments führen mutzte, drohte beim Publikum den Glauben an einen festen Ladenpreis im Buchhandel binnen kurzem vollständig zu vernichten. Die Auf gabe, den Preissteigerungen der einzelnen Verleger zu folgen, war aber technisch unlösbar. Zwar kam diese Schwierigkeit dem Verlangen einiger Behörden zustatten, die eine Zeitlang für den Verkaufspreis einer Ware lediglich den Einkaufspreis als Grund lage anerkannten nnd jedes Hinaufzeichnen zu verbieten versuch ten. Durch die Entscheidung des Reichsgerichts, daß der Ein kaufspreis im Umfang der allgemeinen Geldentwertung für die Berechnung des Weiterveriaufspreises verändert werden könne, find aber diese formal-juristischen Bedenken behoben. Der Pro duzent wie der Einzelhändler trugen ihnen ohnehin schon zur Zeit, als das Reichsgerichtsurteil erging, in der Praxis fast nir gendwo noch Rechnung. Wegen der Eigenart des Buchhandels und seines festen Ladenpreises kann hier nicht jeder Sortiments buchhändler für jedes auf Lager befindliche Exenrplar alltäglich den jeweiligen Einkaufspreis in einer der Geldentwertung ent sprechenden Höhe neu und individuell ausdrücken. Denn der Sortimentsbuchhändlcr berechnet den Verkaufspreis nicht selbst. Er ist hier vielmehr grundsätzlich von den Vorschriften des Ver lages abhängig. Wir bitten unsere Mitglieder, diese ihnen viel fach selbstverständlich erscheinende, manchen Behörden und Ge richten aber nicht geläufige Sonderstellung des Buches in einem frühen Stadinm eines etwaigen Verfahrens klarzustellen. Auch wenn sich bei dieser Preisbildung — nämlich der An passung des Verkaufspreises an den jeweils gültigen Ladenpreis des Verlegers — hier und da ein Preis ergibt, der durch die Geldentwertung zwischen Einkaufs- und Weiterverkausstag nicht gerechtfertigt ist, so tritt doch auf der anderen Seite insofern ein Ausgleich ein, als der Sortimentsbuchhändler ebenso häufig die Bücher unte r dem Preise verkauft, der sich durch die Geldem- wertung rechtfertigen würde. Der Sortimenter macht also von der Erlaubnis, seine Preise fortlaufend der Geldentwertung an- zrchassen, auch dann keinen Gebrauch, wenn die Frist zwischen seinem Einkauf und dem Weiterverkauf durch eine erhebliche Geldentwertung gekennzeichnet und diese noch nicht in einer Ver änderung der Ladenpreise ausgedrückt ist. Obschon also auch der Buchhandel hier bis zu einem gewissen Grade und gestützt auf die Eigenart seines »Ladenpreises» eine Sonderstellung beansprucht, so geht er doch in materieller Hinsicht nicht über das dem sonstigen Handel zugebilligte Maß hinaus, sodaß Vorwürfe wegen seiner Preisbildung mir auf einer völligen Urteilslosigkeit für wirt schaftliche Notwendigkeiten beruhen können. Wir zweifeln daher nicht, daß ein in der Tagespresse veröffentlichtes Urteil eines Wuchergerichts in zweiter Instanz aufgehoben und hierdurch der Buchhandel gegen den generellen Vorwurf einer unzulässigen Verteuerung der ihm anvertrauten Geistesgüter geschützt wird, wenn anders nicht nur subjektiv« Stimmungen und gefühls mäßiges Ermessen, sondern wirtschaftliche Tatsachen und fachlich tiefer schürfende Prüfungen einen Richterspruch stützen sollen. Das Reichs Wirtschafts mini sie rium hat nach län geren Verhandlungen in verständnisvoller Würdigung der Wich tigkeit eines festen Ladenpreises und der technischen Unlösbarkeit einer anderen Preisbildung zum Ausdruck gebracht, daß es gegen diese Politik des Buchhandels so lange keine Bedenken habe, als sich die Bücherpreise nur in einer der Steigernng der Lebens haltungskosten entsprechenden Kurve verteuern. Bedauerlicher weise war, wenn sich auch der weitaus größte Teil unserer Vcr- legermitglieder unseren Richtlinien angeschlossen hat, auch hier eine völlige Einheitsfront des Buchhandels nicht zu erzielen. Insoweit der Verleger zwar auch «ine Grundzahl festlegt, aber eine eigene vom Börsenverein und vom Berlegerberein unab hängige Schlüsselzahl verwendet, sind die für das Sortiment ent stehenden Schwierigkeiten Wohl noch erträglich. In den Fällen aber, wo der Verleger an der Fiktion eines festen, das ist auch 4SS zeitlich gleichbleibendcn — und nicht nur zur gleichen Zeit ein heitlichen — Ladenpreises sesthielt und dann fortgesetzt neue Ladenpreise bekanntgeben mußte, werdeiz die einzelnen Verkaufs akte nur ungebührlich erschwert, verlangsamt und verteuert. Mittels besonderen Rundschreibens versuchten wir, den Kreis der Verleger zu erweitern, welche die Schlüsselzahl des Börsenvereins und des Deutschen Berlegervereins anerkennen. Es versteht sich von selbst, daß diese Schlüsselzahl nicht für jede» Einzelfall die unbedingt richtige Größe sein kann und daß die Ansichten über das Tempo und den Umfang der Erhöhung teil weise weit auseinandergehen. Aber schon ein« bloße Gegenüber- slellung verschiedener sich einander diametral widersprechender Forderungen, die den beiden Vereinen zugingen, würde erweisen, daß hier nicht jeder Wunsch erfüllt werden konnte. Die Erfahrungen des Sortiments, die uns von seiner Be rufsvertretung ebenso wie von einzelnen Mitgliedern mehrfach zugingen, wurden selbstverständlich bei der Festsetzung der Schlüs selzahl nach Möglichkeit verwertet. Gerade hier waren aber zeit weise erhebliche Meinungsgegensätze vorhanden, so vor Weih nachten, wo umsatzstarke Betriebe des Einzelhandels vor einer Erhöhung der Schlüsselzahl als einer unerträglichen Absatztäh- mung eindringlich warnten. Jedenfalls kann die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Preisbildung als ein Fortschritt bezeichnet werden, der einem einmütigen, in Königsberg noch vor der Verbandstagung gefaß ten Beschluß der Vorstände des Börsenvereins und des Deutschen Berlegervereins zu danken ist. Diese Hcrlisttagung des Verbandes der Kreis- und Lrtsvereine sollte in der Hauptsache einer vater ländischen Kundgebung dienen und die Teilnehmer mit den Reizen der vorn deutschen Votkskörper in unnatürlicher Weise ge trennten altehrwürdigen Provinz vertraut machen. Ihre Schön heiten werden jedem Teilnehmer ebenso unvergeßlich bleiben wie di« hier in reichstem Maße bezeugte Gastfreundschaft. Mit um so größerer Freude erfüllt es uns, daß der genannte Beschluß an dieser Stätte gefaßt wurde und so den Königsberger Verhand lungen und Sitzungen auch über das ideell Errungene hinaus ein bedeutsamer Erfolg beschieden war. Der Musikalienhandel führte vom 15. Oktober 1922 an eben falls das Schlüsselzahlsystem ein. Allerdings bestanden die Edi- tionsverleger, um ihr wertvolles Katalogmaterial verwenden zu können, auf einer besonderen Schlüsselzahl; es wurden auch dar über hinaus für verschiedene andere Gruppen des Musikalien- vcrlages eigen« Schlüsselzahlen festgesetzt. Nachdem die letzt« Kantateversammlung trotz des Wider spruches unserer Verlegermitglieder die Wirtschaftsordnung in der von der Gilde borgeschlagenen Form zum Vereinsgesetz er hoben hatte, sahen wir uns vor die Frag« gestellt, ob wir die Geschäfte weiterführcn könnten. Wir entschlossen uns, im Amte zu bleiben. Wir mnßten fürchten, daß im Falle unserer Amts niederlegung lein Verlegermitglied bereit sein würde, in den Vorstand einzutreten, und daß hierdurch das Ansehen, das der Börsenverein als Vertretung des Gesamtbuchhandels genießt, eine dein Gesamtbuchhandel schädliche Einbuße erleiden würde. Es kam hinzu, daß der Meinungsgegcnsatz nicht so bedentsam war, als es zunächst schien. Denn der Verlag stand den Sorti- ttientcrzuschlägen an sich nicht feindselig gegenüber, er hatte mir erklärt, daß er einen Zwang zum Schutz derselben weder aus üben könne noch wolle. Wir erwogen, daß es dem Sortiment in der Hanptsache darauf ankam, den Zuschlag für den Einzelhandel als verbindlich zu erklären, und daß es vom Vorstand des Börscn- bereins nicht beanspruchen würde, den Vcrlagsbuchhandel selbst zur Jnnehaltung dieser Zuschläge zu zwingen. Wir hofften außerdem, daß das Sortiment auch der Schwierigkeit Rechnung tragen würde, die sich aus der ablehnenden Haltung des Verlags- buchhandcls ergab, und die den Vorstand hinderte, zum Schutz der Zuschläge Zwangsmaßnahmen zu treffen, die nach Lage der Dinge keinen praktischen Erfolg erwarten ließen. Diese Hoffnung hat sich zwar nicht völlig erfüllt, indem ein einzelner Kleisverein wiederholt den Antrag stellte, Außenseiter, welche die Erhebung des Zuschlages ablehnen oder nur von der Rabatthöhe abhängig machen, durch Anwendung vereinsmäßigen Zwanges zur Ancr-
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