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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1924
- Strukturtyp
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- 1924-01-16
- Erscheinungsdatum
- 16.01.1924
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- Deutsch
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426 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Tetl. Das Einkommen aus nicht selbständiger Ar-beit unterliegt wie bisher dem Steuerabzug vom Arbeitslohn und wird so mit an der Quelle erfaßt. Nur wenn ein Arbeitnehmer ein viertel jährliches Einkommen von mehr als 2000 Goldmark hat, muß er binnen zehn Tagen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres Ein- kommenstcucrvorauszahlnngen leisten, und zwar für die ersten ange fangenen oder vollen 2000 Goldmark des Überschusses im Kalender vierteljahr 10 v. H., vermindert um je 1 v. H. für jeden Familien angehörigen, sü^ die weitere» Beträge 20 v. H. Aus diese Boraus zahlungen sind die im abgelaufenen Kalenderviertcljahr im Wege des SteueralizugS einbehaltenen und.abgeführten Betrüge anzurechuen. Zum Arbeitslohn gehören Gehälter, Besoldungen, Löhne, Tantiemen, Gratifikationen usw. der in öffentlichem oder in Privat dienst angestellten Personen. Im Gegensatz zu früher werden auch Aufwandsentschädigungen hierzu gerechnet, sodaß z. B. Reisespesen, Fahrtkosten u. dgl. nicht mehr abgezogen werden dürfen, auch -wenn es sich lediglich um die Erstattung barer Auslagen handelt. Ferner gehören hierzu alle Bezüge für frühere Dienstleistung oder Berufstätigkeit, also alle Ruhegehälter, Witwen- nnd Waisen pensionen und dgl. Negativ ausgedrückt fallen demnach unter den Begriff des Arbeitslohns alle Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, soweit sie nicht umsatzstcuerpflichtig sind. Erfreulicherweise wird der Steuerabzug hinsichtlich der Ermäßi gungen nunmehr wesentlich vereinfacht, wie es anch vom Börsen- verein und vom Arbeitgeberverband der Deutschen Buchhändler wieder holt angeregt worden ist. Für den Arbeitnehmer selbst und zvr Abgeltung der Werbungskosten bleibt ein Lohnbetrag von monatlich 50 Goldmark (wöchentlich 12 Goldmark) vom Steuerabzug frei (sog. »ste u er s r e i e r Loh u b etra g ). Erst von dem übcrschicßcnden Lohnbetrag werden 10"/« als Steuer gekürzt. Diese 10"/, ermäßigen sich jedoch für die zum Haushalt zählende Ehefrau sowie für jedes minderjährige Kind, soweit es nicht Arbeitseinkommen bezieht und über 17 Jahre alt ist, um je 1 v. H. des Arbeitslohnes. Eine gleiche Ermäßigung wird ans Antrag auch für vom Arbeitnehmer zu unter haltende mittellose Angehörige gewährt. Hiernach ergibt sich bei spielsweise für einen verheirateten Arbeitnehmer mit drei Kindern ein Steuerabzug von nur 6°/, des 50 Goldmark monatlich übersteigen den Arbeitslohnes. Zur näheren Erläuterung seien noch folgende Bei-! spiele angeführt: a) Monatslohnempfänger, ledig, Monatslohn 200 Goldmark, Dem Steuerabzug unterliegen 200—50 150 Goldmark. Die Steiler beträgt also 10 v. H. — 15 Goldmark, d) Wochcnlohuempfäugcr, verheiratet mit vier minderjährigen Kindern, Wochenlohn 32 Goldmark. Dem Steuerabzug unterliegen 32—12 20 Goldmark. Die Steuer beträgt 10 v. H. — 1 v. H. (für die Ehefrau) — 4 v. H. (für die Kinder), also 5 v. H. von 20 — 1 Goldmark. Bei Zahlung in wertbeständigen Zahlungsmitteln kann der Neichs- fiuanzmiuisler anordnen, daß auch die Lohnsteuer in wertbeständigen Zahlungsmitteln einzubehaltcn ist. Aushilfs - und Gelegen heitsarbeiter werden hinsichtlich der Ermäßigungen ungünstiger gestellt als ständige Arbeitnehmer; denn es sind auf alle Fälle 10"/> vom vollen Arbeitslohn einzubehaltcn. Der Betrag von 10"/. ermäßigt sich dann nur um 6 v. H. dieses Betrags für Werbungskosten. Wird Akkordlohn gezahlt, so sind ohne Rücksicht auf den Familienstand des Arbeitnehmers und ohne Abzug des steuerfreien Lohnbetrags 4 v. H. der vollen Lohnsumme einzubehaltcn. Erhält z. B. ein Ar beiter für eine bestimmte Arbeitsleistung 50 Goldmark, so sind davon 2 Goldmark als Steuer abzuzieheu. Werden neben den lausenden Bezügen sonstige Vergütungen, insbesondere Tantiemen, Gratifi kationen und dgl. gewährt, so kommt bei diesen einmaligen Ein nahmen der steuerfreie Betrag ebenfalls in Wegfall und findet lediglich eine Berücksichtigung des Familienstandes statt. Wenn also etwa der kinderlos verheiratete Direktor einer Aktiengesellschaft außer seinem Gehalt eine Tantieme von 2000 Goldmark bezieht, so berechnet sich die Steuer von der Tantieme.folgendermaßen: 10 v. H. — 1 v. H. (Ermäßigung für die Ehefrau), also 0 v. H. vom 2000 Goldmark ^ 180 Goldmark. Nach den Durchsührungsbestimmnugeu gelten auch Vorschuß- und Abschlagszahlungen als Lohnzahlungen, von denen der Steuerabzug vorzunehmcn ist. Die bisher zugestandenen Erleichterungen sind in Wegfall gekommen, vielmehr bestehen nur noch zwei Möglichkeiten, wenn die Abschlagszahlung nach dem überschlägig berechneten Arbeitslohn eines Teils (z. B. Monat) des Lohnabrcch- nmmgszeitraums (z. B. 1 Monat) bemessen wird: Xe 43, 16. Januar 1924. 3) es werden nur die für diesen Teilzeitramm ('-4 Monat) gelten» den steuerfreien Beträge in Abzug gebracht, oder b) zunächst wird der volle steuerfreie Lohnbetrag abgerechnet und von der Restzahlung der sicy nach bem Familienstand ergebende Hundertsatz einbehalten. Wie bisher ist auf Antrag eine Erhöhung des steuerfreien Lohn betrags durch das Finanzamt zulässig, wenn der Steuerpflichtige höhere Werbungskosten nachweist. Das gleiche gilt für die Anwendung des Härteparagraphcn 20 des Einkommensteuergesetzes, d. h. vor allem bei besonderen Ausgaben für die Ausbildung und Erziehung der Kinder. Bezüglich des Steuerbuches und der Berichtigung des darin angegebenen Familienstandes bleibt es bei der bisherigen Rege lung, was auch für die dem Arbeitgeber obliegende Ausbewahrungs und Nückgabepflicht des Steuerbuches bei Beendigung des Dienst verhältnisses gilt. Alle Arbeitgeber, mit Ausnahme derjenigen, die zu Beginn des Kalenderjahres 1024 nicht mehr als drei Arbeitnehmer beschäftigen, haben die einbehaltenen Beträge in bar oder durch Überweisung an die Finanzkafse abznführen, und zwar die in der ersten Mouatsdekade einbehaltenen Beträge spätestens bis zum 15., die in der zweiten Dekade einbehaltenen Beträge bis zum 25. des laufenden Monats und die in der Schlußdekade einbehaltenen Beträge bis zum 5. des folgenden Monats. Eine S ch o n f r i st wird nicht m ehr gewährt. Die Versicherung, daß die überwiesenen mit den einbehaltenen Beträgen übercinstimmen, ist nicht mehr bei jeder Zah lung, sondern nur allmonatlich bis zum 5. des folgenden Monats abzug-eben. Werden nur drei oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt, so sind Steu c r m a r k e n zu kle b e n. Uber die Einzelheiten unter richtet ein Merkblatt über den Steuerabzug vom Arbeitslohn, das bei den Finanzämtern unentgeltlich abgeholt werden kann. Zur Ent lastung der Betriebe ist die Verpflichtung zur vierteljährlichen Aus schreibung von Uberweisungsblättcrn, Nachweisungen und dgl. aufge hoben worden. Der Arbeitgeber hat lediglich für jeden Arbeitnehmer ein Goldmarksteuerkonto zu führen, in das die gezahlten Lohnbeträge unter Angabe des Zahltags und nach lausenden und einmaligen Be zügen getrennt sowie die einbehaltenen Stemerbeträge einzutragen sind. Für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Entrichtung der Steuer haftet der Arbeitgeber neben dem Arbeitnehmer. Die sozialen Bersichernngsträger haben zum Zweck der Kontrolle des Steueral>zugs den Finanzbchördcn Steuerhilfe zu leisten. Tic neuen Vorschriften über den Lohnabzug finden erstmalig auf das Arbeitsentgelt Anwen dung, das für eine nach dem 31. Dezember 1023 erfolgte Dienstleistung gewährt wird. Illille, 1-rot »eru-nnn: rieben llen allen cliineziscken kinienkadrik unck LcliriktZiesserei 0. Kerlin 1923. Der Direktor der Qstafiatischen Abteilung an der Preußischen Staatsbibliothek hat in dieser zunächst vor der Gesellschaft Berliner Bibliophilen vorgetragenen Abhandlung an Hand der chinesischen, japanischen und koreanischen Trigiualnachrichten eine kleine, er schöpfende Darstellung dessen gegeben, was über die Vorläufer der Erfindung Gntenbergs im fernen Osten bekannt und zu sagen ist. Dieser Beitrag zur allgemeinen Geschichte des Buchdrucks wird sicher allen Freunden und Mitarbeitern der schwarzen Kunst hoch willkom men sein. Mit dem ganz nach chinesischem Muster ausgestattcten Bänd chen hat die hcrstel'lende Firma zugleich eine'hcrvvrragcndc technische Leistung und ein Kabinettstück künstlerischer Druck- und Bindcarbeit vorgelegt. Gerade bei dem zunehmenden Interesse für den fernen Osten auf allen Gebieten der Literatur wird man dieses stilechte Muster chinesischer Buchausstattu-ng nicht nur in bibliophilen Kreisen gern in die Hand nehmen. Von dem Privatdruck kann, wie wir hören, eine geringe Anzahl noch an Einzelbezieher zum Preis von 6.— Gm. abgegeben werden. gm. Für die buchhändlerische Fachbibliothek. Alle für diese Rubrik bestimmten Einsendungen sind an die Redaktion des Börsenblattes, Leipzig, Bnchhändlerhaus, Gerichtsweg 26, zu richten. Vorhergehende Liste 1924, Nr. 7. Bücher, Broschüren usw. ^nreigsr kür cken kuelr-, Kunst- uncl klusikalien- üanclsl. Kr. 1 v. 4. 3an. 1924. ^Vien. H.us clem Inlialt: Der Verein 6er österreiebiseklen kueb-, Kunst- u. blusikalieuliüncller
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