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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.01.1924
- Strukturtyp
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- 1924-01-14
- Erscheinungsdatum
- 14.01.1924
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AZ4 BSrlmblaU s. d. Dtlchn. Buchhmd-l. Redaktioneller Teil. X- ll, 14. Januar 1924. sah eine dem Vereinsausschutz angegliederle Schtichlungsln;ianz vor, die aus Anrufen einer Partei üver Fragen des Verkehrsrechts entscheiden sollte, und zwar »irrkwiirdigerwcise auch gegenüber Nichtmitglicdcrn und gegen deren Willen. Der Vorstand beschäftigte sich in den folgenden Jahren wiederholt mit der Frage; es lag bereits der Entwurf einer Schlichtungsordnung vor; trotzdem ist Anfang 1917 die Angelegenheit vertagt worden, um abzuwarten, bis ein unabwendbares Bedürfnis die Wiederinangriffnahme der Ausgabe erheische. Wenn jetzt der Plan wieder hcrvorgeholt wird, so ist allerdings meines Erachtens zunächst aufs eingehendste zu prüfen, ob das früher vom Vorstand nicht als vorliegend ange sehen« Bedürfnis etwa inzwischen eingetreten ist. Di« Gründe, die seinerzeit gegen das Schiedsgericht sprachen, haben keineswegs an Gewicht verloren. Die Organisation läuft unter Umständen die Gefahr eines Prestigeverlustcä. Der unter legene Teil fühlt sich immer im Unrecht, mag sich das Urteil oder der Schiedsspruch noch so sehr strengster Gerechtigkeit befleißigen. Dieses Gefühl erlittenen Unrechts wirkt sich aber verschieden aus. Unterliegt er bei den ordentlichen Gerichten, so kann er zwar auf das Gericht schimpfen, sein Zorn schadet aber der staatlichen Ein richtung nicht weiter. Anders beim Schiedsverfahren. Er wird nicht nur den Schiedsrichtern grollen, sondern auch der Organisa tion, die ihn durch Schaffung des Schiedsverfahrens gezwungen hat, sich aus moralischen Gründen ihrem Spruch zu beugen, während er — seiner Meinung nach — vielleicht hoffen konnte, vor den ordentlichen Gerichten mit Hilfe eines tüchtigen oder gerissenen Rechtsanwalts obzusiegen. Schwierigkeiten und Mißstimmigkeiten ergeben sich auch leicht daraus, daß für das Schiedsgericht noch weniger als das ordent liche Gericht der starre Buchstabe des Gesetzes gelten kann; di« Grundsätze von Treu und Glauben und die Rücksicht auf die Ver kehrssitte werden bei seinen Entscheidungen im weitestgehenden Maße beachtet werden müssen. Damit kommt aber ein Wertmesser in die Beurteilung, der beim Unterliegenden starke Widerstände auszuläsen droht. Die Grenze von Recht und geschäftlicher Moral läßt sich sowieso nicht immer scharf auseinanderhalten, und so läuft das Schiedsgericht unter Umständen Gefahr, Werturteile fäl len zu müssen, die sich mehr dem Spruch eines Ehrengerichts nähern. Gerade davor aber muß es sich mit allen Mitteln hüten, will cs nicht binnen kurzer Zeit infolge inneren Widerstrebens der Mit glieder zu völliger Arbeitslosigkeit verurteilt sein. Zu übersehen ist auch nicht, welche ungeheure Arbeitslast sich für die Organisation ergeben muß, wenn alle Streitigkeiten vor dem Schiedsgericht ausgetragen werden. Man hat deshalb auch schon früher daran gedacht, beim Börsenverein nur eine Art Ober- schicdsgericht cinzurichten als Berufungsinstanz für Schiedsgerichte der Kreis, und Ortsbereine. Der Gedanke wurde aber verworfen. Die Schaffung lokaler Schiedsstellen ist nur in beschränktem Maße zweckvoll, soweit Angehörige des örtlichen Vereins selbst in Frage kommen. Wäre aber beispielsweise eine Streitfrage zwischen einem Stuttgarter Verleger und einem Königsberger Sortimenter zu ent scheiden, so würde sich vermutlich jeder von beiden wehren, entweder in Württemberg oder in Ostpreußen Recht zu suchen; cs käme doch nur Leipzig in Frage. Auch spricht die Einrichtung einer übergeord neten Schicdsinstanz gegen Sinn und Zweck des Schiedsgerichts- gcdankens. Es soll doch eine möglichst schnelle Justiz geschaffen werden; die Zulassung der Berufung aber verschleppt. Wenn ich alle diese negativen Momente hier voransetze, so ge schieht es in der Absicht, von vorherein auf «ntgegenstehende Be denken hinzuwcisen; di« Bedllrfnisfrag« wird durch sie wesentlich beeinflußt. Vor allen Dingen ist aber in Betracht zu ziehen, daß durch die Zivilprozcßnovelle vom 22. Dez. 1923 der hauptsächlichste Stein des Anstoßes, die Langsamkeit des ordentlichen Gerichtsver fahrens, gemildert, wenn nicht sogar beseitigt worden ist. Die Amts- und Landgericht« werden in der durch die Novell« vorgesehenen Zu sammensetzung mit buchhändlerischen Beisitzern auch Urteile zu fällen vermögen, die dem Rechtsempfinden der Beteiligten entspre- chen, ohne daß es erst nötig sein wird, einen großen Sachverstän digenapparat aufzuziehen. Der bereits erwähnte Mangel wird sich aber auch hier geltend machen: die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist nicht ohne weiteres gewährleistet. Gerade aus diesem Grunde könnte vielleicht- trotz der Novelle ein fachliches von der Organisa- non geschaffenes Schiedsgericht als erstrebenswert angesehen wer- den, wie ich mich überhaupt den mancherlei Vorteilen, die ein sol ches zu bieten vermag, nicht verschließe. Das ordentliche Gericht bleibt, wenn es den Streitfall nicht im Vergleichsweg« beilegen kann, immer an die formalen Vorschriften der'Prozeßordnung ge bunden, die allerdings in letzter Zeit, auch für den Landgerichts- Prozeß, wesentliche Vereinfachungen erfahren haben. Das Schieds gericht ist dagegen vollkommen frei, soweit es sich nicht selbst durch bestimmte Verjahrensvorschriften in einer besonderen Schlichtungs- ordnung bindet, die aber tunlichst so einfach als möglich zu halten wären. Zeitraubende und Kosten verursachende Gutachten werden bei ihm mehr noch erspart als bei den durch die Novelle vorge sehenen Spruchkammern. Die Kenntnis der Verhältnisse bei den Recht suchenden Firmen wird die Arbeit des Schiedsgerichts erleich tern. Vor allem wird es infolge der Einheitlichkeit der Recht- sprechung dazu berufen sein, durch seine Spruchpraxis das buch- händlerische Verkehrsrecht weiterzubildcn; seine Tätigkeit würde sich rechtschaffen!» auswirken. Sollten diese und noch andere positiven Moment« die negativen überwiegen und die Schaffung des Schiedsgerichts dem Gesamt willen der Mitglieder des Börsenvereins entsprechen, so ließe sich die Organisation verhältnismäßig «insach durchführen. Es bedarf keiner große» Vorarbeiten, keiner Kommissionssitzungen, keiner aus führlichen Beschlüsse. Der Vorstand ordnet einfach auf Grund des K 21 Ziffer 17 der Satzung die Einsetzung des Schiedsgerichts an, indem er den Vorsitzenden ernennt. Es dürfte sich empfehlen, das Amt des Vorsitzenden in eine Hand zu legen, damit die Erfah rungen, die auf Grund der Praxis des Schiedsgerichts gesammelt werden, nicht nur in den Akten, sondern auch in einem Kopf« ver einigt sind. Ob der Vorsitzende ein Jurist oder ein Vorstandsmit glied oder ein sonstiges Mitglied des Vereins sein soll, ist Frage zweiter Ordnung. Wird Vorsitzender nicht der Syndikus des Der- bandes, so wird er doch in der Hauptsache die Arbeiten des Schieds gerichts zu übernehmen haben, sodaß praktischerweise das Amt mit dem Arbeitsträger vereinigt wird. Die Beisitzer, deren Zahl tun lichst aus zwei zu beschränken ist (nur bei ganz besonders schwierigen Entscheidungen käme eine Besetzung mit 4 Beisitzern in Betracht), werden jeweils von den Parteien gewählt. Eine Lislenausstellung halte ich nicht für erforderlich. Gerade daß die Wahl im Einzelfoll aus Vorschlag der Parteien erfolgt, bietet Gewähr für die Er nennung möglichst sachkundiger Persönlichkeiten. Eine zu große Verzögerung entsteht dadurch nicht; auch bei Listenaufstellung müßte erst eine Auswahl im Einverständnis der Parteien «rsolgen. Das Verfahren ist so einfach wie nur möglich zu gestalten. Da ß 1934 der Zivilprozeßordnung für zulässig erklärt, mangels beson derer Vereinbarung das Verfahren nach dem freien Ermessen der Schiedsrichter zu handhaben, halte ich eine besondere Schlichtungs ordnung nicht für erforderlich. Zum mindesten kann abgewartct werden, ob sie notwendig wird. In erster Linie müssen sich dis Schiedsrichter an die Vorschriften des zehnten Buches der Zivil prozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren halten und werden dann im Einzelfall die der Sachlage entsprechenden Maß nahmen ergreifen. Ob mündliche Verhandlung oder schriftliche Erledigung, ist ebenfalls je nach Bedarf zu regeln. Die mündliche Verhandlung wird schon mit Rücksicht auf die Kosten möglichst zu vermeiden sein. Sie wird sich aber nicht immer umgehen lassen, namentlich wenn das Schiedsgericht den Abschluß eines Vergleichs für geboten erachtet. Natürlich müssen die Parteien für die entstehenden Kosten auskommen.^ Es wird sich überhaupt empfehlen, Kosten erstattung zu vereinbaren. Die Kosten brauchen nicht so hoch zu sein wie die Gerichts- und Anwaltskostcn, dürfen aber auch nicht zu niedrig angesetzt werden, damit durch das Schiedsgericht kein Querulantentum großgezogen wird. Daß dem Vorsitzenden die Entscheidung zustehen mutz, ob einem Antrag aus Ein leitung des Schiedsverfahrens stattzugeben ist, halte ich für selbst verständlich, ebenso wie Bagatellsachen unmittelbar von ihm selbst ohne Beisitzer erledigt werden müssen. Aufs genaueste wird di« sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts abzugrenzen sein. Es muß sich meines Erach tens auf die Entscheidungen über buchhändlerisches Recht beschrän ken; nur dort soll es tätig werden, wo sich der Streitstoff auf buch-
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