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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.03.1923
- Strukturtyp
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- 1923-03-14
- Erscheinungsdatum
- 14.03.1923
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- Deutsch
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^ 62, 14. März 1923. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. höchstes Honorar zurlick. Es handelt sich ja nicht darum, daß die B li ch e r nur um den Betrag des Honorars teurer werden, sondern daß jede Erhöhung auto matisch in allen Spescn und Rabatten w c i t e r w i r k t. Kein Verleger kann heute, wo er jeden Lieferanten sofort bezahlen muß, tu Rücksicht auf die Verkmifsmöglichkeit seiner Bücher noch Kapital zinsen nnd Risiko in seine Preise hiucinkalkulieren. Co sind die unter normalen Probrrktionsbedingungen vereinbarten Fricdensprozeutsützc des Honorars heute nicht mehr durchführbar. 5. Pauschal- oder B o g e n h o n o r a r: Das früher ausge machte Honorar kann, wie bereits gesagt, bei neuen Auflagen nicht sche matisch nach Schlüsselzahl erhöht werden, ebensowenig wie sich der Ver dienst des Verlegers entsprechend der Schlüsselzahl steigert, sondern das gegebene Verhältnis für eine gegenseitige Vereinbarung ist wohl der Maßstab, in welchem Verhältnis sich der Verlegergcwinn steigert. Unter dem Übermaß des Papierpreiscs, der he^te bereits auf das 10000sache(!) gelangt ist, wird sich, ohne den Einzelheiten der Berechnung vorgreiscn zu wollen, wahrscheinlich bei der Analogie der wirtschaftlichen Verhält nisse verwandter Gebiete das nahezu gleiche Verhältnis zur Steigerung der Konzert- und Theaterpreise ergeben^ 6. Vorausbezahlung bei Geldentwertung: Ist ein Pauschalhonorar oder Bogenhonvrar vereinbart, was bei Erscheinen der Auflage ausbezahlt wird, so ist damit der Honoraranspruch fiir diese Auflage abgegoltcn. Alle durch die Geldentwertung nötigen Preis erhöhungen rechtfertigen einen Anspruch auf Nachhonorierung nicht, da die Preiserhöhungen nur Markeutwertungsausgleichc sind und der Autor durch die bei Erscheinen erfolgte Zahlung des Honorars einen dein damaligen Stande des Geldwerts entsprechenden Betrag erhalten hat, den er so verwenden konnte, daß er einer weiteren Geldentwertung enthoben war. Selbstverständlich hat der Autor das Recht, den Pau schalbetrag sofort nach erfolgter Verständigung über die Höhe des Be trages abzufordern. Wird der Pauschalbetrag erst zu einem späteren Zeitpunkt bezahlt, und ist zwischen diesem und dem Tage der Verein barung etwa eine weitere Geldentwertung eingetveten (ein gewisser Spielraum von etwa 14 Tagen ist bei allen Zahlungen notwendig), so hat der Autor Anspruch auf eine entsprechende Erhöhung des Hono rars, respektive kann auf eine Neufestsetzung desselben bestehen. 7. Prozentuale Abrechnung: Eigentlich ist eine prozentuale Abrechnung auf jedes einzelne verkaufte Exemplar bei der heutigen Geldentwertungserscheinuug nicht mehr möglich. Teils läßt sich bei den monatlich mehrfach wechselnden Preisen.statistisch nicht mehr Nach komme», teils verliert der Autor zu viel bei der Geldentwertung bei jährlicher Abrechnung. Es ergeben sich die folgenden zwei Möglichkeiten: Ein Teil der Auflage, ein Tausend, oder auch die ganze Auflage wird je nach den vertragsmäßigen Vereinbarungen bei Erscheinen unter Zu grundelegung des Anfangspreises honoriert und ist damit abgegolten. Bei späteren Preiserhöhungen ist die Forderung der prozentualen Be teiligung an dem Preisunterschied zwischen Anfangspreis und erhöhtem Preis unberechtigt. Ist dagegen Abrechnung nach erfolgtem Absatz ver einbart, so ist der Prozentsatz auf alle jeweiligen Preiserhöhungen auzu- wenden. Solange die Geldentwertung fortdauert, ist es wünschensivert, daß dem Autor in möglichst kurzen Zeitabstäudeu Abrechnung vorgclcgt wird. Ist dies technisch nicht immer in gewünschtem Umfange möglich, so kann der Autor von Zeit zu Zeit Abschlagszahlungen beanspruchen, die etwa dem geschätzten Abrcchuungsergebuis entsprechen. 8. .Honorarvorschüsse: Vorauszahlungen auf noch nicht vor liegende Werke, für die eine Pauschalhonorarvereinbarung erst später erfolgen kann, oder für die prozentuale Beteiligung festgclegt ist, müssen selbstverständlich bei Fälligwerden des Honorars zu dem Werte einge stellt werden, der dem Stande des Geldwertes am Fälligkeitstage des Honorars entspricht. 9. Abrechnung auf Brutto erlös: Fm Futeressc eines raschen und übersichtlichen Abvechnungsvenfahrcns ist es für die Dauer der schwankenden Gcldwährung und der damit verbundenen veränder lichen Ladenpreise geboten, die prozentuale Honorierung vom Laden preis durch eine Beteiligung am Bruttoerlös des Verlages zu ersetzen. 10. Was ist Brutto erlös? Unter Verlagsbruttocrlös sind sämtliche vom Verlag aus dem Verkauf erzielten Einnahmen ohne irgendwelchen Abzug zu verstehen, also der Preis, zu dem der Verleger das Buch an den Wiederverkäufe!- (Sortimenter) abgibt. Ob der Ein band mit dazugczogcn werden kann, darüber sind die Meinungen geteilt. Die Verlagsproduktion neuer Werke wird 1923 wohl infolge der Papierpreise in einem Maße zuriickgehcn, das wir heute kaum ahnen. Der Verleger wird, um sich über Wasser zu halten, ge zwungen sein, nur gangbare ältere Werke zu drucken. Ein Zeichen des Kommenden ist bereits das Anschwcllen honorarfreier Bücher, wie z. B. das Übermaß der Keller- und Storm-Ausgabcn. Diesen Zeitumständen gegenüber ist es notwendig, daß sich Autoren und Verleger wieder als Verbündete fühlen. An Stelle jener Miß trauenspsychose der Nachkriegszeit, aus der wir uns erlösen müssen, muß wieder das gegenseitige Vertrauen treten, das allein Werkschöpfcr und Werlverwalter zu fruchtbarer Zusammenarbeit führt. Dann wird auch der Wille frei, im Dienste am Buch ge meinsame Opfer zu bringen. Die Wintertagung deutscher Buchhändler auf Burg LL u enstein. Im Februar 1923. Mine Mitteilungen. Buchhandel und Drnckprciserhöhung. — D!c neuerliche Erhöhung der Druckprcife um 2SA hat dem Buchhandel eine schwere Enttäuschung gebracht. Hatte man doch erwartet, dass gerade das Druckgewerbe bei seiner bereits zu Arbeitsstreckungen und Entlassungen zwingenden Lage sich besser den auf Abbau abzielenden Tendenzen der Negierung anzupasscn geneigt sein wurde. Wie wir erfahren, ist der Verlag, wenigstens in Leipzig, deshalb nicht geneigt, diese letzte weitere Preis erhöhung unwidersprochen hinzunehmen. Nötigenfalls wird vielmehr der Verlag seinerseits zu einer weiteren Einschränkung seiner Auf träge schreiten und Arbeiten, die er zunächst vergeben wollte, bis auf weiteres zuriickstcllen. In der Tat kann der Verleger gar nicht anders handeln, will er mit seinem Bestreben, den Blichcrkäufern weitere Ver teuerung zu ersparen, nicht zum Scheitern komme». Es ist zu hassen, das; das Drnckgewerbe einsichtig genug ist, »m dieser Lage Rechnung zu tragen. Ausfuhr aus dcu beschirm Gebiete» nur unter Beobachtung der deutschen Vorschriften. — Nachdem den Firmen des besetzten Gebietes und des Einbruchsgebietes durch die völkerrechtswidrigen Maßnahmen der Interalliierten Nheinlandkommission und der französisch-belgischen Besatzungsbehörden die Ausfuhr auf Grund der Ausfuhrbewilligung der deutschen Bewilligungsstcllen verwehrt wird, sind Zweifel darüber aufgeiaucht, ob es diesen Firmen gestattet fein solle, Warenverkäufe an ausländische Kunden ab Fabrik oder Lager <Ioco) zu tätigen und eS den ausländischen Abnehmern zu überlassen, sich mit de» Besayungs- behördcn auseinandcrzusehen. Der Herr R e i ch s w i r t s ch a s t s,n i n i st e r ist nach eingehender Prüfung und nach mehrfacher Rücksprache mit maßgebenden Kreisen der Wirtschaft im Einvernehmen mit der Reichsregierung zu dem Er gebnis gelangt, daß derartige Verkäufe den deutschen Abwehrkampf und die Interessen der Bevölkerung der besetzten Gebiete erheblich ge fährden würden. Lokoverkäuse an ausländische Abnehmer würden zur Folge haben, daß diese ihrerseits, um die Ware aus dem besetzten Gebiet auszuführc», sich an die interalliierten Bewilligungsstellen wenden und die Aussuhrabgaben sowie die geforderten Devisen an interalliierte Kassen abfiihren. Unter diesen Umständen würden Loko geschäfte nicht nur eine mittelbare Anerkennung der völkerrechts widrigen Anordnungen der Bcsatzungsmächlc bedeuten, sondern auch den deutschen Verkäufern infolge des Emporkommcns ausländischer Exportfirmen in den besetzten Gebieten eine gefährliche Konkurrenz für die Zukunft geschaffen und den feindlichen Besatzungsmächten ein« weitgehende Wirtschaftsspionage ermöglichen. Es würden also Frank reich und Belgien auf einem Umwege den politischen Zielen näher- kommen, deren Erreichung bisher an der geschlossenen Einheitsfront der Reichsregierung und der Wirtschaftskreise der besetzten Gebiete ge scheitert ifh Die Reichsregierung steht daher auf dem Standpunkt, daß Ailssnhrgeschäft- auch weiterhin »ur bann getätigt ivcrben dürfen, wem, die Einhaltung der deutschen Vorschriften gewährleistet ist. Loko geschäft« werden daher ausländischen Interessenten gegenüber abzu- lchnen sein mit dem Anheimgeben, durch ihre Regierungen dahin zu wirke», daß die Ausfuhr unter Beobachtung der deutschen Vor schriften nicht behindert wird. Keine Veränderung des Gold- und Silberankanfsprcises. — Der Ankauf von Gol d fiir das Reich durch die N-ichSbank und di« Post erfolgt bis ans weiteres unverändert zum Preise von 8SVVÜ Mark für ein Zwanzigmarkstück, 42 Lv« Mark für ein Zehnmarkstück. Für aus ländische Goldmünzen werden entsprechende Preise gezahlt. Der An kauf von N e i ch s s i l b e r m ll n ze n durch die Neichsbank und die Post erfolgt bis auf weiteres unverändert zum ISVÜfachen Betrage dcS Nennwertes. Krankenversicherung. — Im sozialpolitischen Ausschuß des Reichs- tagcs wurde am S. März einer Verordnung zngestimmt, nach der die Versicherten der Krankenversicherung, die die GehaltSgrenzc über schritten habe», versichert bleiben sollen, bis die neue Festsetzung der Verdienstgrenze in Kraft tritt.
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