Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.03.1924
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1924-03-21
- Erscheinungsdatum
- 21.03.1924
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19240321
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192403212
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19240321
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1924
- Monat1924-03
- Tag1924-03-21
- Monat1924-03
- Jahr1924
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Z744dSrsenblaU f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. Krage ihrer urheberrechtlichen Bedeutung besaßt. Unter Berücksichti gung der in den reichsgerichtlichen Entschcidungsgründen zum Ausdruck kommenden Ausführlichkeit genügt es, den Sachverhalt zunächst kurz anzudeuten. Die Buchhandlung H. in H a l l e hatte im Jahre 1911 mit dem Pharusverlag in Berlin einen Vertrag über den Allein vertrieb der von diesem Verlag herzustcllenden »Wanderkarten der Umgebung von Halle a. S.« geschlossen; ferner hat sie am 3. April 1907 den Alleinvertrieb des vom Pharusverlag hcrausgegcbenen »Pharus- plans Halle a. S.« erworben, dem »wissenswerte Angaben für Ein heimische und Fremde« beigegeben sind. An Wanderkarte und Stadt plan nimmt die Buchhandlung H. nunmehr ein gegen Dritte wirkendes Urheber- und Verlagsrecht in Anspruch. Das Urheberrecht begründet sie damit, daß ihr Gesellschafter W., der ihr seine urheberrechtlichen Ansprüche abgetreten habe, die roten Wanderwege in die Schwarzabzüge der Karten eingczeichnet habe, ebenso habe er für den Stadtplan die »wissenswerten Angaben« selbständig bearbeitet und fcrtiggestcllt. In der gegen die Bahnhofsbuchhandlung H. L Sohn in Halle erhobenen Klagewerlangt sie Unterlassung von Vervielfälti gung und Verbreitung der betreffenden Wanderkarte und des Stadt- plans von Halle. — Ihre Klage ist in allen Instanzen (Landgericht Halle, Oberlandesgericht Naumburg und Reichsgericht) abgewiesen worden. Aus den r e i ch s g e r i ch t l i ch e n Entscheidungsgrün- den: Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, hat sich die Mit wirkung des W. an der Karte darauf beschränkt, daß er in dem vom Pharusverlag nach dessen selbständigen Gedanken hcrgestellten Kar/cnblatt die Wanderwege durch Anlegung in roter Farbe ersichtlich gemacht hat. Cs handelt sich hierbei um eine Tätigkeit von so unter geordneter Bedeutung, daß es nicht als rechtsirrtümlich bezeichnet wer den kann, wenn sie vom Berufnngsrichter nicht als selbständige schöpfe rische Leistung, sondern nur als unselbständige Gchilfentätigkeit be wertet wird. Deshalb ist auf seiten des W., von dessen Ncchtserwerb die Klägerin allein ihre Ansprüche herleitet, weder ein besonderes Ur heberrecht nach § 1 Nr. 3 LitUG., noch ein Miturheberrecht im Sinne des 8 6 LitUG., noch, wie die Revision ferner zur Erwägung gestellt hat, eine Nechtsgemeinschast mit den übrigen Beteiligten im Sinne der §8 741 flg. BGB. entstanden. An den »wissenswerten Angaben« für den Pharus-Stadtplan von Halle hat der Berufnngsrichter der Klä gerin und ihrem Mitgesellschaftcr W. ein Urheberrecht abgesprochen, weil jene Angaben, die nur in Verbindung mit dem im geistigen Eigen tum des Pharusverlags stehenden Stadtplan erschienen seien, nicht den Erfordernissen einer selbständigen geistigen Schöpfung genügten und daher den Begriff eines Schriftwerkes im Sinne von 8 1 Nr. 1 LitUG. nicht erfüllten. Wie das Reichsgericht in zahlreichen Entschei dungen ausgesprochen hat, ist als »Schriftwerk« im Sinne des 8 1 Nr. 1 LitUG. ein Erzeugnis geistiger Tätigkeit des Urhebers zu ver stehen, wobei an das Maß der geistigen Tätigkeit keine besonders hohen Anforderungen zu stellen sind. Tie schassende Tätigkeit kann sich auch in einer bloßen Formgebung, in der Sammlung, Einteilung, An ordnung des vorhandenen Stoffes äußern. Auszuschciden ist aber alles rein Schablonenmäßige, jede rein mechanisch angefertigte Niederschrift, die eine individuelle geistige Tätigkeit des Verfassers nicht erkennen läßt. Dazu sind beispielsweise für gewöhnlich Preisverzeichnisse, Thea terzettel und Kataloge zu rechnen. Mit diesen Grundsätzen steht es im Einklang, wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Falle die »wis senswertem Angaben« nicht zu den Schriftwerken rechnet. Ta dem Verfasser, wie das Berufungsgericht scststcllt, für die äußere Form der Anordnung und die stoffliche Zusammenstellung bereits die zu den Pharusplänen von Dresden und Magdeburg angefcrtigten gleichartigen Übersichten als Muster Vorlagen, so beschränkte sich W.s geistige Tätig keit im wesentlichen darauf, daß er die vorgesehenen Einzelabschnitte durch Eintragung der auf die Stadt Halle zutreffenden Angaben aus füllte. Hierbei handelte es sich um tatsächliche Angaben, wie sie aus amtlichen Kundgebungen, Adreßbüchern und anderem allgemein zugäng lichen Ouellenmaterial unschwer übernommen werden konnten. Eine individuelle geistige Tätigkeit, durch die seine Arbeit ein äußerlich her- vortretcndcs besonderes Gepräge gegenüber anderen derartigen Auf stellungen erhielt, trat dabei nicht zutage. Das gilt auch, wie beide Vordcrrichter zutreffend ausführen, für die geringfügigen zusätzlichen Bemerkungen in Abschnitt VII »Sehenswürdigkeiten«. Was aber In wesentlich gleicher Art von jedem anderen Bearbeiter des gleichen Stoffes znsammcngcstcllt sein würde und sich gewissermaßen aus dem Stoffe selbst ergibt, kann nicht als individuelle Geistesarbeit eines ein zelnen geschützt werden. Dem Wesen des Urheberrechts, das nur eigen artigen selbständigen Schriftwerken Schutz gewähren will, widerspricht 69. 21. März 1924. .es, schriftliche Aufzeichnungen, die eine eigentümliche Schaffensarbeit des Verfassers -nicht erkennen lassen, zum Gegenstand schutzfähigen gei stigen Eigentums zu machen. Deshalb erscheint es nicht rechtsirrtüm lich, wenn das Berufungsgericht den »wissenswerten Angaben« wegen Mangels selbständiger geistiger Tätigkeit des Verfassers die Schutz fähigkeit versagt. Rechtlich einwandfrei ist auch die Ansicht des Vorder richters, daß die Klägerin weder an der Wanderkarte noch an den »wissenswerten Angaben« ein Verlagsrecht erworben habe. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt es an jedem Anhalt dafür, daß der Pharusverlag der Klägerin das Recht zur Vervielfältigung der Wanderkarte übertragen hat. Das Vervielsältigungsrecht gehört aber zu den wesentlichen Erfordernissen eines Verlagsvcrtrags. Das Gleiche gilt von den »wissenswerten Angaben« zum Stadtplan, wenn man an- nehmcn wollte, daß der Pharusverlag, der das Schema für die An gaben ausgestellt hat, ein Urheberrecht daran erworben hat. (Aus den »Reichsgerichtsbriefen« Karl Mißlack, Leipzig, Kochstr. 7b.) Anmerk. d. Red.: Es wäre wohl interessant, wenn Äußerungen aus Verlegerkreisen die hier angeschnittenen Fragen weiter beleuchteten, da sicher noch allerhand dazu zu sagen ist und das Problem für den Buch handel beachtliche Bedeutung hat. Jubiläum. — Am 20. März war das 100jährige Jubiläum der Verlagsbuchhandlung P c t. Schmitz W w e. in C ö l n. Peter Schmitz, der Sohn des Buchhändlers Joh. Georg Schmitz, der seit ca. 1790 in Eöln eine Buchhandlung berrieb, errichtete am 20. März 1824 in Eöln eine eigene Verlags- und Sortimcntsbuchhandlung. Pet. Schmitz entfaltete bald eine für die Zeit vor 100 Jahren recht lebhafte Vcrlagstätigkeit. U. a. gab er heraus »Archiv für das Civil- und Criminalrecht der königlich preußischen Nheinprovinz«, das ein unent behrliches Hilfsmittel für die rheinischen Juristen wurde, erst mit der Einführung des BGB. seinen Wert verlor und dann eingestellt wurde. Eine große Anzahl von Prcdigtwerken, Gebet- und Erbauungs- bllchern erschien damals im Verlage von Pet. Schmitz, der sich Lehr bücher für Volks- und höhere Schulen, sowie geschichtliche und andere Werke anschlossen. Ein Haupttreffer war das Rechenbuch von Richter und Grönings, das unter der Bearbeitung des Schulrats I. Mundt noch heute erscheint und in der Nheinprovinz und weit darüber hinaus eingefllhrt und beliebt ist. Pet. Schmitz starb 1862, viel zu früh für die Seinen und für das Geschäft, das von seiner Witwe wciter- gcführt wurde. Nach deren Ableben kam die Handlung am 10. März 1885 an die Geschwister Schmitz, deren letztes, Fräulein Julie Schmitz, 1915 starb. Seitdem sind ihre Nichten, Frau Maria Pelman in Bonn und Fräulein Josefine Berger in Eöln, Inhaberin der Jubelfirma. Preisausschreiben für Bücherfreunde. (Vgl. Vbl. 1923, Nr. 285; 1924, Nr. 43.) — Wie in Nr. 285 ausführlich mitgeteilt, hat der Verein Dresdner Buchhändler Bücherpreise für die Beant wortung der beiden Fragen ausgesetzt: 1. Warum sind Bücher gute Freunde? — 2. Welche zwanzig Bücher bilden die beste Grundlage für eine Hausbibliothck? Nunmehr ist die schwierige Preisverteilung erfolgt. Auf die erste Frage sind in Vers und Prosa aus allen Ständen und aus allen Gegenden Einsendungen erfolgt, sodaß es die in Nr. 285 genannten Preisrichter nicht leicht hatten. Ter Sinn der zweiten Frage, auf die eine vollständig genügende Antwort mcht gegeben wurde, war: Welche Bücher muß ich unbedingt zu Ha'sr haben, um jederzeit Rat und Unterhaltung zu finden und dadurch mein Wissen zu bereichern? In den meisten Antworten wurden die Lieblingsbücher oder solche, deren Nennung auf einer persönlichen Ein stellung beruht, angegeben. Eine solche mit bescheidenen Mitteln zu errichtende Hausbibliothek müßte etwa so aussehen: Geschichte: Jorck v. Wartenburg, Weltgeschichte in Umrissen; G. Freytag, Bilder aus der deutschen Vergangenheit. Geographie: Seydlitz, Handbuch der Geographie, Westermauns Atlas. Literatur.' Scherer-Walzel, Deutsche Literatur: Wieglcr, Weltliteratur. Kunstgeschichte: Wickenhageu, Kunst geschichte (enthält auch Musikgeschichte). Gesundheit: Bock, Buch vom gesunden und kranken Menschen. Rechts- und Staatswissenschaft: Bür gerliches Gesetzbuch; Friedcusvcrtrag. Wörterbuch: Duden (Ortho graphisches Wörterbuch). Klassiker: Goethe, Schiller, Hebbel, Shake speare (je eine Auswahl in vier Bänden). Verschiedenes: die Bibel; Avenarius, Hausbuch deutscher Lyrik^ Busch, Humorist. Hausschatz: Grimm, Märchen; Kürschners Lexikon. — Preisgekrönt wurden i? Antworten, die obiger Zusammenstellung nahe kamen, wobei selbst verständlich andere den gleichen Stoff behandelnde Bücher — soweit sie beachtenswert sind — ebenso gewertet wurden.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder