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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.01.1924
- Strukturtyp
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- 1924-01-23
- Erscheinungsdatum
- 23.01.1924
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676 Börsenblatt f. d. Drschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. X- 19, 23, Januar 1924. verschiedcnwertige Zahlen enthalten. Zum Nachweis ihrer Richtig, keit muß die Bestandprobe in Papiermark nebenher gemacht werden. Von den reinen Bestandkonten sind die zahlenmäßigen Verluste und (bei Gläubigerkonten) Gewinne wieder dem Goldmark-Übergangz- konto zu belasten, bzw. gutzuschreiben, während die Erfolgskonten (Waren, Unkosten, Reklame, Zinsen usw.), genau wie bei jedem Ab schluß in gleichwertiger Währung, über Verlust- und Gewinnkonto ausgeglichen werden. Abschreibungen aus Inventar, Maschinen u. dgl. werden ebenso behandelt. Als neues »Erfolgskonto-- tritt nun das Goidmark-übergangskonto hinzu, dessen Saldo ebenfalls auf Verlust- und Gewinnkonto übergeht. Der Abschluß wird dann schematisch folgendes Aussehen haben: oder man müßt« die Papiermark-Rechnung über den 31. Dezember 1923 hinaus bis zum gewohnten Bilanztage fortsetzen. Damit würde aber die durch, die Steuernotverordnung vom 19. Dezember 1923, Art. I, A 34, vorgeschrieben« Goldmarkbilanz vom 1. Januar 1924 ihren Zweck, als Eröffnungsbilanz für die neue Gold.nark- Buchhaltung zu dienen, verfehlen. Man müßte dann doch auf den Abschluß vom 31. Dezember 1923 verzichten und das nächste Ge schäftsjahr entsprechend verkürzen oder das hier geschilderte Ver fahren durchführen und das Ergebnis des vollen Geschäftsj ihres aus den Ergebnissen der beiden Teilabschnitte zusammensetzen. Aufwandsentschädigung und Lohnabzug. Soll luste.... Pm. 450 Bill. P,n. 450 Bill. Haben Umrechnungsgewinne . 200 Bill. Aerlustsaldo ^ 250 „ Pm. 450 Bill. Verlust« und Gewinnkonto ' Soll Unkosten usw. 380 000 000 000 000 ^ Konto^^ 250 000 000 000 000 Pm. 630 000 000 000 000 Haben Warenkonto uiw, . . 629 9999 999 985 000 Kawtalkio. Verlustsaldo Km. 15 000 Pm 630 000 000 000 000 Kapitalkonto P I,7 b' I 7 St.,12 S000 Werlustsaldo 15 000 Sl.,12. 2S Bilanz (R.V1 140 0 0 Gm 160 000 1923 Vilanzvorlrag 160 000 Gm. 160 000 Soll Vermögen . . . Gm. 350000 Gm SSoOOO Haben ... 210000 , . . ' 110 000 Gm 350 000 Bei folgerichtiger Durchführung dieses Verfahrens muß das Schlußergebnis unweigerlich genau dasselbe sein, wie wenn jeder einzeln« Geschästsvorfall aus der Papiermark in den jeweiligen Goldmark-Betrag umgerechnet oder sofort in Goldmark gebucht worden wäre. Auch der Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand wird jedenfalls erheblich geringer sein als die nachträgliche, unter Um ständen mit Anlage neuer Bücher verbundene Neubearbeitung des ganzen Buchungsstoffes vieler Monate. Zur Ersparung von Schreibarbeit bleibt unbenommen, die zur Übertragung ins Haupt buch bestimmten Papiermark-Monatssummen etwa vom August 1923 ab auf volle Tausende, vom November ab auf volle Millionen auf- oder abzurunden. Di« dadurch entstehenden Ungenauigkeiten sind bei den zwölf-, fünfzehn, und mehrstelligen Zahlen so gering fügig, daß sie aus das Schlußergebnis keinen in Goldmark ausdrück- baren Einfluß ausllben. Jeder Steuerpflichtige wird sich je nach seinen persönlichen Wünschen oder geschäftlichen Ver hältnissen zu entscheiden haben, ob er die immerhin nicht zu unter schätzend« Mühe der geschilderten Berechnung aufwenden will oder nicht. Daß di« unsinnigen und irreführenden Billionen-, Billiarden- und Trillioncnzahlen aus den Büchern auch der Privatwirtschaft verschwinden müssen, darüber kann wohl keine Meinungsverschieden heit mehr bestehen. Auch wo das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, ist vom Januar 1924 ab die Einfüh rung der Goldmarkrechnung für alle täglichen Buchungen unab weisbar. Eine Verlegung langjährig bewährter, aber vom Kalender jahr abweichender Bilanzstichtag« ist von den Finanzbkhörden bis her nicht verlangt worden, würde auch den praktischen Bedürfnissen zahlreicher Geschäftszweige so sehr widersprechen, daß der Versuch einer schematischen einheitlichen Regelung wahrscheinlich scheitern würde, wie so viele gesetzgeberische Anläufe der nachrevolutionären Regierungen. Hat man also guten Grund, seinen vom Kalenderjahr abweichenden Abschlußtermin beizubchalten, so kann man entweder in dem Übergangsjahr 1923/24 zwei Bilanzen, «ine am 31. De zember 1923 und ein« an dem bisher üblichen Termin aufstellen, In dem vom Reichsfinanzministerium herausgegcbencn Merkblatt über den Steuerabzug vom Arbeitslohn heißt cs unter 8 Zljfer 1 u. a., baß Dienslaufwandsentschädtgungen künftig dem Steuerabzug unterliegen. Dies wird dahin erläutert, daß z. B. Reise spesen, Fahrtkosten oder unter ähnlicher Bezeichnung gewährte Ver gütungen auch dann bei der Berechnung des einzubehaltcnden Steuer betrugs nicht mehr außer Ansatz bleiben, wenn es sich lediglich um die Erstattung barer Auslagen handelt. Gegen diese offenbare Unbillig keit, die im Wege der Gesetzcsauslegung durch das Neichsfinanz- ministerlnm znstandcgekommcn ist, hat sich der Börsenverein in einer Eingabe an das Ncichssinanzmtnistcrinm gewandt. Er befindet sich dabei ln Einklang mit zahlreichen anderen Spitzenorganisationen, n. a. auch mit der Bereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände in Berlin. In der Eingabe des Börscnvereins wird zunächst daraus hingewiesen, daß in der zweiten Stencrnotverordnung vom IS. Dezember 1923 in K 16 Abs. 2 Ziffer 1 lediglich von »AuswandScntschädigungen im Sinne des K 84 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes» die Rede ist, so- däß die Ansfassung des Neichssinanzministeriums, auch die Erstat tung barer Auslagen unter den Begriff der Aufwandsentschädigungen cinznbeziehen, nach der bisherigen Rechtsprechung zu dem genannten Paragraphen des Einkommensteuergesetzes im Gesetz keine Stütze findet. Aber nicht nur aus dem Wortlaut, sondern vor allem auch aus dem Sinn der gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich die Unhaltbarkeit des vom Neichssinanzmin'istcriui» vertretenen Standpunktes. Durch den Lohn abzug soll das Einkommen des Arbeitnehmers a» der Quelle erfaßt werden. Voraussetzung dafür ist also ein Einkommen. Als solches kann aber die Erstattung barer Auslagen keineswegs betrachtet wer den: Heu» dies würde nicht nur zu der Auffassung des kausmännischen Lebens, sondern auch zum allgemeinen Sprachgebrauch in striktem Gegensatz stehen. Ter Sinn der vereinsachten Besteuerung des Ar beitslohns kann doch nur der sein, daß alte dem Arbeitnehmer zu- slicßcnden gcldwerte» Vorteile der Besteuerung unterworfen werden, wie dies auch bet den übrige» Einkommensteuerarten der Kall ist. Bare Auslagen verdienen jedoch nicht die Bezeichnung als geldwerte Vorteile, wie ein praktisches Beispiel verdeutliche» möge. Wenn z, B. ein Reisender von seinem Gehalt, von dem bereits der Lohn abzug vorgcnommen worden ist, zum Zwecke einer Geschäftsreise eine Fahrkarte von Leipzig nach Berlin löst, und es wird ihm nachträglich der für dies« Fahrkarte aufgewcndete Betrag von seiner Firma er stattet, so ist nach dem Merkblatt des Ncichsftnanzmintstcriums ein nochmaliger Steuerabzug vorzunehmen. Dies bedeutet eine Doppel besteuerung schlimmster Art, die vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann. Wenn vom Netchssinanzmintsterimu,daraus hingewiesen wird, daß die in Frage kommenden Angestellten bei den zuständigen Finanz ämtern Anträge auf Erhöhung des steuerfreien Lohnbctrags wegen ihrer erhöhten Werbnngskvsten stellen könnte», so ist dem entgcgcn- znhalten, daß ersahrnngsgemäß diese Anträge nur selten Erfolg haben und außerdem nicht einznsehen ist, warum ein zeitraubender und über- slüfsigcr Umweg gewählt werden soll, wenn ei» befriedigendes Er gebnis bereits im Wege einwandsrcicr Gcsctzcsauslcgnng zu erzielen ist. Hoffentlich gelingt cs den Vorstellungen der wirtschaftlichen Cpitzcn- vcrbnndc, bas Neichssinanzministerium in diesem Punkte von der Überspannung des fiskalischen Interesses abznbringcnl I>r. Rnn ge. l)eut«;cke kibüopkilen c1e8 16 .lLks'iiunc!e5t8. Oie ^Ü^8lkN voll iliro Düellor urul illro Duell' Z kardig. KeipriZ 192S: Karl XV. Diersemann. Kvvll. Om. 40.- Wer sich eingehender mit der Geschichte der Bibliophilie beschäf tigt hat, weift, das; di« landläufige Meinung, die Büchcrlicbhabcrei in deutschen Landen sei recht eigentlich erst in den letzten hundert
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