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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.04.1923
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- 1923-04-05
- Erscheinungsdatum
- 05.04.1923
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7g. 5. April IW. Redaktioneller Teil. 10. Bücherzettel unter Briefumschlag oder Streifband. Di« Versendung von Bücherzetteln kann auch unter Briefum schlag oder Streifband (Kreuzband) erfolgen. Es ist also gestat tet, mehrere Bücherzettel unter gemeinschaftlichem Umschlag oder Streifband mit der Aufschrift »Bücherzettel-- zrmr Druck» sachen-Porto zu versenden, die einzelnen Zettel dürfen jedoch nicht von verschiedenen Bestellern herrühren. Mehrere von einem Besteller herrührende, an verschiedene Empfän ger gerichtete Bücherzettel können unter gemeinschaftlichem Umschläge gegen die Drucksachentaxe an einen Kommissionär unbeanstandet versandt werden, wenn sich die aus den einzelnen! Bücherzetteln befindlichen Angaben über den Kommissionär mit dem in der Aufschrift des Umschlags als Empfänger angegebenen Kommissionär decken. Den unter Umschlag oder Streifband ein gelieferten Bücherzetteln dürfen mit Freimarken versehene Streif bänder, Adreßzettel, Kundenadressen beigefügt werden, deren Auf schrift aber gedruckt sein mutz. Es ist dabei gleichgültig, ob diese gedruckten Adressen dem Bücherzettel angehängt oder lose beigefügl sind. Die lose Beifügung einer Handschrift» I i ch ausgesertigten Adresse des Kunden ist aber gegen die Druck sachentaxe nicht zulässig. (Siehe auch Abschnitt 3.) Um Bestätigungen für ihre Bestellungen zu erhalten, fügen einzelne Firmen ihren hinausgehenden Bücherzetteln Anhänge zettel, bzw. -karten bei, auf denen ihre Adresse und aus der Rück seite ein Schema für alle erdenkbaren Arten der Antwort vorge druckt sind. Solche Bücherzettel sind zulässig. Werden die abge trennten Karten dann aber durch Unterstreichungen und hand schriftliche Einfügungen als Antwort benutzt, so sind sie als Druck sache nicht zulässig, sondern müssen, da sie schriftliche Mitteilun gen enthalten, als Postkarte frankiert werden. Der Umschlag darf nicht verschlossen werden, damit eine Prüfung des Inhalts postamtlich erfolgen kann. Verschlossene Umschläge, die den Vermerk »Bück-erzettel» tragen, sind unzu lässig und werden als ungenügend frankierte Briefe behandelt. Sogenannte »Empfehlungszettel- für den Kommissionär (siehe Abschnitt S) den Bücherzetteln rmter Umschlag beizufüg-en, ist natürlich weder als »Bücherzettel-- noch als »Geschäftspapiere zulässig,- sie bedeuten schriftliche Mitteilungen, solche Sendungen müssen infolgedessen als Priese frankiert werden. Bilcherzettel in doppelter Ausfertigung (Urschrift nebst Abschrift oder Durchschlag) sind unzulässig. Eine Abschrift oder ein Durchschlag eines Bücherzettels kann als solcher nicht angesehen werden, weil Urschrift und Abschrift offensichtlich ande ren Zwecken als der Bestellung, Abbestellung oder Anbietung von Büchern usw. dienen. (Fortsetzung folgt.) Abgelehnte Lohnerhöhungen im Buchdruckgewerbe. Durch die am 2. und 3. März d-. I. erfolgten Schiedssprüche des im 8 29 des Deutschen Buchdrucker-Tarifs vorgesehenen Zentral-Schlich- tungsalptes war der Spitzenlohn der Buchdrucker vom 4. März ab auf 71 250 Mk. wöchentlich festgesetzt worden. Für das besetzte Gebiet des Kreises II (Rheinland-Westfalen) und diejenigen angrenzenden Ge biete, die von den deutschen Reichs- oder Staatsbehörden wie das be setzte Gebiet behandelt werden, war außer diesem Spitzenlohn eine wöchentliche Sonderzulage von 9000 Mk. und für die Orte Mannheim, Offenburg, Appenweier und Kehl von 1000 Mk. bewilligt worden. Es muß betont werden, daß die Gehilfen im Kreise II mit dieser Zulage nicht einverstanden waren und es durch Streikandrohung, passiven Widerstand usw. erreichten, daß in vielen Orten statt 9000 Mk. Sonder- zulagen bis zu 25 000 Mk. -»freiwillig« gewährt wurden. Die Tarif parteien hatten zudem vereinbart, daß der ab 4. März laufende Lohn tarif bis zum 16. März einschließlich Gültigkeit haben sollte, wenn nicht von einer Partei mit viertägiger Kündigungsfrist zum Wochen ende der Zusammentritt der Tarifkommission beantragt würde. Da nun bereits gegen Ende Februar zu erkennen war, daß die Steige rung der Lcbensmittclpreise zum Stehen gekommen war, und bereits im ersten Drittel des Monats März sich ein Preisrückgang der Kosten der Lebenshaltung bemerkbar machte, der im zweiten Drittel erfreu- lick>erweise weiter zunahm, so hätte man annehmcn können, daß die Gehilfen auf eine Kündigung des laufenden Lohnabkommens verzich ten würden. Wider Erwarten wurde von den Gehilfen das Lohn abkommen trotzdem gekündigt, infolgedessen die Tarifkommission mal wieder zu einer zweitägigen Sitzung zusammentrat (23. und 24. März). Die Gehilsenvertreter beantragten eine Erhöhung dss Lohnes um 25?» für alle Gehilfen (also ohne Abstufung auf die Altersklassen, auf die Ortszuschläge und ob ledig oder verheiratet). Für alle Gehilfen im Kreise II (Rheinland-Westfalen), die in den innerhalb der Zollgrenzen liegenden Gebieten beschäftigt sind, wurde eine Sonderzulage von wöchentlich 25 000 Mk. verlangt (statt der bisherigen Sonderzulage von 9000 Mk.). Außerdem forderten die Gehilsenvertreter für die be setzten Gebiete in den Kreisen III und IV (Hessen, Pfalz, Baden) sowie für Frankfurt a. M., Osfcnbach und Hamburg eine Sonderzulage in Höhe von 10A des Tariflohnes. Die Begründung der Gehilsenvertreter für diese überaus weit gehende» Lohnforderungen bewegte sich in dem bekannten Nahmen. Die erhebliche Preisminderung für wichtige Lebensmittel, für Schuhe usw. konnten die Gehilfen nicht in Abrede stellen. Sie suchten sich aber daraus zu stützen, daß ihnen von der letzten Lohnerhöhung (von 57 000 auf 71250 Mk., also 15 000 Mk. mehr) durch höhere Steuer abzüge, Mieten, Verbands- und soziale Beiträge, gestiegene Ausgaben für Kohlen, Gas, Beleuchtung und Wasser nur 4500 Mk. verblieben. Rach den amtlichen »Meßzisfern« müßten die Buchdrucker einen Spitzenlohn von 89 000 Mk. statt 71250 Mk. haben, und daher sei die Ausgleichsforderung einer Lohnerhöhung von 25°/, gerechtfertigt. Tie Sprecher der Prinzipalität machten aber durch die Gehilfenrechnung einen dicken Strich, indem sie den nicht abzustreitenden Beweis er brachten, daß die eingetretene Ermäßigung der Kosten der Lebens haltung nicht nur jede Lohnerhöhung ausschlösse, sondern auf einem 10°/oigen Lohnabbau bestanden werden müsse, damit dadurch auch ein Abbau der Druckpreise vorgcnommen werden könne. Tie Er langung des letzten Aufschlages aus den Preistarif (25?L) sei mit riesigen Schwierigkeiten verknüpft. Insbesondere wurde den Gehilfen auch nachgcwiesen, daß der Einwand, die letzte Zulage sei ihnen durch allerlei Preissteigerungen bis auf 4500 Mk. wieder verlorengegangen, mit den Tatsachen nicht in Einklang stände. Die Prinztpalnälsver- tretcr ließen die Gehilfenvertreter keinen Augenblick darüber im Zwei fel, daß sie unter keinen Umständen eine Lohnerhöhung auf sich nehmen würden, und diese Weigerung, dieses »Nein« würde bis zur letzten Konsequenz durchgcführt. Da somit eine Einigung der Par teien in der Tariskommission völlig ausgeschlossen war, trat bereits am Nachmittage des ersten Vcrhandlungstages das Zentral es ch l i ch t u n g s a m t zusammen, das nach Anhörung der Parteien folgenden Schiedsspruch fällte: »In der — trotz inzwischen für viele Bedarfsartikel eingetrete ner Preisermäßigung — immer noch schwer auf der Bevölkerung lastenden Teuerung sind nicht so wesentliche Veränderungen ein- getrcten, daß eine Abänderung der Schiedssprüche vom 2. und 3. März geboten wäre. Der in den Schiedssprüchen vom 2. und 3. März festgelegte Lohntarif nebst Zusatzvcreinbarungen der vertragschließenden Or ganisationen hat demgemäß weiterhin Gültigkeit, und- zwar bis zum 6. April d^ I. einschließlich und verlängert sich selbsttätig um je eine Woche, wenn nicht von einer Partei mit fünftägiger Frist vor Ablauf der Zusammentritt der Tariskommission beantragt wird. Tie in dem Schiedsspruch vom 3. März für den Kreis II fest gelegte wöchentliche Zulage unterliegt der Auf- und Abstaffelung nach dem Manteltarif.« Andern Tags nahmen die Tarifparteieu zu diesem Schiedsspruch Stellung. Ter Deutsche Buchdrucker-Verein nahm den Schiedsspruch an, wobei entschieden bedauert wurde, daß das Zentral-Schlichtungs- amt dem Priuzipalsantrage auf Abbau der Löhne um 10?L nicht statt gegeben habe, wodurch ein Abbau der Druckpreise unmöglich geworden sei. Die Arbeitnehmerorganisationen nahmen zwar den Schiedsspruch auch an, verbanden aber die Annahme mit der Abgabe nachstehender Erklärung: »Mit Bedauern nehmen die Vertreter der Arbeiterschaft im deutschen Buchdruckgewerbe Kenntnis von der Entscheidung des Zentral-Schlichtungsamtes. Im Hinblick auf die seit Jahren weit hinter der Entwicklung der Teuerung und der Löhne des größten Teils der übrigen Arbeiterschaft zurückgebliebene Entlohnung im Buckdruckgewerbe empfinden sie diesen Spruch als eine große Unge rechtigkeit. Die Organisationsvertreter der Gehilfen und Hilfs arbeiter sind daher nicht in der Lage, die Richtigkeit dieser Entschei dung anzuerkennen. Wenn die Organisationen trotzdem davon Abstand nehmen, zurzeit mit anderen Mitteln eine gerechtere Lösung herbeiznführen, so geschieht das nur in der Hoffnung, daß sich die Lebensverhä'ltnisse in Deutschland in den nächsten Tagen und Wochen günstiger gestalten und der so viel betonte Preisabbau auch wirk lich in Erscheinung tritt«. 427
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