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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.09.1923
- Strukturtyp
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- 1923-09-12
- Erscheinungsdatum
- 12.09.1923
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Jur Vorstandsbekanntmachung über Auslandpreise. Als infolge der Neuregelung der Ausfuhrvorschriften durch die Fassung der Verkaufsordnung für Auslaudlieferungen vom l6. April l!)23 der bis dahin zulässige wahlweise Aufschlag von >00 und 200?s auf die Jnlandpreise lvegsiel rmd der Verlag entspre chend den neuen Vorschriften allgemein dazu überging, für Liefe rungen in das Ausland feste Preise in fremder Währung zu ver öffentlichen. konnte man von eine«» Sieg der Bestrebungen sprechen, di« schon bei Einführung der Ausfuhrkontrolle im deutschen Buch handel Anfang 1928 mit aller Deutlichkeit hervorgetreten waren. Es wurde endlich der Gedanke anerkannt und erlangte gesetzliche Regelung, daß es in wirtschaftlicher Beziehung das Alleinrichtige sei, nach Ländern, deren Währung in sich gefestigt dasleht und von den Fieberschwankungen der Reichsmark nicht berührt wird, zu festen Preisen zu liefern. Diese Preisbildung entsprach nicht nur der Einstellung der Käuserschast in den Bezugsländern; sie erleich terte auch den Verkehr zwischen Inland- und Auslandbuchhandel und hatte insbesondere für den deutschen Buchhandel den unschätz baren Vorteil im Gefolge, ihm wertbeständiges Geld für seine Ware zu verschaffen, falls er nur gewillt war, sich vertraglich die Zahlung in der Währung des Bezugslandes zu sichern. Dabei bildet« ein« der wesentlichsten Voraussetzungen die An gemessenheit dieser besonderen Auslandpreis«, und zivar sowohl im Vergleich zu den inländischen Preisen als auch in ihrem Verhältnis zur Kaufkraft der ausländischen Bezieher. Rückblickend läßt sich sagen, daß diesen Erfordernissen im grossen und ganzen Rechnung getragen wurde. Je mehr aber, bedingt durch die Zunahme der Buch- Herstellungskosten, die Schlüsselzahl stieg, umsomehr verschob sich das Bild. Als schließlich in den Augusttagen der buch händlerisch« Index von 300 080 aus 700 800 sprang, trat mit einem Male «ine völlige Umkehrung der bisherigen Verhältnisse «in: der Jnlandpreis überschritt den Auslandpreis; das Ausland konnte trotz seiner stärkeren Kaufkraft deutsche Verlagserzeugniss« billiger erstehen als das Inland. Da man sich di« Möglichkeiten einer solchen Entwicklung stets vor Augen gehalten hatte, war man bestrebt gewesen, hierfür ein Ventil zu schaffen, falls sie überraschend eintreten sollte. 8 5 Abs. 2 der Verkaufsordnung für Auslandlieferungen enthält die Bestim mung, daß in den Fällen, wo der Währungspreis, umgerechnet zum Tageskurs der Lieferung, einen Preis ergibt, der unter dem Jnland preis liegt, der Jnlandpreis, in Mark berechnet, zum Ansatz gebracht werden kann. Der Vorstand des Börsenvereins zögerte denn auch nicht, in einer Registrandennotiz ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Sie erwies sich aber mehr und mehr als unzureichende Lösung, denn sie drohte wieder zu der früher so oft beklagten Unsicherheit der Preisbildung für den Auslandbuchhandel zu führen. Das Ausland lies Gefahr, in den Strudel der inländischen Preis schwankungen gerissen zu werden, und so mehrten sich gerade von dort die Stimmen, die eine neue Regelung zur Wiedergewinnung sester Preise forderten. Wenn trotzdem mit der Erfüllung dieser Wünsche gezögert wurde, so ist der Grund hierfür In der Ungewißheit zu erblicken, die noch über dem Schicksal der amtlichen Ausfuhrkontrolle schwebt. Selbstverständlich sind sofort, als die Jnlandpreise die Ausland preise erreichten, Schritt« unternommen worden, um der neuen Sach lage gerecht zu werden. Hierbei kommen aber Entschließungen in Betracht, die zur Zuständigkeit der Reichsregierung gehören; bis zu ihrer endgültigen Erledigung ist eine gewisse Zeitspanne unum gänglich erforderlich. Obwohl also die amtlich« Ausfuhrkontrolle bis aus weiteres noch feststeht, glaubte man aber nunmehr wenigstens eine Zwischenregelung treffen zu sollen, um die vorhandene Ungewißheit nicht ins Unerträgliche zn steigern. Dies« Zwischenrege lung bringt die in der heutigen Nmnmer des Börsenblattes veröffent lichte Vorstandsbekanntmachung. Wenn ihrem Inhalt zunächst auch nur vorübergehende Bedeutung zukommt, so läßt sich doch mit ziemlicher Sicherheit behaupten, daß di« vorläufige zu einer end gültigen Regelung werden wird, sobald die Aushebung der amt lichen Maßnahmen Tatsache wird. Zweck und Ziel der Bekanntmachung ist in erster Linie, die ge fährdet« Beständigkeit der Auslandpreis« zu retten. Für die Be ratungen der Valuta-Kommission, an denen auch Vertreter des Auslandbuchhandels teilnahmen, waren Vorgänge schon vorhanden, so vor allen Dingen die von der Arbeitsgemeinschaft wissenschaft licher Verleger im Bbl. Nr. l94 vom 2l. August 1923 empfohlene Regelung. Der Vorschlag des Vorstandes schließt sich ihr nicht an. Es wird für zweckdienlicher angesehen, vorläufig an der bisherige» Berechnung über den Schweizer Franken festzuhalten. Die Be ständigkeit der Auslandpreise wird dadurch völlig gewährleistet. Wenn auch zuzugeben ist, daß der Schweizer Franken eine Zeitlong seine Stabilität gegenüber den anderen hohen Währungen eingc- büßt hatte, so handelte es sich sicher dabei nur um einen vorüber gehenden Zustand, der in letzter Zeit wieder behoben worden ist und sich nach den Berichten aus der Schweiz Wohl kaum wieder holen dürfte. Die Berechnung über die vom Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung veröffentlichten Goldmarkkurl« dringt einen Aufschlag von 35°/« gegenüber den bisherigen in Schweizer Franken festgesetzten Preisen (bei Anwendung der Relation Grund zahl 1 --- 1 Schweizer Franken); das muß aber, allgemein auf di« gesamte Verlagsproduktion angewendet, als zn hoch angesehen werden. Ein großer Teil deutscher Verlagserzeugnisse würde da mit an seiner Absatzfähigkeit im Ausland vermutlich Schaden lei den. Das erstrebenswerte Ziel mußte aber gerade sein, die zur Erreichung der Stabilität erforderliche Aufwertung in Grenzen zu halten, die die Absatzfähigkeit einigermaßen gewährleistet. Vor ausgesetzt, daß der Jnlandpreis in seiner Grundzahl dem unge fähren Vorkriegspreis entspricht, dürfte «ine Berechnung nach der Relation Grundzahl 1 — 1,25 Schweizer Franken diesem Erforder nis entsprechen. Es muß deshalb auch dringend empfohlen wer den, daß die Grundzahlen aus das Maß der Vorkriegspreise fest- gesetzt, bzw. herabgesetzt werden, weil andernfalls der schweizer Preis zu hoch werden würde. Ist der Verleger ün Einzelfall ge zwungen, seine Grundzahlen höher als die Vorkriegspreise anzu- setzen, so ist für Anwendung der Relation Grundzahl l — l.25 Schw. Franken kein Raum; vielmehr wird dann zweckdienlicherweis« die Grundzahl dem Schweizer Franken gleichgesetzt. Die Währungen nach den übrigen Ländern sind an Hand der Tabellen I und l> zu errechnen, di« der Bekanntmachung bei- gefllgt sind. Um die Anwendung zu vereinfachen, sind in Tabelle n die Kurse unter Zugrundelegung der Relation Grundzahl 1 — 1,25 Schweizer Franke» durchgerechuet, sodaß lediglich die Grund zahl mit der entsprechenden Währung zu vervielfältigen ist, bei spielsweise: Grundzahl 10 — 12,50 Schweizer Franken — 2,25 Dollar — 10 Schilling — 5,7 holländische Gulden — 75 tschechosl. Kronen — 160 000 ösierr. Kronen. Diese Kurse entsprechen dem Wechselkurs an der Züricher Börse; sie sind lediglich zur Erleichterung der Berechnung im kleinsten Ausmaß nach oben auf- oder nach unten abgerundet. Eben falls an den Züricher Wechselkurs angelehnt und zum praktischen Gebrauch auf- oder abgerundet sind die Kurse in Tabelle I, die für die Relation Grundzahl 1 ^ 1 Schweizer Franken Geltung haben und die vor allen Dingen auch Anwendung finden sollen bei der Umrechnung der Versendungsspesen. I« nach Bedarf werden die Tabellen im Börsenblatt veröffentlicht; die Geschäftsstelle liefert Abzüge gegen Kostenerstattung. Verleger, die sich der vom Vorstand empfohlenen Re gelung anschließen wollen, brauchen dies nur der Ge schäftsstelle mitzuteilen, die eine fortlaufende Liste über die angemeldeten Firmen im Börsenblatt veröffentlichen wird. Selbstverständlich besteht, worauf, um Mißverständ nissen vorzubeugen, hingewiesen sein mag, durch die Anmel- düng und Veröffentlichung kein« Sicherheit und Gewähr dafür, daß der Verleger für sein« Auslandlieferungen ausländische Wäh rung erhält. Fakturiert er zwar in solcher, unterläßt aber einen Zusatz darüber, daß auch esfcktiv gezahlt werden muß, so ist er, falls der ausländische Käufer in Mark begleicht, zu deren Annahme verpflichtet. Es bedarf, um eine vertragliche Bindung über Zah lung in Währung herbeizusllhren, stets eines besonderen Hinweises darauf, daß in effektiver Währung (Franken, Dollar, Kronen nsw.) zu begleichen ist.
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