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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.01.1924
- Strukturtyp
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- 1924-01-18
- Erscheinungsdatum
- 18.01.1924
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Redaktioneller Teil. (Nr, 11,) Bekanntmachung. 1, Im Anschluß an den Übergang des Buchhandels zur G o l d m a r kp r c i s de re chn un g, wie wir sie in unserer Bekanntmachung vom 3, Dezember 1923 (Bbl, Nr. 282) in Vorschlag gebracht haben, sind einzelne Verlagsfirmen dazu über- gegangen, prozentuale Zuschläge aus ihre Grundzahlen zu erheben, indem sie solche entweder sür ihren gesamten Verlag oder für einzelne Werke festgesetzt haben. Eine Verallgemeinerung dieses Verfahrens muß wieder zu Zuständen führen, die im Sommer 1922 die Einführung des Grund- und Schlüsselzahlsystems zur unumgänglichen Notwendigkeit gemacht haben. Wir empfehlen daher dem einzelnen Verleger, wenn sich eine Änderung seiner Grundzahlen (Goldmarkpreise) notwendig macht, diese nicht in Prozenten auszudrllcken, sondern neue veränderte Grundzahlen sestzusetzen und diese unverzüglich im Börsenblatt zu veröffentlichen, 2, Nach Umstellung des Wirtschaftslebens auf wertbeständigen Zahlungsverkehr wird es zur Erleichterung und Verbilligung beim Vertrieb des Buches wesentlich beitragen, wenn von Lieferungen gegen Vorauszahlung (Vorfaktur) oder nur unter Nachnahme abgesehen wird. Wir empfehlen dem Verlag, unter Vereinbarung des Ausgleiches in Goldmark ver trauenswürdigen Firmen wieder zahlbar nach Empfang oder in Rechnung zu liefern, 3, Unserer früher an den Gesamtbuchhandel gerichteten Aufforderung, durch Beitritt zur BAG Gewähr dafür zu schaffen, daß sich die zwischen der Abrechnungs-Genossenschaft und dem Verein Leipziger Kommissionäre unter Führung des Vorstandes des Börsenvereins getroffenen Vereinbarungen zum Wohle des Gesamtbuchhandels auswirken können, ist eine groß« Zahl von Firmen nachgekommen; viele stehen aber noch abwartend beiseite. An sie ergeht unser Ruf, und wir bitten sie, ihr Zaudern auszugeben und der BAG als Genossen beizutreten. An die Mitglieder der BAG richten wir die dringende Bitte, wieder über die BAG abzurechnen. Die hieraus erwachsenden Lasten kommen nicht in Betracht im Vergleich zu dem großen Nutzen, den der Einzelne und die buchhänd lerische Gesamtheit aus der durch die BAG geschaffenen Einrichtung der Abrechnungsverkehrs zu erwarten haben. Zur umfassenden Auswirkung kann dieser Verkehr aber nur dann gelangen, wenn der gesamte Buchhandel in seinen Bereich einbezogen ist, Leipzig, den 15, Januar 1924, Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr, Arthur Meiner. Paul Nitschmann, Richard Linnemann. Max Röder. Albert Diederich, Ernst Reinhardt. Bekanntmachung betreffend Auslandpreise. Für di« Berechnung der Auslandpreise bringen wir dem Gesamtbuchhandel in Abänderung der bisherigen Bestimmungen folgende Richtlinien in Vorschlag: 1, Höhe der Auslandpreise, r>) Die gegenwärtig vom Verlag nach der Relation Grundzahl 100 ^ 125 Schweizer Franken festgesetzten Auslandpreise können im allgemeinen als der Kaufkraft in den Lieferungsländern angepatzt bezeichnet werden, Erhöhungen oder Senkungen dieser Preise erscheinen deshalb, sofern nicht im Einzelfall besondere Gründe hierfür vorliegen, nicht notwendig; vielmehr ist grundsätzlich mit Rücksicht auf die Erhaltung der Stabilität der Auslandpreise an deren jetziger Höhe festzuhalten, d) Es wird daraus hingewiesen, daß die Verkaussordnung für Auslandlieferungen außer Kraft gesetzt ist (siehe Bekanntmachung Bbl, Nr, 225 vom 26, September 1923) und daß es somit nicht mehr zulässig ist, nach Z 5 Abs, 2 in Fällen, in denen der Auslandpreis niedriger ist als der Jnlrndpreis, diesen dem Auslandbuchhändlcr oder dem deutschen Exporteur zu berechnen. Der Exporteur muß aber aus Grund besonderer Vereinbarungen mit deni Verleger bei Auslandbezügen Zahlung in esfeltiver Währung leisten. Auch wird er sich verpflichten müssen, die sür das Ausland bezogenen Werke für die Ausfuhr zu verwenden, 2, Berechnung der Auslandpreise in Schweizer Franken, a) Grundsätzlich wird der Auslandpreis über den Schweizer Franken berechnet. Entweder setzk der Verleger, soweit dies nicht schon bisher geschehen ist, besondere Auslandpreise in Schweizer Franken fest, oder er berechnet die Auslandpreise in Anlehnung an den Goldmarkpreis seiner Verlagswerke, indem er die von ihm gewählte Relation zwischen Schweizer Franken und Goldmark bekanntgibt. Die Relation soll die im Frieden im Buchhandel übliche Berechnung von l Friedensmark — l,35 Schweizer Franken nicht übersteigen, sie kann aber niedriger sein. Die besonders festgesetzten Preise in Schweizer Franken sind, soweit dies nicht schon geschehen ist, im Börsenblatt zu veröffentlichen und zur Aufnahme in die Bibliographie anzumelden. Die zur Berechnung der Auslandpreise in Anwendung kommende Relation ist, falls sie gegenüber der bisherigen Berechnung eine Abänderung erfährt, im Börsenblatt zu veröffent lichen und auf den Preisverzeichnissen zu vermerken. öS'
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