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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.12.1924
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- 1924-12-02
- Erscheinungsdatum
- 02.12.1924
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- Deutsch
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17888«sr,m->l°» d. Dtichll. ruchh-nd-l. Mitteilungen des Deutschen Verlegeroereins. Nr. vm. X: 282, 2. Dezember >824. s 3. Dieser Vertrag wird vorläufig auf ein Jahr geschlossen. Er verlängert sich, falls er nicht von seiten einer Partei ein halbes Jahr vor Ablauf gekündigt wird. Geschäftsordnung. (Zu umstehendem Schiedsgerichtsvertrag.) 8 l. Der Kläger hat die Klageschrift in 6 Exemplaren bei der Geschäftsstelle seiner Organisation einzureichen. 8 2. Die Geschäftsstelle der Organisation der Klägers sendet die 6 Exentplare der Klageschrift an den Obmann. Dieser stellt ein Exemplar davon der Geschäftsstelle der Organisation des Be klagten zu und ersucht um Rückäußerung innerhalb einer Frist von mindestens einer Woche. Dabei ist ein Sühneversuch in Aussicht zu nehmen, ohne Zuziehung von Beisitzern. Im Fall der Ablehnung oder des Scheiterns des Sllhneversuchz beraumt der Obmann Verhandlungstermin an und sendet unter Bekannt gabe dieses Termins den betreffenden Organisationen je zwei Exemplare der Klageschrift zu Händen ihrer Geschäftsstellen zu mit der Weisung, sie den von der Geschäftsstelle nominierten Beisitzern zuzustellen. 8 3. Klageveantwortung resp. Repliken sind stets in 6 Exem plaren direkt dem Obmann einzureichen und werden wie di« Klageschrift den Beisitzern vor dem Termin oder während des selben zugestellt. Entscheidung nach Lage der Akten ist zulässig, laut K 5 des Schiedsvertrages. 8 4. Nach Erledigung des Prozesses durch Urteil oder Vergleich wird den Geschäftsstellen die Entscheidung zugestellt. Die Hinter legung des Urteils bei dem zuständigen Gericht erledigt der Obmann. Vergleiche sind in Urschrift bei der Geschäftsstelle des Klägers zu hinterlegen. 8 5. Den Streitwert und den bei Einreichung der Klage ein zuzahlenden Kostenvorschuß bestimmt der Obmann. Die Ein ziehung bewirkt die Geschäftsstelle der klägerischen Organisation. Kostenvorschüsse für Beweiserhebung und Sachverständigengut achten treibt die Geschäftsstelle derjenigen Organisation «in, deren Mitglieder den Zeugen oder Sachverständigen für sich in Anspruch nehmen. 8 6. Sachverständigengsbühren, falls das Gericht deren Ver nehmung beschließt, ohne Antrag einer der beiden Parteien, werden von beiden Geschäftsstellen je zur Hälfte verauslagt. 8 7. Die Gebühr für die Beisitzer verauslagen die Geschäftsstellen ihrer Organisationen. 8 8. Die Eintreibung der Gerichtskosten nach gefälltem Urteils spruch ist Sache der Geschäftsstelle der Organisation, deren Mit glieder zur Zahlung verurteilt sind. 8 9. Die der obsiegenden Partei zurückzuzahlenden Vorschüsse werden von der Geschäftsstelle der unterlegenen Partei bezahlt. Die betreffenden Anweisungen erteilt der Obmann. 8 lO. Urteile werden gesammelt und registriert und können bei grundlegenden Fragen, ohne Nennung der Parteien, mit Tat bestand, Urteil und Begründung in den Organen der beteiligten Organisationen veröffentlicht werden. 8 ll. Den Ort der Tagung des Schiedsgerichts bestimmt der Ob mann. Anträge der Parteien in dieser Hinsicht sind zulässig. 8 12. In Vorstehendem nicht geregelt« Formalien sind nach der Zivilprozeßordnung zu erledigen. Gutachten der Rechtsauskunftsstelle des Deutschen Berlegervereins. Rechte des Verlegers gegenüber einem säumigen Mitarbeiter eines Sammelwerkes. . Frage: Ist der Verleger eines Handbuchs berechtigt, den Beitrag eines Mitarbeiters, der trotz mehrfacher Mahnungen das Manuskript bzw. Teile desselben für die Neuauflage nicht liefert, unverändert in die zweite Auflage zu übernehmen? Ich gehe davon aus, daß nach dem mit dem betr. Verfasser abge schlossenen Verlagsvertrag der Verleger das Verlagsrecht nicht nur für die erste Auflage, sondern für alle Auflagen erworben hat. Falls in dem Vcrlagsvertrag nichts Abweichendes bestimmt ist. ist der Verleger nach 8 12 des Vcrlagsgesetzes verpflichtet, dem Verfasser vor Veranstaltung einer neuen Auflage zur Vornahme von Änderun gen Gelegenheit zu geben. Dieser Verpflichtung ist der Verlag nach gekommen. Wenn der Verfasser, trotz mehrfacher Mahnungen, Teile des Manuskripts für die Neuauflage nicht liefert, ist der Verleger be rechtigt, den Beitrag insoweit, als das veränderte Manuskript für die Neuauflage nicht geliefert worden ist, unverändert nach der alten Auslage abzudruckcn, ohne daß dadurch die Rechte des Verfassers ver letzt würden. Empfehlenswert dürste es allerdings sein, dem Verfasser noch mals eine Frist zur Ablieferung des veränderten Manuskripts zu stellen, und ihn darauf hinzuweisen, daß nach Ablauf dieser Frist der Beitrag unverändert aus der ersten Auslage abgedrnckt wird. Rechtsanwalt vr. Greuner. Nuflösungs- oder Kiindigungsrccht eines Verlegers gegenüber dem Bearbeiter eines Werkes. Frage: Kann ein mit einem Verfasser abgeschlossener Vertrag, in welchem sich dieser verpflichtet, die selbständige Bearbeitung und Herausgabe der weiterhin erscheinenden Neuauflagen eines früher erschienenen Werkes eines verstorbenen Ver fassers zu übernehmen, vom Verlag gekündigt werden? Der Bearbeiter eines Werkes ist Urheber an dem Werke in der durch seine Bearbeitung geschaffenen Gestalt. Sein Recht ist zwar aus das Ergebnis seiner Tätigkeit beschränkt, in den durch seine form gebende Tätigkeit gezogenen Grenzen aber unbeschränkt. Ein über eine solche Bearbeitung geschlossener Vertrag begründet zwischen Be arbeiter und Verleger verlagsrechtliche Beziehungen mit allen sich daraus ergebenden Folgerungen. Dies gilt insbesondere auch für die Dauer und die Beendigung des Vertrags. Der Vertrag enthält im vorliegenden Falle nur die Bestimmung, daß der Verfasser die selb ständige Bearbeitung und Herausgabe »der weiterhin erfolgenden Neuauflagen« übernehmen soll. Das ist keine Beschränkung der Tä tigkeit auf eine Auflage. Die Tätigkeit des Verfassers soll nur enden, wenn dieser die Arbeiten nicht mehr leisten kann (z. B. infolge Ab lebens) oder will. Dann erlöschen allerdings alle Ansprüche. Der Verlag andererseits kann sich nach § 17 des VG. von dem Vertrage lösen durch die Erklärung, daß er von der Veranstaltung weiterer Auf lagen des Werkes in der von dem Verfasser geschaffenen Gestalt ab- sehen will. Alsdann erhält der Verlag freie Hand, über das Werk in der Gestalt zu verfügen, die es v o r der Bearbeitung des Verfassers hatte, vorausgesetzt, daß nicht Rechte des ursprünglichen Verfassers dem entgegenstehcn. Der Benutzung des Werkes in der bearbeiteten Gestalt stehen die Urheberrechte des Bearbeiters entgegen. Der Be arbeiter wiederum darf eine Neuauflage in einem anderen Verlage nicht unter Benutzung des Ursprungswerkes erscheinen lassen. Eine Kündigung d-cs Vertrages ist nur aus sogenannten wich tigen Gründen möglich, d. h. wenn das Verhältnis zwischen Verleger und Verfasser aus Verschulden des einen Teiles dem anderen Teile das Festhalten an dem Vertrag unmöglich macht, z. B. grobe Be schimpfungen, Tätlichkeiten, ehrenrührige Handlungen usw. Bloße Meinungsverschiedenheiten z. B. über die Honorarfrage fallen nicht unter diesen Begriff. Gründe, die einen Rücktritt des Verlags vom Vertrage recht fertigen (vgl. 8 3V ff. des VG.) liegen ebensowenig vor, wie der be sondere Nücktrittsgrund aus 8 18 VG. Auch wenn eine Kündigung des Vertrages aus wichtigen Gründen möglich sein sollte, so ändert diese Kündigung nichts an den urheber rechtlichen Beziehungen. Der Verfasser bleibt Urheber an der Be arbeitung und kann die Benutzung dem Verlage verbieten. Dies gilt auch dann, wenn man den Vertrag nicht als echten Verlagsvertrag, wie ich es tue, sondern als Bestellvertrag im Sinne von 8 47 VG. aufsaßt. Justizrat Vr. Silug. Verantwortlich für diese Mitteilungen: Detlef Hudemann. Geschäftsführer des Deutschen Verlegervereins. Leipzig.
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