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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.12.1925
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- 1925-12-19
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- 19.12.1925
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Redaktioneller Teil. idk 290, 19. Dezember 1925. Zur Entwicklung des Funkrechts. Bortrag von Rechtsanwalt vr. Willy Ho ff mann aus der Gründungsversammlung der Deutschen Studiengesellschaft sür Funkrecht. (Bergt. Bbl. Nr. L84, S. 19 571.) Von kleinsten Ansängen des Oktober 1923 her hat sich der Rundfunk in Deutschland heute zu einem wichtigen Träger der Übermittelung von Geschehnissen im weitesten Sinne des Wortes entwickelt. Etwa eine Million zahlender Rundfunkteilnehmer zählt mau in Deutschland, und es ist somit keine Übertreibung, wenn man die Zahl der Rundfunkhörer aus 3 Millionen benutzt. Und diesem Ausmatz der Bewegung entspricht die Grötze des in der Radioindustrie investierten Kapitals. Immer auss neue hören wir von neuen Erfindungen aus dem Gebiete der Radiophysik, und die grandiose Erfindung des Leipziger Physikers vr. Carolus scheint uns ganz neue Wege der Nachrichtenübermittelung zu er öffnen. Die umfassende Bedeutung dieses Gebietes der Lebensbe tätigung erheischt aber auch die Aufmerksamkeit der Juristen. Nicht als ob es sich um die Feststellung handelte, daß die Jurisprudenz als die Wissenschaft clauckieans wieder einmal den Tatsachen nach- hinkc, denn zunächst mutz die Tatsache, der Komplex der Tatsachen gegeben sein, deren Regelung Sinn und Zweck der Rechtsordnung ist. »Aufgabe der Rechtsordnung ist die Sicherung und Steige rung des Kulturfortschrittes durch eine solche Gestaltung der subjek tiven Rechte und der zu schützenden Gesamtkulturgüter, datz hier durch die hemmenden Elemente entfernt und die ausstcigenden Bestrebungen getragen und gehoben werden-. (Köhler, Lehrbuch der Rechtsphilosophie, 1. Auflage, S. 40.) Gehen wir mit diesem Wollen an die Ergründung der Probleme des Funkrcchtes heran, so ist zunächst nach Erforschung der Rechtstatsachen zu prüfen, ob die tatsächlichen Verhältnisse des Funks ein seinem Wesen nach etwas von den bisherigen Erscheinungen so Verschie denes sind, datz auch die analoge Anwendung unserer Rechtsgrund sätze ausgeschlossen ist oder ob doch diese uns bekannten Rechts- grundsätzc aus diese, neuen Tatsachen Anwendung finden. Das Eine mutz uns vor Beschneiten dieses Neulands klar sein: Es handelt sich nicht um Lond mit festgegürteten Grenzen, son dern seine Grenzen find unabsehbar weit, ragen weit hinaus über die Grenzen unseres Staates. Es mutz mit allem Nachdruck an die Spitze unserer Betrachtung gestellt werden, datz eine Erörte rung der Probleme des Funkrcchtes sich nicht auf eine Betrachtung des einheimischen Rechtes beschränken darf, wenn sie naturgemätz auch hiervon ihren Ausgangspunkt nimmt, sondern datz diese Er örterung entsprechend der immateriellen, Zeit und Raum über- spannenden Natur des Funks in eine Erörterung der Frage des internationalen Rechtes münden und enden mutz. Bisher hat, soweit ich sehen kann, in Deutschland im wesent lichen nur das eine Problem des Rundfunks die Judikatur und Literatur — abgesehen von den erschienenen zwei Gesamtdarstel lungen des Funkrechtes von Neugebaucr im Jahre 1924 und Reiche im Jahre 1925 — beschäftigt, nämlich die Frage, ob der Ver fasser eines urheberrechtlich geschützten Werkes gegen die rundfunk- mätzige Wiedergabe seines Werkes geschützt ist. Eine Darstellung dieser Streitfrage liegt außerhalb des Rah mens meiner Aufgabe. Es genügt, zu erwähnen, datz die Judi katur sich auf den Standpunkt des Autoren gestellt hat, während in dcr Literatur im wesentlichen drei Theorien verfochten werdeni die Vervielsältigungs-, Verbreitungs- und Vortragstheorie. Eine Entscheidung des Reichsgerichts ist noch nicht ergangen. Andere Länder, insbesondere Frankreich, sind uns in der Erörterung der sunkrcchtlichen Probleme weit vorausgegangen, entsprechend der dort zeitlich vorausgehendcn Entwicklung des Funkverkehrs. Dort ist im Jahre 1923 in Paris ein Lomitö international cko la 1'. 8. kV (I'ölögrapbio saus kil) gegründet worden, das nach Ziffer 1 seiner Statuten den Zweck hat, ein internatio nales Statut für den Funk auszuarbeiten. Diese private Organi sation will also die Vorarbeiten leisten für eine zukünftige zwischen staatliche Regelung des Funkrechtes. Dieser Vorgang ist nicht ohne Vorgänger, und zwar liegt das Vorbild auf einem Nachbar gebiete, dem des Lustrechtes. Dort ist (vergl. Schleicher in Nie- meyers Zeitschrift für Internationales Recht Bd. 33 S. 1 ff), nachdem zwei private Organisationen, das Institut cko ckroit Inter- national und die International La« Xssoeiation, die Probleme des internationalen Rechtes der Luslsahrt untersucht hatten, im Jahre 1910 in Paris auf private Initiative hin ein Lomitö jnrickique inter national cke I'aviation gegründet worden, dessen Generalsekretär Rechtsanwalt Homburg in Paris übrigens identisch ist mit dem Generalsekretär des Lomitö international cke la 'IV 8. kV Diese private Organisation arbeitete in ihren Arbeitssitzungcn einen Locke intornational cks l'air aus. Ein im Jahre 1911 in Paris zu sammentretender Kongretz konnte jedoch über die grundlegenden Fragen, Staatshoheit am Lustraum oder Lustverkehrsfreihcit, keine Klärung bringen. Der von Fauchillc in feiner Schrift »Ls danke der Lustsreiheit konnte sich nicht durchsetzen. Nachdem die in Artikel 313 des Versailler Fricdensvertrages den Luftfahrzeugen, soweit sie den alliierten und assoziierten Mächten angehörcn, zu- stchcnde Flug- und Landuugssrcihcit mit dem 31. Dezember 1923 weggefallen ist, hat Deutschland — eingeschränkt allerdings noch durch die bis zur völligen Räumung des deutschen Gebietes durch die alliierten und assoziierten Mächte bestehende Fahrsreiheit im Luftraum sowie Durchflugs- und Landungssreiheit — die volle Staatshoheit über den Luftraum über seinem Staatsgebiete wicder- erlangt, derer im Artikel 200 des Versailler Fricdensvertrages ausdrücklich gedacht worden ist. So hat auch die Pariser Lust rechtkonvention vom 13. Oktober 1919, an der die Staaten der Entente beteiligt waren, ausdrücklich in Artikel 1 sestgelegk: Los mötropolitain et eotouial, eosemble kes eaux territoriaies ackfaoontos su-ckit toiritoirs (vergl. auch die interessanten Ausführungen Hom burgs in llovno cke ckroit international et cke lögislation oomparös 1924, S. 231 ff.). Während nun das Lomitö jurickiquo international cke k'aviation früher das Prinzip der Lustsreiheit verfochten hatte, ist es davon abgewichen, indem es in Art. I des Locke cke l'air die Ein Beitritt Deutschlands zu dieser Pariser Lustkonvcntion ist noch nicht erfolgt, insbesondere mit Rücksicht aus ihren Artikel 5, wonach den Konventionsftaaten verboten ist, den Luftverkehr solcher Luftfahrzeuge zuzulasscn, die nicht zu einem der Konven tionsstaaten gehören. Ob der Wunsch der International La« rVsso- eiation aus ihrer Stockholmer Tagung 1924, daß dieser Artikel 5 beseitigt und datz alle der Pariser Luftkonvention nicht ange hörenden Staaten eingeladen werden sollen, ihr beizutretcn, erfüllt werden wird, bleibt abzuwarten. Aus dem Gebiete der Funktelegraphie ist lediglich der schmale Ausschnitt des Mitteilungsaustausches zwischen nicht militärischen Küstenstationen und Bordstationen und den Bordstationen unter einander durch den Londoner Vertrag vom 5. Juli 1912 inter national geregelt. Bon der Befugnis des Artikels 284 des Ver sailler Friedeusvertrages, bis zum 20. Januar 1925 ein neues Übereinkommen an Stelle dieses Londoner Staatenvertrages zu setzen, dessen Bestimmungen für Deutschland auch dann bindend sein sollen, wenn es das neue Übereinkommen nicht unterzeichne! haben würde, hat die Entente keinen Gebrauch gemacht. Ferner haben die Staaten von Mittel- und Südamerika am 21. Juli 1924 in Mexiko einen Staatenvertrag betreffend eine Ncuamerikanischc Union der elektrischen Verbindungen abgeschlossen. Wir sehen also, daß auf dem Gebiete des Luftfahrrechtes cs der Initiative privater Organisation gelungen ist, eine zwischen staatliche Regelung dieser Rechtsfrage in maßgebender Weise vor zubereiten. Und das Gleiche wird von dem Lomitö international cke la 17 8. kV, das bezeichnenderweise in seinem Namen noch den international cke la 'IV 8. kV, bezweckt. Die Organisation dieses internationalen Komitees ist folgende: Es hat in fast allen Kultur- staatcn private Arbeitsausschüsse zum Studium der Fragen des Funkrcchtes gegründet, die ihrerseits ein Mitglied in die Reihe
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