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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.04.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1923-04-07
- Erscheinungsdatum
- 07.04.1923
- Sprache
- Deutsch
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Redaktioneller Teil, »Ebensowenig darf dem Ausdruck .Bilder' eine zu weite Auslegung gegeben werden, insbesondere sind Ansichtspost karten hierunter nicht zu rechnen. Diese stellen nichts anderes dar als im Wege der Privatindustrie für den Zweck der Nach richtenübermittelung hergestellte Postkartensormulare, wie sie nach Z 7III der P,-O. neben den amtlichen Formularen im Postverkehr verwandt werden dürfen. Daß die Formulare mit Stahlstichen, Kupferstichen, Holzschnitten, Photographien, Chromographien usw. geschmückt sind, ändert nichts an ihrer Eigenschaft als.Formular, verleiht ihnen insbesondere nicht den Charakter von .Bildern' im Sinne der P.-O, Mit demselben Recht müßten auch Tischkarten, Menllkarten, Jagdeinladunzs- karten, Etiketten, überhaupt all« mit einem Bildschmuck ver sehenen Gegenstände der Papierindustrie zu den .Bildern' ge rechnet -werden. Eine derartige Auffassung ist aus der Entste hung der Postordnungsborschrift nicht herzuleiten.» Ansichtskarten, die von einem Verlag zum Zwecke der Be kanntgabe von Vevlagsw-erken ausgegeben werden, sind unbedingt buchhändlerisch« V e rtr i e b s m i tt e l und können mit Bücher- zett-el bestellt Norden. Bedingte Bestellungen. Bestellungen, die nur bei Erfüllung einer gestellten Bedin gung gelten sollten, denen z. B. der Vermerk »nur zu liefern, wenn die Erzählung , . , darin enthalten ist» oder »falls nicht teurer als Mk, . . .» hinzugesügt war, wurden von der Postverwaltung bis vor kurzem als Bücherzettel nicht zugelassen. Infolge der ständigen Preiserhöhungen der Bücher waren in letzter Zeit aber Einschränkungen bei der Bestellung oft erforder lich, weil ein bestelltes Buch in vielen Fällen vom Publikum nur dann abgenommen wurde, wenn der Preis einen vorher bestimm ten Betrag nicht überschreiten würde. Der Börsenverein hat die Reichspostverwaltung von der Not wendigkeit dieser uird ähnlicher Zusätze unterrichtet und erreicht, daß bedingte Bestellungen auf Bücherzetteln nicht mehr beanstan det werden sollen. Die Verfügung des Rcichspostministeriums im Post-Nachrich- t-enblatt Nr. l05 vom 5. Dezember 1922 lautet, wie im Bbl. 1922, Nr. 290 mitgeteilt ist, wie folgt' »Es begegnet keinen Bedenken, Bücherzettel, die im buch händlerischen Verkehr zur Bestellung von Büchern und litera rischen Erscheinungen benutzt werden, durch Angabe der Bedin gungen, unter denen die Bestellung abgegeben wird, hand schriftlich oder mechanisch zu ergänzen. Zusätze, die dies zum Ausdruck bringen, z. B. .nur falls nicht teurer als ISO Mark', .salls vollständig gut erhalten', .wenn mit erhöhtem Rabatt', .mit Remissionsberechtigung binnen 3 Monaten', .wenn bis zum ...ten in meinen Händen' oder dergleichen, sind daher vorkommendenfalls nicht zu beanstanden». Besprechung? st licke. Das Einfordern oder Anbieten von Büchern usw. zu dein Zwecke, sie in Zeitungen und Zeitschriften zu besprechen, mittels Bücherzettels ist zulässig. Das Nachrichtenblatt für die Postverwaltung 1922 Nr. 38, herausgegeben vom Reichspostministerium, brachte folgende wich tige Entscheidung: »Die Lieferung.von Büchern zur Besprechung kann nach den Gepflogenheiten des Buchhandels zrnn buchhänd lerischen Verkehr gerechnet werden. Es soll daher zugelassen werden, daß Bücher usw. zur Besprechung durch Bücherzettel be stellt werden dürfen. In solchen Bllcherzetteln sind auch nicht zu beanstanden handschriftliche oder mechanische Nachtragungcn wie .Erbitte zur Besprechung — Erbitte kostenlos zur Prü fung — Wir geben anheim, uns zur Berücksichtigung in unseren Listen zu senden — Nur vollständige Werke werde:, besprochen — Die Zusendung kann durch Post oder Buch handel erfolgen — Beleg über Besprechung wird durch die Post gesandt', über diesen Rahmen hinausgehende Vermerke sind nach wie vor nicht erlaubt». Einbanddecken. Einbanddecken dürfen nur dann mit Bücherzettel bestellt werden, wenn das Werk gleichzeitig mit bestellt wird. Bestellun- 44V gen von Einbanddecken ohne gleichzeitige Bestellung der dazu gehörenden Zeitschriften oder Liejcrungswerke dürfen nicht zum Porto für Bücherzettel erfolgen, sondern nur zum Postkarten- Porto. Über die Bestellung von Einbanddecken mittels Bücherzettel» hat das Königlich Bayrische Staatsministerium sür VerkehrS- ang-elegenheiten folgende im Bbl. 1913, Nr. 116 veröffentlichte Entschließung gefaßt: »Der beiliegende sauf 1 Einbanddecke zu lautende) Biicher- zettcl wurde dem K. Staatsministerium sür Vcrkehrsangclegenheite» vorgelcßt. Nach dessen Entschließung vom 28. II. 1V13 Nr. 23/325 sind Bücherzettel, mit denen Einbanddecken allein bestellt werden, znr Beförderung gegen die sür Drucksachen sestgeseyre ermäßigt« Taxe nicht zugelasscn. Unter den Begrifs .B-uchhändlerische Beivisbs- mikiel, zu deren Bestellung Bücherzettel benutzt werden dürfen, fallen Einbanddecken nicht. Als buchhändlerisch-e Betriebsmittel sind nur die aus die Anpreisung neu erschienener Bücher usw. be züglichen gebrückten Ankündigungen, Pläne, Plakaie, Ersatzumschiägc. Vcrsandsakturen usw, anzus-ehen. Den Beamten wurde von dieser Entschließung zu den Ansfllh- rungSbcstimmungen in 8 12 Z. X (Bcr. Nr, 848) der Postordnung für Las Königreich Kenntnis gegeben, wonach die Bücherzettel nur neben der Bestellung auf Bücher auch Bestellungen aus Einband decken enthalten dürfen. (Unterschrift.)« Die Richtigkeit idieser Entschließung möchte die Redaktion des Börsenblattes bestreiten. Gewiß gehören Einbanddecken nicht zu den »buchhändlerischen Vertriebsmitteln«, aber sie sind a» sich unbedingt Gegenstände des eigentlichen buchhändlerischen Ver kaufs, Sie werden vom Bücherkäufer für di« von ihm bezogenen Zeitschriften oder Lieferrmgswerke stets beim Buchhändler und nicht etwa -beim Buchbinder oder sonstwo bestellt, der Buchhändler bietet sie seinen Subskribenten, sobald das Werk komplett ist, zur Anschaffung an und müßte sie dann eigentlich auch für sich noch nachträglich ohne das zugehörige, schon gelieferte Buch mittels Bücherzettels bestellen können. Dl« Frage hat auch wiederholt das Reichs-Postamt beschäftigt. Dieses hat aber von jeher stets daran festgehalten, daß Bücherzettel, mit denen Ein banddecken allein bestellt werden, gegen die ermäßigte Druck- sachentax« -n i ch t zugelassen werden dürfen. Diese Beschrän- kung, daß Einbanddecken nur -neben der Bestellung auf Bücher- mit Bücherzettel bestellt werden dürfen, entspricht also den Anschauungen der obersten Poslbe-Hörd« und ist demnach zu beachten. Alle Versuche, ein« ander« Auffassung zur Geltung zu bringen, sind bisher ohne Erfolg geblieben. Schnittmuster. Über Schnittmuster (Abplättmuster, Plättmuster) hat das Reichspostamt in einem Bescheid vom 5. November 1909 an eine Oberpostdirektion wie folgt entschieden: »Bücherzettel, deren Versendung gegen di« Drucksachen taxe erfolgen soll, dürfen zur Bestellung von Schnittmustern nicht benutzt werden, weil Schnittmuster kein« buch Händ ler! scheu Werke sind und auch nicht zu den buchhänd lerischen Vertrieb smitteln gerechnet werden können. « Dagegen ist die Bestellung aus die in Form v on He ften, Albenoder Taschen erscheinenden Druckwerke, die bedruckte Schnittmusterbogen enthalten, z. B. den -Vobochschen Schnittmusterbogen« oder »Schnittmuster zur Modenschau« usw. zulässig. Wandsprüche. Wandsprüche können nur insoweit als Gegenstände des Buch Handels -angesehen werden, als es sich rmr Wandsprüche auf Pa- Pier, Kartonpapier oder Pappe handelt, die durch «in graphisches Verfahren hergestellt und vervielfältigt worden sind. Dagegen würden hierunter nicht die durch Stickerei, Brandmalerei, Schnitzerei oder auf anderem Wege und aus anderem als Papier- floss hergestellten Wandsprüch-e zu rechnen sein, 12. Zur handschriftlichen Eintragung des bestellten Buches oder Gegenstandes. Alles was zur genauen Bezeichnung des gewünschten Buches oder Gegenstandes gehört, kann dem Titel handschriftlich hinzugefügt werden, also z. B. Bezeichnungen wie: broschiert
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