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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.12.1925
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- 1925-12-24
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- 24.12.1925
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Redaktioneller Teil. sdit 300. 24. Dezember 192b. schaftlichen Gesetze aus ein anderes Publikum abgestlmmt sind, als es der Kundenstamm des Sortiments ist. Gefährlich wird die Bewegung nur dann, wenn der Buchhandel diese Gesetze in miß verstandener Weise auf sich zu übertragen sucht. Natürlich will ich keineswegs bestreiten, daß mancher Absatz dem Sortiment durch die Buchgciucinschasten entzogen wird. Aber die BEG wird das zuletzt verhindern. Und ist die Flut der Maga zine neben manchen anderen Erscheinungen nicht ein ebenso großer, vielleicht noch schlimmerer Feind des Sortiments? Im übrigen ist ein wirksames Gegenmittel nach wie vor die Aufklärung des Publikums, wofür der Aufsatz von Eberhard Weißkönig in der letzten Nummer des »Zwiebelfisch» ein glückliches Beispiel darstellt. Wenn aber die BEG in erster Linie gegründet ist, wie es jetzt den Anschein gewinnt, um als Stützungsaktion für schwach gewordene Verleger zu dienen, so müssen die Bedenken erst recht unterstrichen werden. Diese Verleger werden sich durch die Verramschung ihrer alten Vorräte, deren materieller Ertrag mir nebenbei mit wenigen Ausnahmen zweifelhaft erscheint, den Markt für ihre noch gangbare Produktion gründlich verderben. Solche Kuren haben noch in seltenen Fällen zu einer Rettung geführt. Das Schlimmste dabei ist, daß auch die Unschuldigen mitlciden müssen. Welche »moralischen» Schritte hat der Verleger-Verein unter nommen, NM die Verleger nicht schwach werden zu lassen?, so fragt ein Wortführer der BEG. Der Mann muß schleunigst in den Vorstand des Verlcgervcreins gewählt werden! Wie manchen Alarmruf haben der Vorstand des Verlegervereins und die Redak tion des Börsenblattes in ihren wirtschaftlichen Aufsätzen ergehen lassen! Wahrscheinlich wurden sie dafür von den »Aktivisten« als »Nurkritiker« betrachtet, wie es heute denen ergeht, die vor Gründung der BEG ihre warnende Stimme erhoben. Die »Tat«, nämlich Einschränkung der Produktion, hätte, wenn sic für die Schwachgewordencn eine Rettung bedeuten sollte, früher, vor Monaten, einsetzen müssen. Aber ja nicht von Vereins wegen, sondern aus eigener klarer wirtschaftlicher Überlegung und Erkenntnis. Der zuverlässigste Warner, eindringlicher als alle Bercinsaufrufc oder Börscnblattanssätze, war der Mangel an flüssigen Betriebsmitteln. Wer dieses Menetekel durch Ausstel len von Wechseln übertäubte, dem wird auch die BEG kein sicherer Rettungsanker sein. Der Historiker, wenn er dereinst die Geschichte des Buchhan dels im Jahre 1925 überschaut, wird entscheiden, ans welcher Seite man »in Illusionen lebte«. Entscheidungen höherer Gerichte. Bericht von vr. Alexander Elster. (Schluß zu Nr. 298.) Finanzamt und Ausführiingsvcrtrag. Daß nian Verlagsverträge und Ausführungsverträge stempeln lassen muß, ist bekannt. Mit einem Vertrag passierte nun folgen des: er wurde dem Finanzamt Börse (Berlin) zur Verstempelung vorgelogt; dieses verwendete einen Landesstempel zu 3 Goldmark, aber da der Vertrag die Zahlung einer Tantieme von 10A und Abrechnung bis zum Ende der Vertragsdauer vorsah, so verfügte das Finanzamt: »Wieder vorzulegen alljährlich am I. Mai mit der Anzeige, welche Beträge insgesamt und welche seit der letzten Vorlegung des Vertrages an den Autor gezahlt sind. An Stempel find von der gezahlten Summe zu entrichten«. Dies be trachteten der Autor und der Verleger als einen Übergriff des Finanzamts und klagten gegen den Preußischen Staat — siehe RGZ. Bd. llO S. 49 ff. und Jurist. Wochenschr. 1925 S. 2004 — mit dem Anträge, zu erkennen: das Verlangen des Finanz amts Börse nach Wiedörvorlage des Vertrages vom 20. April 1924 und nach der Anzeige, welche Beträge gezahlt sind, sowie der Ansatz von 16 der gezahlten Summe sind unberechtigt, der Vertrag ist lediglich gemäß TarSt. 71 Zisf. 2 mit 3 Goldmark zu verstempeln. Das Landgericht entsprach diesem Anträge. Auf die Berufung des Beklagten wies das Berufungsgericht die Klage ab. Das Reichsgericht hat das erste Urteil wiederhergestellt. Die Entscheidung ist nach dem Preuß. StempStG. in der Fassung der Beklagten vom 16. März 1924 (GS. 139) zu treffen, die vom I. Februar 1924 an Geltung hatte, seit dem 1. November 1924 aber durch die neue Fassung der Beklagten vom 27. Oktober 1924 (GS. 627) ersetzt wurde. Das Reichsgericht widerspricht der Auffassung des Berufungs gerichts, welches den Vertrag nach Tarisstelle 32 Abs. 1 o StempStG. als ein »lästiges Veräußerungsgefchäft« verstempelt sehen wollte. Diese Auffassung beruht auf der Annahme, daß das Urheberrecht als solches in gewissem Umfange aus den Aus führungsberechtigten übergehen sollte, dann wäre in der Tat nichts dagegen einzuwendcn, daß das Rechtsgeschäft auch im Sinne des Stempelsteuergesetzcs als Veräußerung angesehen würde. »So läßt sich aber der vorliegende Vertrag«, sagt das Reichs gericht, »nicht aussassen. Daß im Z 1 von einer .Übertragung des Aufführungsrechts' die Rode ist, kann die rechtliche Natur des Vertrags nicht bestimmen. Entscheidend ist vielmehr der In halt der dem Erwerber übertragenen Befugnis. Diese erschöpft sich darin, daß er das dramatische Werk (an seinem Theater für eine bestimmte Zeitspanne) zur Aufführung bringen durfte. Bei derartiger örtlicher und zeitlicher Beschränkung muß die Annahme, cs hätte das mit dcni Urheberrecht verknüpfte Aufführungsrecht teilweise übertragen werden sollen, für ausgeschlossen gelten. Es kann sich vielmehr nur darum handeln, daß mit jener Begrenzung die Ausübung des Aufführungsrechts im Wege rein schuldrecht licher Bindung überlassen wurde.». . . . »Sonach liegt in dem der Beurteilung unterstehenden be sonderen Falle kein Veräußerungsgeschäft vor. Damit erledigt sich die Frage, ob cs als ein «lästiges' aufzusassen sein würde. Die Anwendbarkeit der TarSt. 32 entfällt, und es bewendet bei der Verstempelung der Bertragsurkunde nach TarSt. 71, die von der Klägerin nicht angegriffen wird.» Diese reichsgerichtliche Entscheidung ist wichtig — nicht nur weil sie das Finanzamt in seine Schranken wies und die Weit läufigkeiten eines alljährlichen Nachweises der Tantiemczahlungen an den Autor hinderte, sondern weil es andererseits die Möglich keit nicht von der Hand weist, daß solche Dauerverstempelung nach dem Wert mit alljährlicher Vorlage des Vertrages und der Ab rechnungen für solche Verträge gilt, bei denen wirklich »das Ur heberrecht« übertragen -und nicht nur Verlagsrecht bestellt wird. Man sieht auch hieran wieder, wie notwendig die Klarheit über die Grenzen zwischen Übertragung des Urheberrechts und Be stellung eines Verlagsrechts ist, was oftmals in der Praxis (wie auch noch in der Theorie) verkannt wird. Aiiswcrtungspjlicht des Steucrfiskus. Daß die Amtsstellen nicht ganz willkürlich mit dem »Unter tan« umspringen können, wie es vielfach beklagt wird, und daß es noch Richter gibt, die den Bürger gegen Saumseligkeiten der Be hörden In Schutz nehmen, zeigt eine Reichsgerichtsentschcidung vom 5. Mai 1925 (III 290/24), über die in der Boss. Ztg. (6. August) berichtet wurde. Es handelte sich um einen Ausgleichsbetrag für vorher bezahlte Luxussteuer. Die Klägerin führte im September 1922 einen größeren Posten Klaviere ins Ausland aus und mußte dafür die erhöhte Umsatzsteuer (Luxussteuer) zahlen. Im Oktober 1922 beantragte sie auf Grund von A 19 a des Umsatzstcuergesetzes die Vergütung eines entsprechenden Ausgleichsbetrages. Aber erst ein ganzes Jahr später, nämlich im Oktober 1923 wurde dem An trag stattgegeben, und zwar erhielt die Klägerin 334 200 Papier mark, das heißt den Betrag, der ihr im Oktober 1922 zugestanden hätte, ohne Anpassung an den gänzlich veränderten Geldwert zurückerstattet — zu einer Zeit, als der Grundsatz Mark — Mark längst verlassen war und jeder Mensch im -Gcschäftsleben, so gut es gehen mochte, geschuldete Summen umrechnete in höhere Nenn werte. Die so geschädigte Firma legte nun den Beamten des Finanzamtes schuldhafte Verzögerung zur Last und verlangte Er satz der Geldentwertung. Das beklagte Deutsche Reich hält der Klage die Unzuständigkeit des Rechtsweges entgegen, aber diese Einrede ist in sämtlichen Instanzen verworfen worden. Das Reichsgericht führte aus, daß es sich um keine Steuersachc im Sinne des den ordentlichen Rechtsweg ausschließcndcn K 227 der Reichs- abgabenordnung handelt, da die Klage auf schuldhafte Amts-
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