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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.02.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1923-02-03
- Erscheinungsdatum
- 03.02.1923
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1923
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.» 29, 3, Februar 1923. Redaktioneller Teil. Börsenblau f. d. Dllchn. Buchhandel. ämter ermächtigt, die Ersatzfälle für gewöhnliche und einge schrieben« Pakete des Jnlandverkehrs sowie fiir Einschreibbriefe des Jnlandverkehrs auch über den Betrag von 500 Mark hinaus selbst zu regeln. Die erhöhten Ersatz beträge sinh zahlbar für verlorengegangene ober beschädigte Sendungen, die vom 18. Dezember 1922 oder vom 15. Januar 1923 an eingcliefert worden sind. 2. Für W e r tp a ke t e (einschließlich der unversiegelten) dürfen die Postämter selbständig Ersatz leisten, soweit der Ersatzbetrag im Einzelfall den Meist-Ersatzbetrag für ein gewöhnliches Paket von 20 üg nicht übersteigt. 3. Die Befugnis der Postämter zu 1 und 2 bleibt bestehen, auch wenn die Ersatzbeträgc fiir gewöhnliche Pakete und Einschreibsendungen weiter erhöht werden. 4. Bei Ersatzansprüchen für Einschreibbriefe ist zu be achten, daß die Post mir fiir Verlust, nicht aber für Beschädigung (Beraubung) aufkommt. Bei E i n s ch r e lb p ake t e n haftet die Post sowohl fiir Verlust als auch für Beschädigung. Ebenso werden die Postämter daran erinnert, daß der Ersatzanspruch an die Postverwal tung innerhalb sechs Monaten vom Tage der Einlieserung an er lischt. 5. ltber Ersatzansprüche für Pakete mit Wertangabe, soweit sie die Zuständigkeit der Postämter überschreiten, sowie für Briefe mit Wertangabe und für die Beschädigung von Reisenden mit den ordentlichen Posten entscheiden die Ober-Poft- Direltionen. b) für Auslandsendungen. Die Auszahlung von Ersatzbeträgen für Postsendungen des Aus- lanbverkehrs hat, soweit sich der Anspruch des Ersatzberechtigtc» nach der Höhe des Goldfrankenbetrags bestimmt — z. B. bei Einschreib briefen ein Betrag von 50 kr., bei gewöhnlichen Paketen der Höchst ersatzbetrag (10, 25 »der 40 kr.), bei Wertpaketen der Betrag der Wertangabe —, fortan nicht mehr nach dem am Auflieserungstag der Sendung, sondern am Tage der Zahlung geltenden deutschen Gegenwert zu erfolgen. Die Neuerung ist auch aus alle noch nicht erledigten Ersatzfälle anznwenden. - Bekanntgabe der Namen und Anschriften der Zeitungsbczieher an die Verleger. (Vgl. BA. 1922, Nr. W1.) — Das »Nachrichtenblatt» des Reichspostministeriums Nr. 7 vom 19. Januar 1923 gibt bekannt: Die Bestimmungen über die Bekanntgabe der Bezichcrliste» an die Zeitungsverleger werden aus Anlaß der Einführung des Zeitungs- monatsbezugs und der Aufhebung des Verfahrens der freibleibenden Bezugspreise, ferner zur Erzielung der unbedingt gebotenen Verein fachung des bisherigen Verfahrens und schließlich auch mit Rücksicht auf die weiter fortgeschrittene Geldentwertung wie folgt geändert. Die Rainen und Anschriften der Bezieher werden nur noch einmalig in jeder Bczugszcit nach dem Stande eines bestimmten, von den Ver legern jedesmal anzugebenden Stichtags von den Abfatz-Postanstälten mitgeteilt. Demgemäß werden Anträge von den Verlegern von Zeitun gen mit Monatsbezug nicht öfter als einmal im Monat, von den Ver legern anderer Zeitungen nicht öfter als einmal im Vierteljahr ent gegengenommen. Eine weitere Mitteilung der Namen usw. der »ach Absendung einer Liste im Laufe der Bezugszeit hinzutretenden Be zieher findet mithin nicht mehr statt. Anträgen der Verleger, ihnen mir die Namen usw. der Bezieher in einigen besonders bezeichneten Orten mitzuteilcn, darf entsprochen werden. Das von dem Verleger sllv jede in Betracht kommende Mfatz-Postanstalt — ausgenommen Postagenture» — auf seine Kosten herzustellenbe gedrnckte Anschreibcn erhält folgende Fassung: Postamt Zeitungssteile , den 19 . . Es wird ersucht, unter Benutzung des anl. Vor drucks eine Lifte der am 19 . . dort und bei den zugeteilten Post-Agenturen vorhandenen Be zieher ausgenommen die Bezieher- von Verlags und Buchhandelsstllcken — der Zeitung (Zeitschrift) mit möglichster Beschleunigung aufzustcllen und dem Verleger . (Name und Wohnung) unter Postsache un mittelbarzu übersende». Auf besonderen Wunsch können dem Verleger auch die Bezieher von Verlagsstückcu, dagegen niemals die Bezieher von Buchhandels stücken mitgelcilt werden. Der Vordruck ist dementsprechend zu ändern. Tie Versendung der fertigen Listen hat nicht mehr wie bisher an die Verlags-Postanstalten, sondern an den Verleger zu er folgen. Zur Vermeidung besonderer Kosten für Briefumschläge sind die Listen so zu falten und mit Siege-lmärke» zu verschließen, daß die Aufschrift für die Rücksendung auf einem freigebliebenen Teil der Rückseite einer Liste angebracht werden kann. Verleger, die die Rück sendung der Listen unter Briefumschlag wünschen, haben die Um schläge de» Anschrci-ben an die Absatz-Postanstalt belzusügcn. Die Kosten für das Aufstellen der Listen hat der Verleger künftig mit 3 Mark für jede mitgeteilte Anschrift zu erstatten. Die Ver rechnung der Kosten durch die Verlags-Postanstalt soll zur Vermeidung der bisherigen umständlichen Llstcn-fnhruiig künftig in der Weise er folgen, daß zunächst je 3 Mark für soviel Stücke, als nach den Ver send»,igSlisten oder dem Verlagsbuch von den in Betracht kommenden Absatz-Postaustalten bestellt worden sind, von den in abgerundetem Betrag an den Verleger auszuzahlenden Bezugsgeldern einbehalten Iveriden. Steht «ln solcher Betrag nicht mehr zur Verfügung, so find die Kosten von dem Verleger einzuzahlen. Für den Fall, daß sich unter den später bekanntgcgebeocn Beziehern solche befinden, die mehrere Stücke derselben Zeitung bestellt habe», kann der Verleger unter Vor legung der Listen beantragen, daß die hiernach zu hoch berechneten Kosten bei der endgültigen Abrechnung nach Ablauf der Bezilgszeit wieder in Abzug gebracht werden. Derartige Rückvergütungen sollen jedoch nur vorgenommcn werden, wenn es sich dabei im ganzen um Beträge von mindestens 100 Mark handelt, über die von den Ver legern erhobenen Kostenbeitrage ist eine Nachweiftmg zu führen, die als Anlage zur Zeitungsgebührenrechnung zu dienen hat. Die beim Eingang dieser Verfügung noch nicht ausgeführten Anträge der Ver leger sind noch nach den bisherigen Bestimmungen zu erledigen. Es wird „och darauf aufmerksam gemacht, daß Bezleherlisten nur von den Absatz-Postanstalten im Reichsgebiet — nicht auch von außer deutschen Postanstalten — eingefordert werden dürfen. Hiervon sind die Verleger, die ihre Zeitungen selbst verpacken und di« demgemäß die Anschreiben an die Absatz-Postanstalt nach ihren eigenen Ver- sendungsltstcn ausserttgen, gelegentlich zu verständigen. Kerner wird aus Anlaß von Klagen verschiedener Verleger daraus hingewiesen, daß die Listen stets in deutkichev Schrift ausgefertigt werden müsse» und daß die Angabe des Absatzortes tm Kopfe der Liste und Ae der Bezugszeit in den hierfür vorgesehenen Spalten in keinem Falle unlerbleiben dürfen. Wertpakete. — Die am 15. Januar in Kraft getretene neue Post- gebührenovdnnng hat hinsichtlich der Wertpakete insofern eine Neuerung gebracht, als sie unversiegelte und versiegelte Wertpakete jetzt genau unterscheidet und auch danach behandelt. Bei den unversiegelten Wert paketen, deren Wertgrenz« auf 100000 Mark erhöht worden ist und die einer ermäßigten Verslcherungsgebühr unterliegen, ist die Wert angabe nur auf der Paketkarte zu vermerken, in der Paketanfschrift muß sie unterbleiben. Ter Verschluß des Pakets darf nicht in auf fälliger Weise hergestellt sein. Über die Einlieserung des Pakets erhält der Absender eine Einliefernngsbescheinigung, und die Postoer- waltung hastet für solche Sendungen bis zum gemeinen Wert -der Sendung, höchstens aber bis zum versicherten Betrag. Im Postbetriebe (bei der Annahme, Beförderung und Aushändigung) werden derartige Pakete als gewöhnliche behandelt. Für versiegelte Wertpakete, für die die höhere Verslcherungsgebühr zu entrichten ist, ist weder eine Winbest- noch ein« Höchstgrenze der Wertangabe festgesetzt. Derartige Pakete müssen aber so viel Abdrücke desselben Siegels in gutem Siegellack erhalten, daß dem Inhalt ohne sichtbare Beschädigung der Hülle oder der Siegel nicht bcizukominen ist) bas Siegel muß das Gepräge eines Wappens, Namens oder einer -sonstigen persönlichen oder eigentüm lichen Bezeichnung trage». Zurzeit hat die Post neben solchen Lack siegeln auch Blei- und Stahlblechsiegcl unter bestimmten Bedingungen zugelassen. Versiegelt« Pakete werden im Postbetricbe als Wertpakete behandelt und nachgewiesen. Das Buch vom Altertum bis zum X. Jahrhundert. — Uber dieses Thema spricht am 23, Februar, abends 8 Uhr, im Vereinsheim des -Krebs» Verein jüngerer Buchhändler zu Berlin, Anhaltstraße 12, Fräulein vr. xbil. Enking. Ihr Vortrag wird den babylonischen, ägyptischen, griechischen-, römischen, byzantinischen und karolingischen Kulturkreis umfassen und das Thema aus wissenschaftlicher Grund lage, aber in gemeinverständlicher Form behandeln. Ein reiches An schauungsmaterial aus Museumsbeständen wird das Wort unterstützen. Außer den Mitgliedern des »Krebs», von dem die Veranstaltung aus geht, können auch Herren- und Tamengäste eingesührt werden. 35. Kongreß ftir innere Medizin. — Tie Deutsche Gesellschaft für innere Medizin veranstaltet ihren diesjährigen Kongreß in Wien voin 9. bis 12. April. Als Haupdoerhandlnngsgegenstän-de sind bestimmt die Lneepüslilis letbnrgica (Referenten: Professor 0. Economo (Wien) und Nonne (Hamburg)) zweitens der arterielle Hochdruck lReferenten: Professor Durig (Wien) und Bolhard -(Halle). 143
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