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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.12.1925
- Strukturtyp
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- 1925-12-29
- Erscheinungsdatum
- 29.12.1925
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- Deutsch
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20398 y°rsmb!atl I. b Mich». «uchhuMkl. Redalttoneller Teil. 392, 29. Dezember 192ü. Bekanntmachung. Aus Grund von Mitteilungen des Schweizerischen Buchhänd- lervercins und uns vorliegendem Beweismatcrial geben wir hier durch bekannt, daß die Firma 0 rauäs ittagasius ckelnioli 8. L. in Zürich die von den Verlegern festgesetzten Ladenpreise nicht ein hält. Leipzig, den 28. Dezember 192d. Geschäftsstelle des Börsenvercins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Hetz, Generaldirektor. Über die „Originalpackung" von Druckwerken. In letzter Zeit haben sich drei Fälle ergeben, wo ein kritischer Betrachter der Vorgänge im deutschen Buchhandel aus die Frage stoßen konnte: Welches Recht hat der Sortimenter an losen Beilagen oder leicht entfernbaren Teilen eines Buches oder einer Zeitschrift? Im vorigen Winter hat der Wiener Verlag -Die Fackel« dcn belieferten Sortimenten, die seinen Druckwerken fremde Pro spekte beilegen sollten, mit der Sperre gedroht. Der Anlaß war, daß ein gerade von diesem Verlage bevorzugtes Sortiment in anerkannt guter Absicht eine Ausgabe der Werke Johann Nestroys enipfahl (des von Karl Kraus — dem Herausgeber und Verfasser der »-Fackel« — wieder erweckten Dichters), die ein anderer Verlag hcrausgebracht hat und deren Prospekt den dort verlausten Exem plaren jener Zeitschrift beigelogt worden war. Wobei zu beachten ist, daß der Verlag »Die Fackel« nicht etwa selbst eine Ausgabe Nestroys vertreibt, noch auch ein materielles Interesse an einer anderen Ausgabe hat, ja nicht einmal einer solchen den Vorzug gegeben hatte. Der zweite Fall ist mir leider nicht mehr genau in Erinne rung: vor kurzem forderte eine buchhändlerische Organisation oder eine Einzelperson die Sortiments-Kollegen öffentlich auf, die schädlich scheinenden Absichten eines Verlags oder eines Vereins durch Beilagen von besonderen Drucksachen in die dennoch ver triebenen Erzeugnisse jenes Lieferanten zu durchkreuzen. Und drittens hat eben die Buchhändlergilde in ihrem Blatte (Nr. 1l, S. 190) dem Sortiment nahegelcgt, aus Kalendern »die Reklamcblätter zu entfernen«, wo der Verleger gegen Schluß des Jahres seine eigene Firma zum Nachbezuge nennt (Carl Ger ber, München) oder auf einer anderen Tagesseite die Adresse des Verlags als Bezugsstelle für ein zitiertes Buch angibt (Paul Paretz, Berlin). Handelt es sich bei der »Fackel« um ein rein ideelles Recht, das eine Zeitschrist, die selbst prinzipiell keine Reklame für andere Firmen macht, mit gutem Grund für sich in Anspruch nimmt, so sind in den beiden anderen Fällen — mit denen sich die meisten decken dürften — materielle Interessen wirkend, die bei der an dauernden Spannung zwischen Verlag und Sortiment eine Klä rung der Rechtsfrage fordern "). Wenn wir also hier zunächst die Gefährdung des geistigen Inhalts eines Druckwerkes ganz ver nachlässigen, so müßte man vielleicht vom Begriff der »Original packung« eines Markenartikels ausgehcn, um die Frage juristisch zu beantworten, was der Anreger natürlich den Fachleuten über läßt. Der Umstand, daß ein Buch nicht zugeklcbt ist wie ein Kos- mctikum, daß der Verleger Beilagen erst nach dem Binden, ja meist nach dem Bogenschnitt unterbringt, kann nicht entscheidend sein. Seitdem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb solche Manöver ausschlictzt, wäre cs freilich an und für sich beiderseits strafbar, falls ein Fabrikant (Verleger) einen Detaillisten (Sorti menter) durch Gewährung besonderer Vorteile zum Einschmuggeln oder zum Austausch von Reklamesorten in die Packung eines fremden, eingcsührtcn Artikels (Buches) verleitete. Wen» es also auch nicht mehr erlaubt ist, etwa in die Schachtel einer »Ray-Seife« oder in ein Hest des »Kosmos« sozusagen ein Kuckucks-Ei zu legen, so bleibt Vgl. dazu die inzwischen noch erschienene Abwehr des Verlags Philipp RecIam sun. im Bbl. Nr. 289, S. 19252. doch der Unterschied bemerkbar, daß der Seisenfabritant sofort klagen würde, wenn ein Drogist auch nur seine Gebrauchs-An weisung oder die Ankündigung eines Parfüms derselben Firma aus der Schachtel entfernte, während der Verleger, wenn er der gleichen erfahren sollte, kaum mit der Lieferungssperre antworten würde. Der alte Brauch einiger Grofsosirmeu, Bücher vom Verlage roh zu kaufen und mit dessen Erlaubnis in eigenen Einbänden zu vertreiben, gibt wohl dem Sortimenter ohne weiteres nicht ein mal das Recht, broschierte Exemplare — wenn sie nicht aus drücklich in vorläufiger Heftung geliefert wurden — in Einbänden seines Geschmacks zu verkaufen, den Verlegercinband zu verändern oder gar zu ersetzen. Noch bedenklicher aber erscheint mir das Wagnis, Teile eines Druckwerkes — etwa «ingchestete, in Schleifen eingelegte oder durch Lochung entserubare Blätter, Karten oder Bilder — vor dem Verkaufe herauszunchmcn, sei cs aus ästhetische», politischen oder geschäftlichen Beweggründen. Diese Handlung greift offenbar in ein primitives Recht des Erzeugers ein und wäre unstatthaft, auch wenn der Händler nicht die Möglichkeit hätte, seine Waren zu wählen, im Ganzen oder in Teilen Ihm unbequeme Artikel beim Einkauf zu meiden oder oft sogar nach dem Bezug noch zurückzustcllen. Ebenso glaube ich, daß es zu Unrecht geschieht, wenn der Sortimenter Prospekte und dergleichen aus einem Druckwerk ent fernt — bei Zeitschriften wirkt hier eventuell noch die Haftpflicht des Verlegers gegen Dritte (Inserenten) mit — oder auch einlegt. Dort müßte er sich durch Rückgabe des ganzen Produkts gegen ihm unliebsame Empfehlungen wehren; hier aber dürste er seinen Ladenpakctcn und Sendungen Drucksachen nur außerhalb der Bücher und Zeitschriften beilegen, wo er das nach alter Gepflogen heit für nützlich hält und es sich nicht etwa der Kunde selbst ver bittet. Das Einlegen allgemeiner Bestellkarten scheint mir da gegen ohne weiteres statthaft, weil der Verleger, wenn er ein Sorti ment beliefert, gegen ein« solche Förderung dieses Betriebes nichts einwenden kann, -der im übrigen seine eigene Propaganda, oder gar eine fremde, von 'der jenes Verlegers auscinanderhalten muß. Wien. O t t o E r > ch De u t s ch. Lohn- und Tarifstreitigkeitcn in den deutschen graphischen Gewerben. Im Bbl. (Nr. 288, Seite 10 842) hatten wir den am 2. Dezember siir Buchdruckcrei-Buchbinder gefällten Schiedsspruch der Schlichtnngskammer des Neichsarbeitsininisterinms mitgeteilt, durch den der Reichstarifvertrag flir Bnchdrnckerei-Buchbinder (vom 6. März 1925) bis znm 28. Februar 1026 aufrecht erhalten wird. Dieser Schiedsspruch ist, wie voransznsehcn war, von den Vertragsparteien angenommen und dadurch verbindlich geworden. Ausdrücklich sei be merkt, daß sich an den Löhnen der Buchdruckerei Buchbinder bis 28. Februar 1026 nichts ändert. Das Gleiche ist auch bei den übrigen Buchbindern der Fall, da der mit dem »Api« abgeschlossene Tarif vertrag (einschließlich der Löhne) schon vorher bis 28. Februar 1026 verlängert worden war. Im Gegensatz zum Bnchdruckgewerbe hat der Arbeitsmarkt im Bnchbindereigewerbe in letzter Zeit eine wesentliche Verschlechterung erfahren, beispielsweise hatte der freigewerkschaftliche Buchdindcrverband schon Ende November d. I. bei 58 000 Mitgliedern 2165 oder 3,9A Arbeitslose und 5363 oder 9,7?L Kurzarbeiter. Gegen Mitte Dezember d. I. war die Zahl der arbeits losen Buchbinder ans 3580 oder 6,2?6 und die der Kurzarbeiter auf 9100 oder 15,7gestiegen. Nach Weihnachten wird wohl ersahrungs gemäß mit einem weiteren Anschwcllcn der Zahl der Arbeitslosen und Kurzarbeiter im Buchbindereigewerbe zu rechnen sein. Wenn wir in Nr. 288 des Bbl. ferner darauf hinwiesen, daß man gespannt sein dürfe, wie denn ein etwaiger Schiedsspruch des Retchs- arbeitsministeriumS den Buchdrn ck e r n gegenüber ansfallen würde, denn von einem freiwilligen Zugeständnis ans dem Verhandlungswege könne seitens der Prinzipalsverlreter doch unmöglich die Rede sein, so können wir heute Mitteilen, daß unsere Erwartungen nicht enttäuscht worden sind. (Des Eingreifens des Neichsarbeitsininisterinms hat es übrigens bei den Buchdruckern gar nicht bedurft.) Die am Lohn tarif der Buchdrucker beteiligten Arbeitnehmerverbände hatten das bis 1. Januar 1926 laufende Lohnabkommen rechtzeitig gekündigt. Zu einer Zurücknahme dieser Kündigung (unter Hinweis auf die allgemeine
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