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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.01.1924
- Strukturtyp
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- 1924-01-04
- Erscheinungsdatum
- 04.01.1924
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- Deutsch
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A- 3, 4. Januar 1824. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschu. Buchhandel. 75 8 8. Das Verhältnis der mit den Mtien und Geschäftsanteilen ver bundenen Rechte zueinander wird vorbehaltlich näherer Regelung in den Durchführungsbestimmungen durch die Umstellung nicht berührt. 8 9. Werden im Falle der Hcraufsctzung des Betrags des Eigen kapitals (§ 5 Abs. 1) neue Aktien oder Geschäftsanteile au-sg cg eben so find diese den Gesellschaftern auf ihr Verlangen entsprechend ihrem Anteil am Eigenkapital zuzuteilen, cs fei denn, das; ein Dritter die Aktien übernommen und sich dabei verpflichtet hat, sic Len Aktionären zum Bezug anzubieten. Das gleiche gilt für den Hall einer Kapi talserhöhung, die während des Bestehens des Kapitalcntwcrtungs- kontos beschlossen worden ist. § 1«. (1) Nach der Umstellung muH der Betrag des Eigenkapitals einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien mindestens fünftausend Goldmark, der einer Gesellschaft mit be schränkter Haftung mindestens fünfhundert Goldmark betragen. (2) Bei der Umstellung einer Aktiengesellschaft oder einer Kom manditgesellschaft auf Aktien müssen die Aktien und Jnterimsscheine auf einen Betrag von mindestens einhundert Goldmark, im Falle des 8 180 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs auf einen Betrag von mindestens zwanzig Goldmark gestellt werden. Hin Falle des 8 18V Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs kann ein Mindestbetrag von zwanzig Goldmark zu gelassen werden. (3) Bei der Umstellung einer Gesellschaft mit "beschränkter Haf tung mns; die Stammeinlage jedes Gesellschafters auf mindestens fünfzig Goldmark gestellt werden. 8 11. Eine Verminderung der Zahl der Aktien oder Geschäftsanteile aus Anlas; der Umstellung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesell schaft ans Aktien oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nur insoweit zulässig, als ohne sic die iw 8 19 für Aktien oder Ge schäftsanteile vorgeschriebenc Mindcstgrenze nicht eingchalten werden konnte. 8 12. Soweit aus Anlaß der Umstellung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Gesellschaft mit be schränkter Haftung Zahlungen an die Gesellschafter zu erfolgen haben, sind ihnen ans Antrag auf den Inhaber lautende Genußscheine in Höhe ihres Zahlungsanspruchs auszuhändigen. Die Geunßscheinc gewähren kein Stimmrecht, jedoch einen Anspruch auf entsprechende Beteiligung am Reingewinn der Gesellschaft und im Falle der Auf lösung der Gesellschaft einen Anspruch in bezug aus das zu verteilende Gescllschaftsvermögen. Tie Beteiligung am Reingewinn darf durch Kapitalcrchöhungcn nicht verkürzt werden. Die Genußscheine können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten von der Gesellschaft frühestens zum Ablauf des dritten auf die Ausstellung folgenden Geschäftsjahres von dem Inhaber zum Schluß eines jeden Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Ausgabe der Genußscheine bedarf nicht der staatlichen Genehmigung. 8 13. sl) Bei Aktiengesellschaften haben die Mitglieder des Anssichts- rats die Eröffnungsbilanz und den Hergang der Umstellung zu prüfen. Uber die Prüfung ist der Generalversammlung von dem Vorstand und dem Aufsichtsrat schriftlich Bericht zu erstatten. In dem Bericht sind die wesentlichen Umstände darzulegen, die für die Bewertung der im 8 261 Nr. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gegen stände maßgebend gewesen sind. (2) Die Generalversammlung kann mit einfacher Stimmenmehr heit die Bestellung von Revisoren zur Prüfung der Eröffnungsbilanz oder zur Prüfung des Hergangs der Umstellung beschließen. Ist in der Generalversammlung ein Antrag auf Bestellung von Revisoren zur Prüfung der Eröffnungsbilanz oder zur Prüfung des Hergangs der Umstellung abgelehnt worden, so können aus Antrag von Aktio-r nären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, Revisoren durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesell schaft ihren Sitz hat, ernannt werden. Die Vorschriften des 8 266, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, sowie des 8 267 des Handels gesetzbuchs finden Anwendung. (3) Diese Vorschriften gelten für Kommanditgesellschaften aus Aktien mit der Maßgabe, daß die Berichterstattung (Abs. 1 Satz 2) durch die persönlich haftenden Eksellschafter zu erfolgen hat. 8 14. (1) Wegen einer Überschuldung, die sich bei der Ausstellung der Eröffnungsbilanz ergibt, die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen, ist der Vorstand einer Aktiengesellschaft nicht verpflichtet, solange die Frist für die Umstellung läuft. Das gleiche gilt fiir die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien und sür die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. G (2) Während der im Abs. 1 genannten Frist findet die Vor schrift des 8 24V Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs keine Anwendung. " 8 15- (1) Die Anmeldung des Beschlusses der Generalversammlung über die Umstellung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesell schaft aus Aktien oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Handelsregister hat binnen sechs Monaten nach Abhaltung der Generalversammlung zu erfolgen, in der die Abänderung des Gesell- schastsvertrags beschlossen worden ist. Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Frist allgemein oder für einzelne Unternehmungen oder Arten von Unternehmungen ver längern. (2) Handelt cs sich um eine Aktiengesellschaft oder ein« Kom manditgesellschaft auf Aktien, so ist bei der Anmeldung der Prüfungs bericht (8 13 Abs. 1) vorzulegen. 8 16. Ist die Anmeldung (8 15) nicht innerhalb der vorgeschricbenen Frist erfolgt oder ist die Einhaltung der im 8 19 vorgeschriebenen Mindestgrenzcn nicht nachgewiesen oder ' die im 8 6 vorgeschriebene Anzeige unterblieben, so hat das Gericht der Gesellschaft eine an gemessene Frist unter der Androhung der Eintragung der Nichtigkeit der Gesellschaft zu bestimmen. Hst innerhalb der Frist die An meldung nicht erfolgt oder der Nachweis nicht geführt oder die An zeige nicht erstattet, so ist die Nichtigkeit der Gesellschaft einzutragen Die Vorschriften der 88 142, 143 des Gesetzes über die Angelegen heilen lder freiwilligen Gerichtsbarkeit finden entsprechende Anwen düng. 8 17- (1) Bei Neugründnnge-n von Aktiengesellschaften- Kommandit gcsellschaften aus Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung muß das Eigcnkapital auf GolLmark gestellt werden. (2) Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft oder einer Kom manditgesellschaft auf Aktien mutz mindestens fünfzigtausend Goldmark betragen. Die Aktien und Jnterimsscheine müssen auf einen Betrag von mindestens einhundert Goldmark, im Falle des 8 180 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs aus mindestens zwanzig Goldmark gestellt werden. Hm Falle des 8 189 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs kann ein Mindest betrag von zwanzig Goldmark zugelassen werden. (3) Das Stammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muß mindestens fünftausend Goldrnark, die Stammeinlage jedes Gesellschafters mindestens fünfzig Goldmark betragen; die Ein zahlung auf die Stammeinlage (8 7 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) muh mindestens ein Viertel des Betrags der Stammeinlage und mindestens fünfund zwanzig Goldmark betragen. 8 18- Die im 8 19 Abs. 2 und im 8 17 Abs. 2 Satz 2 und 3 genannten Beträge treten an die Stelle der im 8 189 des Handelsgesetzbuchs vorgesehenen Mindestbcträge. ß 19. (1) Die infolge der Aufstellung der Eröffnungsbilanz, insbe sondere infolge der Umstellung sich ergebenden lediglich zahlenmäßigen Veränderungen in dem Vermögen der im 8 1 bezeichneten Kausleute sowie deren Gesellschafter gegenüber den für die Besteuerung maß gebenden Werten begründen für die Einkommensteuer, Körpcrschafts- stcner und Vermögenssteuer der vorangegangenen Steucrjahre keine Steuerpflicht. Die infolge der Umstellung sich ergebenden lediglich zahlenmäßigen Veränderungen in dem Vermögen der im 8 5 be- zeichnetcn Gesellschaften sowie deren Gesellschafter unterliegen keiner Kapitalverkehrsteuer. (2) Wird im Falle des 8 5 Abs. 2 ein Kapitalentwcrtnngskonto in die Bilanz eingestellt, so dürfen die zu seiner Tilgung verwendeten Beträge vom steuerbaren Einkommen nicht abgezogen werden; 8 7 Nr. 3 des Körperschastsstencrgesetzes findet insoweit keine Anwendung. (3) Wird im Falle des 8 5 Abs. 2 das Vermögen durch neue Einlagen bis zur Höhe des Eigenkapitals vermehrt, so findet auf oie zur Vermehrung bewirkten Zahlungen und Leistungen die Vergünsti- 11
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