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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.03.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1923-03-29
- Erscheinungsdatum
- 29.03.1923
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. 75, 29. März 1923. da man früh Ist, Aufträge zur Hälfte der Tarispreise hereinzubekommen^ bei großen lausende» Aufträgen liefert man auch fiir ein Drittel der Tarifpreise. Also weg mit der Vorspiegelung einer Unrichtigkeit, die immer wieder dazu beiträgt, Unstimmigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu schaffen! Man zeige doch den Gehilfen, welche Preise man erzielt! Sie werden dann recht bald einschen, -daß es den Arbeitgebern heute schlechter geht als jemals zuvor. Wenn man aber das Gewerbe durchaus zugrunderichten will, dann halte man die Tarispreise aufrecht, die vereinzelten Firmen zugutekommeu, die aber für -die Allgemeinheit der Buchdrucker niemals in Frage kommen. Vielleicht nehmen auch andere Kollegen in dieser wichtigen Frage Stellung und geben ihre Erfahrungen zum besten. M. In derselben Nummer findet sich gleich anschließend noch eine ziveite Stimme in demselben Sinne. Wenn die Dinge bereits so liegen, gewinnt das, was wir im Anschluß an die Sprechsaalnotiz in Nr. 74 des Bbl., S. 396, zu sagen fiir nötig hielten, noch an Bedeutung. Oaveant eonsules! Fiir Auslandlicfcrungcn. — Der Reichskommissar fiir Aus- und Einfuhrbewilligung hat nachstehende Umrechnungskurse nach dem Stan-de vom 26. März 1923, gültig fiir die Zeit vom 28. März bis 4. April 1923, festgesetzt, die von den Außenhandelsnebenstcllen bei der Umrechnung von Fakturen in ausländischer Währung zur Ermittlung der Neichsabgaben und der Gebühren benutzt werden: für Neichsabgabe für Gebühren Ägypten 1005 810 Amerika 20860 16700 Argentinien G. 17500 14000 — P. 7700 6200 Belgien 1160 930 Brasilien 2300 1900 Bulgarien 140 120 Chil- G. 5300 4300 — P. 2730 2200 Dänemark 4040 3300 England 1 str ---- 4880 3915 Estland 55 44 Finnland 560 450 Frankreich 1340 1100 Griechenland 230 190 Holland 8230 6600 Italien 1015 820 Japan 9975 8000 Jugoslawen 215 180 Lettland 75 60 Luxemburg 1160 930 Mexiko 12000 9600 Norwegen 3775 3100 Österreich - .29 —.25 Polen —.50 —.40 Portugal 855 690 Rumänien 100 80 Schweden 5540 4500 Schweiz 3850 3100 Spanien 3200 2600 Tschechoslowakei 620 500 Ungarn 4.65 4 Uruguay 17660 14200 Stellenvermittlung der Arbeitsgemeinschaft kultureller Buchhändler. Richtlinien für Angestellte. Angestellte des Buchhandels finden durch unsere Stellenvermittlung ein Tätigkeitsfeld in den Buchhandlungen, die der Arbeitsgemeinschaft kultureller Buchhändler angeschlossen sind. Erforderlich ist, daß sie sich ihrer Aufgabe voll bewußt sind, Mitarbeiter zu sein in einem Berufe, von dessen Umgestaltung und innerer Erneuerung der kulturelle Ainfstieg eines Volkes mit abhängt. Wer erfüllt ist von diesem Nichtgedanken, wird in seiner Arbeit wachsen und ein wertvoller Mitarbeiter sein, um so mehr, wenn er in einem Betriebe arbeitet, der streng diese vornehmen Grnn-dsätze beachtet und erfüllt. Wer eine neue Stelle sucht, gebe seinen genanen Werdegang an, insbesondere seine bisherige Tätigkeit im Beruß Zeugnisabschriften u. a. Nachweise. Besondere Wünsche werden nach Möglichkeit berück sichtigt. Den Stellesuchenden gehen nach Meldung Listen zu mit Angabe der Firmen, die einen Mitarbeiter suchen. Die Verhandlungen werden dann zwischen den beiden Parteien direkt geführt Der Abschluß eines Ver trags ist der Vermittlungsstelle zu melden, mit kurzer Angabe der Bedingungen. 406 Etwaige Klagen Uber Unstimmigkeiten können der Stellenvermitt lung zur Schlichtung mitgcteilt werden, denn es liegt der Stellenver mittlung besonders viel daran, daß die Rechte der Angestellten ge wahrt werden. Für die Vermittlung wird die Gebühr von 1 Buchhändler-Mart (mal Schlüsselzahl) erhoben, die voraus zahlbar ist. Erfordert die Vermittlung mehr als die Hälfte des Betrags für Porto und Papier auslagen, so kann eine Nachzahlung angefordert werden, die jedoch nicht über den Betrag für weitere Auslagen hinausgeht. Alle Anfragen und Vermittlnngsgesuche sind zu richten an die Hahn'sche Buchhandlung, Ploen, Arbeitsgemeinschaft kul tureller Buchhändler. t'opxrixüt für Filme. — Das Amerikainstitut in Berlin erhielt auf Anfragen an die Kongreßbücherei in Washington folgende Ant worten, die wir für wichtig genug halten, um sie hier wiederzugeben. Wir machen besonders auf Punkt 5 aufmerksam: Kongreß-Bücherei. Oop^riZkrt-Bureau Washington. 3. Februar 1923. Geehrter Herr! In Beantwortung der direkten Anfragen in Ihrem Briefe vom 19. Januar erlaube ich mir folgendes zu erwidern: 1. Sie fragen an, ob das eop^riZtrt eines Buches auch Schutz gegen evtl. Verwendung in einem Film einschließt. Zu antworten wäre, daß der Anspruch des cop^iM ein allgemeiner Anspruch ist und dem rechtmäßigen Kläger alle die Rechte und Vorrechte sichert, die das Oopv^Aüt-Gesetz in den Vereinigten Staaten gewährt. Eins davon ist das ausschließliche Recht, ein Buch als Filmmanuskript zu verwenden. Wenn aber ein Buch so verwendet wird un-d ein Film dann her gestellt wü^de, so würde man, um jenen Film selbst zu schützen, die Schritte einschlagen müssen, auf die im Text der Statuten über Deponierung und Registrierung des eopyri§tit bei Filmen hinge- wicsen ist. 2. In Beantwortung Ihrer zweiten Frage fügen wir 3 oder 4 Abschriften unseres Nun>M!reibens Nr. 7 bei, die in kurzen Worten angeben, was fiir die Deponierung und Registrierung von Filmen gefordert wird. 3. Ter Sinn Ihrer dritten Anfrage, die wie folgt lautet, ist mir nicht ganz klar: »Ist Schutz des angegebenen Entwurfs gesichert, wenn -die erste Nummer einer Zeitung hier mit dem Erkennungszeichen des Verlagsrechts deponiert ist?« Ich nehme an, daß Sie damit meinen, im Bureau des Vcrlagsreclis deponiert und zum eox^riZIrt eingeschrieben. Es kann nicht positiv behauptet werden, daß in solch einem Falle das ausschließliche Recht, den Entwurf einer Geschichte oder an-dere gedruckte Sache.!, die in der Zeitung enthalten sind, zu benutzen, dem gesichert wäre, der Anspruch ans das Verlagsrecht macht. Tatsache ist, daß der Schutz des Verlagsrechts weder auf die Idee noch auf den Entwurf -des Buches sich bezieht. Ungeachtet dieser Feststellung jedoch ist es mög lich, daß unter gewissen Umständen eine Vorschrift erlassen werden könnte, um die laufende Veröffentlichung von Film-Bildern zu unter binden, be-i -denen der im Film gezeigte Gegenstand direkt aus einem Buch mit eoMriAdt-Schutz entnommen worden ist. 4. Als Antwort auf Ihre vierte Frage muß ich Ihnen fol gendes sagen: Da der Aufdruck des eopvri^l-Vcrmerks ausdrücklich gesetzlich bedingt ist, ist es notwendig, daß jedes einzelne Exemplar, das in den Vereinigten Staaten veröffentlicht oder zum Verkauf angeboten wir-d, seitens des Verlegers solchen Aufdruck erhält. Es ist wesentlich aus Sicherheitsgründen, daß dies geschieht. Wenn je doch Anspruch auf Verlagsrecht erhoben wird und die Bekannt machung erlassen, das Vertragsexemplar niedergelegt und die Regi strierung vorgenommen ist, wenn ferner das Werk nicht früher be nutzt worden ist, als diese Vorschriften erfüllt sind, un-d sie auch nicht zu spät nach der wirklichen Veröffentlichung stattfandcn, so ist es möglich, daß ein effektiver Schutz gewährt werden kann; der eop^-IM-Vermerk kann übrigens mittels Gummistempels einge druckt werden. 6. In Beantwortung Ihrer fünften Frage erlaube ich mir mit- zuteilen, daß es keine Vorschrift der Gesetzgebung über Verlagsrecht in den Vereinigten Staaten ist, daß fremde Bücher ein vollkommenes Erkennungszeichen bezüglich des Platzes, wo sie gedruckt wurden, tragen müssen. Es handelt sich dabei um eine Verfügung des Schatz- anttes, und es wird sehr scharf darauf geachtet. Falls die Bücher nicht so markiert sin-d, besteht Gefahr, daß sie zur Einfuhr in die Vereinigten Staaten nicht zugelassen werden. Ich verstehe die Vor-
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