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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.04.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1923-04-07
- Erscheinungsdatum
- 07.04.1923
- Sprache
- Deutsch
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81, 7. April 1923, Redaktioneller Teil. — gebunden — Prachlband — Lederdand — Luxusausgabe — mit den Kupfern — alle die näheren Bezeichnungen bei Musi- lallen wie: für Solostimme — für Geige — für Klavier zu 2 Händen — Prachtausgabe — Wiener Besetzung — usw. usw. Ferner können auch die genauen Preisbezeichnungen, ordinär und netto, niemals als briefliche Mitteilungen, die mit dem Bestellten in keiner Beziehung flehen, angesehen werden, <Auch Ort, Datum und Firma des Bestellers kann hand schriftlich aufgetragen werden,) Genaue Bezeichnung der bestellten Werke ist erforderlich. Die Angaben müssen so ausführlich gemacht werden, daß für die Postbeamten mit Sicherheit eine Bestellung buchhändlerischer Werke zu erkennen ist. Bloße Nummernangabe genügt nicht, Un; bedingt erforderlich ist die Titelaugabe oder die Bezeichnung einer Sammlung. Die Bezeichnung der verlangten Bücher, Noten usw. lediglich durch Angabe einer Nummer (Katalog-Nr,), also unter Weglassung des Titels ist nur gestattet, wenn es sich um Werke aus einer Sammlung handelt und der Name dieser Sammlung klar angegeben ist'). Die Bestellung muß z, B, lauten: Reclams Unibersal-Bibliothek oder Universal-Bibliothek Nr, 7, 13, 19, 24, 25 oder Edition Schott Nr/ 427-432, Kollektion Litolff Nr, 33"), Abkürzungen sind hierbei unzulässig! Sammeltitel find stets auszuschreiben. Gekürzte Titel, z, B, »Anug« (sür »Aus Natur und Geisteswelt») und Nummer, genügen nicht, aber auch der Zusatz der Abkürzung bei voll angegebenen Einzeltiteln ist nicht zulässig. Die Post geht sogar so weit, Strafporto zu erheben, wenn bestellt wird »Aus Natur und G,». Es mutz darum immer ausgeschrieben werden: Wolfs, Goethe. Aus Natur und Geistes- Welt Nr,,,, R, U,-B, für Reclams Unibersal-Bibliothek gilt für die Post als unverständlich. Auch die Verwendung der im Buch handel üblichen Zeichen, z, B, »4P» für Nr,, ist nicht gestattet. Bei der Bestellung, besonders aber beim Angebot antiquari scher Werke ist die Hinzusügung von Angaben über die Beschaf fenheit des Werkes unerlätzlich. Näheres darüber sieh« in dem folgenden Abschnitt 14: Benutzung der Bücherzette! zum Ab bestellen oder Anbieten von Büchern, Das Aufkleben von Ausschnitten aus gedruckten Katalogen usw, auf Bücher zetteln zur Bezeichnung des Bestellten oder Angebotenen ist zulässig, 13. Weitere handschriftliche Zusätze, Können wegen der handschriftlichen Einschreibung des Bestellten nicht so leicht Zweifel auskommen, so herrscht im Buchhandel desto mehr Unsicherheit, welche »handschriftlichen Zu sätze« sonst noch außer den bereits in dem Beispielsformular an geführten Vermerken auf dem Bücherzettel zulässig find. Der Erörterung über die »handschriftlichen Zusätze», denen »gestempelte Vermerke« g l eich zur e ch n e n sind, sei der betreffende Abschnitt 5 der bereits angeführten »Allgemeinen Dienstanweisung« vorangestellt. Er lautet: ') Auf eine Anfrage des Vörsenvevelns hat der Relchspost- m int st er am 22, 3, 182b geantwortet, daß die Postanstalten ln der Lage sein müßten, mlt Sicherheit zn erkennen, ob die handschriftlichen Ansätze den Bestimmungen der Postordnung entsprächen und ob nicht etwa Gegenstände oder Waren, die nicht zu den Büchern usw, gehören, bestellt oder angeboten würden. Daher könne es nicht als ausreichend angesehen werden, wenn die Bücher nur durch Zahlenangaben (Katalog- uummcru) bezeichnet würden. Es müßte vielmehr daran scstgchalten werden, daß die volle 'Benennung der Werke angewendet werbe. Eine Abweichung von diesem Grundsatz zugunsten bestimmter großer Firmen oder des Verlagsbuchhandcls allgemein sei nicht angängig, lRegistran- den-Auszng Nr, 158 des Vorstandes des Börsenvercins, Bbl, tgLll, Nr, 88 ) ")Die Abkürzung »Coll, Nr, , , ,» auf einem an Henry Lltolffs Verlag in Braunschweig gerichtete» Blicherzettcl wurde nicht als sür Postbeamte verständlich und ausreichend angesehen, »Tie Bezeichnung ,Co!l,'», erklärte das Braunschweiger Postamt am 24, Kebr, 1822, »ist so allgemein, daß man sie ebensogut für Musterkollektion von Waren usw, anwenden kann, Die (anliegenös)- Karte <mit der Be,vlchuieng ,Coll,'> ist hiernach zur Beförderung als Bücherzette! nicht geeignet«. »Bücherzeltel können als offene Karten oder unter Umschlag oder Band eingelicsert werden. Als Karten müssen sie in Größe und Stärke des Papiers den Bestimmungen für Post karten <Z 7, ll> entsprechen. Unter dieser Bedingung dürfen Bücherzettel auch di« Form ossener Doppelkarten haben; da gegen sind offene, dreiteilige, doppelt gesalzte Karten ungeeig net, Vordrucke zu Bücherzetteln werden amtlich nicht ausge- geben. Die Wahl des gedruckten Worllauts, der sich auch auf dem linken Teil der Vorderseite des Bücherzettels befinden darf <8 3, II), ist den Absendern überlassen. Statt zur Bestellung können die Bllcherzettcl auch zur Abbestellung oder Anbietung benutzt und dementsprechend eingerichtet oder ergänzt werden. Di« Vorderseite des Bücherzettels mutz di« Angabe »Biicher- z-ettel« tragen, gleichviel ob es sich um eine Bestellung, eine Ab bestellung oder eine Anbietung handelt, Reben der'Bezeichnung der bestellten oder angeboten«» Bücher usw, sowie der Angabe des Ortes, Tages und Namens des Absenders sind handschrift liche Vermerke zulässig, die den bestellten oder angebotenen Ge genstand betreffen und nicht die Eigenschaft einer besonderen, mit ihm in keiner Beziehung stehenden brieflichen Mitteilung haben, z, B, .Frei unter Kreuzband', .Empfohlen', .Eilig', ,Mutz bis zum ,,. ten in meinen Händen sein', .Unmittelbar an N, N,', .Eingebunden', .Prachtband', .Mit den Kupfern', .Gegen bar' sowie etwaige Preisangaben, Nicht zugelassen sind dagegen Vermerke wie .wiederholt', .als gefehlt', dl« eine Fehlmeldung ausgebliebener oder zu wenig «lngegangener Bücher oder Zeit« schriften bezwecken, und zwar auch dann, wenn sie ge druckt und durch Ausweichen usw, gekennzeichnet sind. Die Bllcherzettel dürfen neben der Bestellung auf Bücher auch Bestellungen auf Einbanddecken enthalten und zur Bestellung einzelner Zeitungsnummern und Unterrichtsgegenstände benutzt werden, wie: Erdkugeln, Erd- und Sternhimmelkarten, Wand- und Flachbildkarten usw. so wie zu Bestellungen auf buchhändlerische Vertriebsmittel (Vor drucke, Umschläge usw,), Schnittmuster dürfen nicht durch Bü cherzettel bestellt werden.« Zulässige handschriftliche wie auch gedruckte, durch Unterstreichung kenntlich gemachte Angaben sind z. B, ferner noch folgende: »Barfaktur über Leipzig», »Zum eigenen Bedars mit höchstem Rabatt-, -Betrag durch Kommissionär«, »Broschiert«, »Eilt sehr, nur noch ein Exemplar vorrätig-, »Gebunden«, »Durch Kreuzband oder Postpaket», »Lederband«, »Gegen Nachnahme«, »Direkte Nachricht, falls nicht lieferbar«, »Als Postpaket«, »Zusammen an , , , ,« (eine Adresse), »Unmittelbar an N. N, in N. unter Kreuzband«, »Zahlungsvorschristen«. Zunächst seien noch einige Zusätze angeführt, die sowohl »handschriftlich« wie als »gestempelter Aufdruck« zulässig sind: Die Niederschrift einer Buchungs-, Fakturen- oder Bestellnummer auf den Bücherzetteln ist zulässig. Nach einer postbehördlichen Entscheidung ist es ferner ge stattet, bei Bestellung eines Werkes die Anzahl der noch vorhandenen Exemplare anzugcben, wenn hier- durch die besondere Eile der Bestellung dargetan werden soll, wenn also der Sinn der Angabe gleichbedeutend ist mit »Eilig«, Der Vermerk darf also etwa lauten: »Eilt sehr, nur noch 1 Exem plar vorrätig«, Preisbezeichnungen, ordinär und netto, gehören zur genauen Bestimmung des bestellten Buches und sind also zulässig, Rabattangaben bei Preisen wie »M, 35V ord. mit 50°/°« sind nicht zu beanstanden (siehe auch oben in Abschnitt II: Bedingte Be stellungen), Zulässig sind ferner Zusätze wie »(Preis) einschließlich Valuta» oder »ohne Valutazuschlag«, »Freibleibend«, 141
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