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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.01.1925
- Strukturtyp
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- 1925-01-06
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- 06.01.1925
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158 „irl«»bl»rt f. » Dll»u. «utkmdü. Redaktioneller Teil. 4, 8. Januar 1923. kum der Anziehungspunkt ist, a-uch einen Erfolg erzielen, ohne daß der Wert des Buches bei der Reklame mitspricht? Da der -wahre Wert des Buches im Augenblick der Erscheinens dem Publikum nicht bekannt ist, kann der Verleger, wenn er einiges -Geschick hat, auch ein Buch -ohne Wert oder gar ein schädliches auf den Markt bringen? »Dies ist ein Hauptpunkt der Frage, und ich bedauere», sagt Grasset, »ihn von keiner der literarischen Persönlichkeiten, die -gefragt wurden, ausgesprochen gefunden zu haben. Man vergißt z-u oft, und das soll -meine Antwort fein, daß ein Verleger, der dieses Namens würdig ist, einen mächtigen Regulator seines Reklamewesens besitzt: -das ist d e r moralische Kredit -seiner Firma. Wie kann man glauben, daß ein Verleger den ganzen Kredit seines Hauses — diesen Kredit, der sein wirklicher Reichtum ist — aufs Spiel setzt und auch noch wegen eines minderwertigen Gewinns! Ich bin daher überzeugt, daß «in von seiner Ausgabe durchdrungener -Verleger die vernünftigen Ratschläge nur wird befolgen können, deren Erteilung jetzt an -der Mode ist.« Erich Ko«rner. Die Berner Konvention in der Tschechoslowakei. Unterm 19. Oktober 1924 brachte die in Brünn erscheinende Zeitung »vickovs uovinx« «men Bericht, den wir, weil für die deutschen Verleger wichtig, im Auszug in Übersetzung wi-eder- geben: »Streit um Karl May und die Berner Konven tion. — Ende 1821 erwarb der Verleger V. Seba in Prag vom Karl-May-Veriag in Nadebeul das Recht zur Herausgabe der tschechi schen Übersetzungen von Karl Mays Schriften, die vor dem Beitritt der Tschechoslowakei zur Berner Konvention bereits bei verschiedenen Verlagsanstalten in tschechischer Ausgabe erschienen waren. Mit allen diesen Herausgebern einigte sich der neue Verleger. Nur di« Firma Alois Hynek in Prag lehnte ein Übereinkommen a-b und gibt die Schriften Karl Mays weiter heraus mit der Begründung: sie sei hierzu berechtigt, da die Übersetzungen zum ersten Mal vor dem Beitritt der Tschechoslowakei zur Berner Konvention erschienen wäre» und deshalb nach dem bisherigen Autorengesetz Gemeingut geworden feien. Ter Verleger Seda strengte gegen die Firma Hynek einen Prozeß an, um die Regelung des Rechtsverhältnisses herbeizuführen. Er vertritt den Standpunkt, daß er allein zur Herausgabe der tschechi schen Übersetzungen -berechtigt sei, da nach der revidierten Berner Kon vention, -deren Mitglieder sowohl Deutschlanid als auch di« Tchecho- slowakei sind, Karl Mays Werke den Schutz der Übersetzungen i» gleichem Maße genießen >v!« das Original; sie sind also bedingungs los zu Lebzeiten des Autors und noch 3V Jahre nach seinem Tod, das ist bei Karl May bis zum Jahre 1843, geschützt. Die Klage führt Pr. Löwcnbach in Prag, der sich auf die Literatur über di« Berner Konvention und auf eine» analogen Fall der Schriften Strinbbergk- beries, den das deutsche Reichsgericht im Jahre 1928 nach dem Bei tritt Schwedens zur Berner Konvention entschieden hat. Dagegen sucht der Vertreter des Beklagten, vr. T-vorLk, das bisherige tschechische Antorengesetz geltend zu machen, wonach S Jahre nach dem Erscheinen der Originale das Recht des Autors auf tschechische Übersetzungen er loschen fei. Der Richter, Oberlandesgerichtsrat Losos in Prag, hat nun Zeugen darüber vernommen, ob das Autorenrecht Karl Mays noch bestelle und ob es auf den Kläger übertragen worden sei. Ander seits wurden die Vorlagen der Originalausgaben und der Über setzungen der May-Schristen verlangt, um sest-zustellen, wann und mit welchen Vorbehalten diese Schriften erschienen waren. Der Streit ist von grundlegender Bedeutung für die Autorisierung der tschechischen Übersetzungen.« -Vom Karl-May-Verlag -erhalten wir hierzu folgende Ausführungen: »Es ist zunächst zu sagen, daß -der beklagte Ver leger Alois Hynek in Prag sich den Schriften Karl Mays gegen über unerlaubte Ausbeutung zusch-ukben kommen läßt. -Er hat vor Jahren, gestützt -ans die damals unzulänglichen Übcrsetzungs- r-echte der Tschechoslowakei, trotz -des ausdrücklichen Verbots Karl Mays, viele von -dessen Schriften heraus-gegeben und sich dabei alle möglichen Willkürlichleit-en in Übersetzung, Ausstat tung und Reklame erlaubt. Ja, -er hat teilweise sogar -das Wort nmtori-siert' hinzugefügt, um dadurch bi« Täuschung zu er wecken. -als seien seine Ausgaben von Karl May genehmigt. Es muß -hier erwähnt werden, daß vornehme ausländische Ver leger, wie z. B. Jos. R. Vilimek in Prag, trotz des unzuläng lichen Urheberschutzes solche Freibeuterei nicht mll-machlen, son- dern -dem verstorbenen Karl May und Wohl auch andern deut schen Schriftstellern freiwillig mäßige übersetzungsvergütungen zukommen ließen, um sich dadurch die tatsächliche Erlaubnis <,Autorisation') zu sichern. So wurde es nicht nur von tschechi schen Übersetzern, sondern auch beispielsweise von ungarischen und polnischen Verlegern gehaiidhabt, wo überall ähnliche Mängel im Urheberschutz bestanden. Am lv. November 1921 ist nun -di« Tscheche, endlich der Berner Konvention beigetreten, und das -bedeutet, daß die deutschen Schriftwerke dort genau so geschützt sein sollen wie innerhalb Deutschlands, nämlich bis zum Ablauf des 39. Jahres nach dem Tod des Schöpfers. Die mit Gesetzcsneuerung-en naturgemäß überlastete jung« Tschecho slowakei hat diesen Beitritt zur Berner Konvention zwar voll- zogen, aber das daraus abzuleitende Gesetz noch nicht erlassen. Hierauf stützt der Beklagte Hynek seinen Versuch, die unentgelt liche Ausbeutung unsrer Urheberrechte in der Tscheche! fort zusetzen, indem er behauptet: ,Al-so gilt noch bas alte Recht, und Übersetzungen Karl Mays sind in der Tschech-ei vogelfrei.' So wurde -unser Berlagsleiter, vr. jur. E. A. Schm-id, kürzlich in Prag vor dem tschechischen Gericht über verschieden« Fragen vernommen, die für den Schutz gemäß der Berner Konvention bedeulungslos sind, z. B. darüber, ob Karl May sich bei jedem seiner Werke ausdrücklich das übcrsetzungsrecht Vorbehalten hat und ob dieser Vorbehalt ln allen Erstausgaben abgedruckt war! Der Börs-enverein, der Verlegerbcrein, di« Volksvertreter und die deutschen Verleger werden -gut tun, der Fortsetzung und dem Ausgang des Prozesses Beachtung z-u -widmen. Sollte der beklagte Hynek obsiegen, so würde -dies bedeuten, daß, trotz des Beitritts der Tschechoslowakei zur Berner Konvention, min destens alle diejenigen deutschen Schriften in der Tschech-ei un geschützt bleiben, die am 10. November 1921 schon länger als 3 Jahre erschienen -waren. In diesem Fall wären wohl die tschechischen Schriftsteller innerhalb Deutschlands mit dem gleichen Maß zu messen.« Schaufensterbeleuchtung durch Streuzellen. Von Ingenieur Heinrich Mit Her, Osfenbach a. M. (Nachdruck verboten.) Die Erkenntnis, daß ein« gute Beleuchtung für d«n Laden und das Schaufenster schlechthin unentbehrlich ist, ist heute längst All gemeingut geworden. Der Einzelhändler weiß, daß ein schlecht be leuchtetes Schaufenster die beste Reklame verdirbt. Das Publikum ist mit Recht daran gewöhnt, vom Schaufenster auf das Innere des Labens zu schließen. Die Auslage in einem Schaufenster soll zum Betrachten reizen und zum Kausen anregen. Sie muß also nicht nur tagsüber möglichst vorteilhaft zur Geltung kommen, sondern auch abends richtig beleuchtet sein. Was nutzt eine noch so wirksame Schau fensterreklame, wenn bas Publikum abends achtlos daran vorüber- geht? Spätnachmittag und Abend sind jetzt wieder die Hanptgoschästs- ;eitcn geworden. Keine Propaganda nnd keine Reklame, wie immer sie auch geartet ist, wirkt so unmittelbar nnd stark wie eine künstlerisch oder zum mindesten reklametechnisch wirksam durchgebildetc Auslage in einem abends zweckmäßig beleuchteten Schaufenster. Nur ein« gut« Beleuchtung setzt die ausgestellten Waren in das »beste Licht«. ' Das Schaufenster ist reklamc- und beleuchtungstcchnisch gesprochen die Aus stellungsbühne bes Einzelhändlers. Trotz der großen Bedeutung, die der künstlichen Beleuchtung des Schaufensters zukommt, sinid die technischen Grundlagen und Vor aussetzungen, die allein eine reklame- und lichttechnisch richtige Be leuchtung der Ausstellungsbühnen des Einzelhandels verbürgen, heute noch recht wenig bekannt. Noch immer ist der weitaus größte Teil der Schaufenster schlecht und vielfach sogar miserabel beleuchtet. Ein Gang durch die Hauptge>schä>ftsstras-«n unserer Großstädte zeigt, daß trotz der verschwenderischen Lichtfülle, mit der jetzt wieber fast all gemein gearbeitet wird, Sie eigentliche Schaufensterbeleuchtung noch immer lehr viel zu wünschen übrig läßt. Die meisten schlechten Be leuchtungsanlagen in Schaufenstern sind Überbleibsel jener Zeit, rvo die Gaslampe in den Schaufenstern vorherrschte. Diese Zeit ist heute längst vorbei. Gegenwärtig ist das elektrische Licht bas gegebene
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