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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.12.1924
- Strukturtyp
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- 1924-12-02
- Erscheinungsdatum
- 02.12.1924
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- Deutsch
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>1 282, 2, Dezember 1324. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. VIII. Mr,-»»,-« ,. d. D««n. «E-nd-i. 17887 Mitteilungen des Deutschen Derlegervereins Diese Mitteilunqen erscheinen unter alleiniger Verantwortlichkeit des Deutschen Verlegervereins Nr. VIII (VII s. Vbl. Nr. 274). Bekanntmachungen des Vorstandes. Die Vereinigung schönwissenschaftlicher Verleger hat mit Zustimmung des Vorstandes und des Beirates des Deutschen Verlegervereins einen Schiedsgerichtsvertrag mit den Autorenverbänden »Schutzverband Deutscher Schriftsteller- und »Verband Deutscher Erzähler- geschlossen, der nach stehend veröffentlicht wird. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Hauptversammlung des Deutschen Verlegervereins zu Kantate 1925 in Leipzig tritt dieser Vertrag vom 1. Dezember 1924 an vorläufig in Kraft, damit Gelegenheit gegeben wird, ihn praktisch zu erproben, bevor die endgültige Entscheidung der Hauptversammlung erfolgt. Die Geschäftsordnung für das prozessuale Vor gehen wird ebenfalls veröffentlicht. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Hauptversamm lung ist vorläufig in Übereinstimmung mit den Autoren-Ver- bänden als Obmann des ständigen Schiedsgerichts Herr Kammergerichtsrat vr. W. Pinzger, Berlin-Lichterfelde, Asternplatz 2, vom 10. Senat des Preußischen Kammergerichts Berlin ernannt worden. Der 10. Senat ist zuständig für Ur heber- und Verlagsrechtssachen. Das Schiedsgerichtsverfahren ist vorläufig fakultativ; es empfiehlt sich aber, möglichst dahin zu wirken, daß es für alle Streitigkeiten zwischen Autoren und Buchverlegern obligatorisch wird. Wir bitten daher, wo irgend möglich, bei Streitigkeiten mit den Autoren die Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts zu vereinbaren und es entsprechend der Geschäftsordnung in An spruch zu nehmen. Sonderdrucke des Vertrages und der Geschäftsordnung wer den unseren Mitgliedern von der Geschäftsstelle des Deutschen Verlegervereins, Leipzig, auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Der Vorstand des Deutschen Verlegervereins, vr. G. Klipper, 1. Vorsteher. Der Deutsche Verleger-Verein in Leipzig und die Autorenverbände: Verband Deutscher Erzähler und Schutzverband Deutscher Schriftsteller in Berlin haben in dem einmütigen Willen, Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern ihrer Verbände möglichst einzuschränken, um alle Kräfte der gemeinsamen Kulturaufgabe zu erhalten, folgende Vereinbarung getroffen: I. Schiedsgericht. 8 1- Die vertragschließenden Verbände errichten ein ständiges Schiedsgericht. Die Einrichtung, sowie die ständige Leitung des Geschäftsbetriebes des Schiedsgerichts wird einem von den Ver tragschließenden gemeinsam für die Dauer dieses Vertrages zu ernennenden Obmann (Stellvertreter) übertragen. 8 2. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus dem Obmann Äs Vorsitzendem und je zwei Verlegern und Autoren als Bei sitzern. Die Beisitzer werden von den Verbänden ernannt. 8 3- Das Schiedsgericht ist zuständig für alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der vertragschließenden Verbände, soweit diese Streitigkeiten den reinen Duchderlag betreffen'), voraus gesetzt, daß die Zuständigkeit unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges venraglich vereinbart worden ist oder die betei ligten Parteien sich in sonstiger Weise der Entscheidung des Schiedsgerichts unterworfen haben. 8 4. Die Parteien können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. 8 5. Die Sachentscheidung kann auch ergehen, wenn im Termin für eine Partei oder für die Parteien niemand erscheint. Das von dem Ntcht-erschisninen schriftlich Vorgebrachte gilt dann als vorgetragen. Die Entscheidungen erfolgen nach einfacher Stimmenmehrheit. 8 6. Über die Verhandlung wird ein Protokoll ausgenommen, das deren Gang und die Entscheidung wiedergibt und von dem Vorsitzenden und einem der Beisitzer zu unterzeichnen ist. 8 7- Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Kosten. Es erhebt zwei Gebühren nach der Anwaltsgebührenordnung I. In stanz"). Eine Gebühr erhält der Obmann, die andere Gebühr dient zur Bestreitung der Kosten des Schiedsgerichts. Sie wird mit den Verbänden verrechnet, sodaß zwei Teile auf den Deut schen Verleger-Verein und je ein Teil auf die andern Verbände entfallen. Bare Auslagen kommen besonders zum Ansatz. Der Kläger oder Widerkläger hat die Gerichtsgebühren vorzuschießen. Im Fall der nachgewiesenen Bedürftigkeit des Klägers oder WiderNägers kann der Obmann von der Einförderung eines Vorschusses absehen. 8 8. Zuständiges Gericht im Sinne des 10. Buches der Zivil prozeßordnung ist das Landgericht I Berlin. Hierdurch wird nicht ausgeschlossen, daß die Spruchkammer auch an anderen Orten als Berlin tagt, falls ein Bedürfnis hierfür vorhanden ist und die Parteien damit einverstanden sind. 8 S. Vor Einleitung des formellen Schiedsgerichtsverfahrens soll der Obmann versuchen, den Streitfall im Wege gütlicher Einigung beizulegen, und zwar im Benehmen mit den betei ligten Verbänden. Findet eine gütliche Einigung nicht statt, so ist Termin sofort nach Eingang des Kostenvorschusses an zuberaumen, möglichst innerhalb von 14 Tagen. 8 >0. Die Zustellung von Ausfertigungen an die Parteien und die Niederlegung von Urkunden bei Gericht wird durch den, Vorsitzenden besorgt. II. Allgemeine Bestimmungen. 8 I- Die Kosten des unter I vereinbarten Schiedsgerichts find je zur Hälfte von den Vertragschließenden zu tragen. Dem Vor sitzenden soll ein Fixum garantiert werden, den Beisitzern sind die Barauslagen zu ersetzen und eine Aufwandsentschädigung von 20.— Mk. pro Sitzung zu gewähren. 8 2. Urteile des Schiedsgerichts sollen gesammelt und nach Mög lichkeit veröffentlicht werden. Die dadurch sich öffnende Möglich keit, das deutsche Urheber- und Verlagsrecht planmäßig fort zubilden, soll von den beteiligten Verbänden dadurch verstärkt werden, daß sie von Zeit zu Zeit unter Benutzung der vom Schiedsgericht erarbeiteten Rechtsgrundsätze allgemeine Richt linien über die Behandlung Urheber- und verlagsrechtlicher Vertragsbestimmungen vereinbaren (Normenverträge). ') Der Ausdruck »Streitigkeiten, die den reinen Buchveriag be treffen«, ist gewählt worden, um solche, die den Zeitnngs- und Zeit- schriftenvcrlag angchcn, vorläufig auszuschlicßen. '*> Es muh uordchalten bleiben, falls die hier festgesetzten Ge bühren erster Instanz die Kosten nicht decken, solche der zweiten In stanz in Anrechnung zu bringen. 2361»
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