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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.01.1924
- Strukturtyp
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- 1924-01-04
- Erscheinungsdatum
- 04.01.1924
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Redaktioneller Teil. 3, 4. Januar 1924. sondern nur so, daß sich Verleger gemeinsamer Richtung zu Grup pen zusammcnsinden und jede Gruppe sich auf einen gemeinsamen Prozentsatz einigt. Individuelle Lösungen würden wieder ein Preis chaos herbeiführen, das bedenkliche Rückwirkungen aus die wieder delebte Kauskrast des Publikums zur Folge haben könnte. Di« kalkulatorischen Gesichtspunkte für die notwendige Er höhung der Grundpreise erfordern eine Minüeststeigerung um 56-6. Damit wäre der Weltmarktpreis für das deutsch« Buch erreicht, wenn nicht schon überschritten. In der Schweiz beispielsweise soll die Steigerung der Bücherpreise gegenüber 1914 etwa 5626 be tragen. Zu berücksichtigen ist ferner, daß es in den letzten Wochen den Anschein hat, als ob «ine Senkung des Weltmarktpreis-Niveaus begonnen habe. Jedenfalls ist zu beachten, daß eine geringere als Süprozentige Angleichung der Goldmarkpreise an die erhöhten Her stellungskosten das Verlagsrisiko erhöht und die notwendige nor male Gewinnspanne verringert. In einem gewissen Umfang« ist dies schon bei obigem Beispiel eingetretcn. Bei einem Ladenpreis von 3.58 (1914) war das Ver lagsrisiko geringer, da bereits nach erfolgtem Absatz von 1888 Exemplaren das Anlagekapital (Gestehungskosten und Buchbinder preise) an den Verlag zurückgeflossen ist. Bei dem Beispiel von 1923 (Ladenpreis 5.25 M.) wird dies infolge der Abrundung der prozentualen Steigerung auf 567» erst bei einem Verkauf von 2666 Exemplaren erreicht; in gleichem Umfange hat sich auch der Ver lagsgewinn prozentual vermindert. Die Entscheidung der entsprechenden Verlagsgruppen über die Höhe des Zuschlags auf die Grundpreise muß unter Berücksichtigung der folgenden Einzelpunkte geschehen: 1. He r ste l l u n g s k o ste n. Ist eine Herabsetzung möglich, bzw. kann eine Herabsetzung durch Druck auf di« Lieferanten des Versages erzielt werden? Hierbei ist zu untersuchen, ob eine Auf nahme der Produktion im Ausland (Österreich, Schweiz) rentabel erscheint, um dadurch die inländischen Gestehungskosten zu drücken. 2. Kauskrast der Büch erkäu sei. Sie ist wohl nur gefühlsmäßig festzustellen, und gerade der Verlag hat sie in Len Nachkriegsjahren dauernd unterschätzt. In Berücksichtigung der gegenwärtigen Lohn- und Gehaltsverhältnisse, insbesondere auch der Beamten, kann sie aber im Höchstfall« mit der Höh« der Gold preise von 1914 eingeschätzt werden. 3. Sortimenterrabatt. Die durchschnittliche Annahme von 46^ beim schönwissenschastlichen Buche ist bei der jetzigen Wirt schaftslage des Buchhandels gerechtfertigt. 4. Verlagsunkosten. Die endgültige Feststellung der- selben, im Prozentsatz vom Umsatz ausgedrückt, wird sich erst wieder ermöglichen lassen, wenn einige Monate Goldmarkbuchh-altungs- praxis hinter uns liegen. Jedenfalls wird ihre Steigerung um 5^ gegenüber 1914 eher zu niedrig als zu hoch angenommen sein. (Um satzsteuer, Betriebssteuer.) 5. Verlagsrisiko und Verlagsgewinn. Die kom- mende Entwicklung wird weiterhin zu konzentriertester Auswahl der Produktion drängen. Höhere Auflagen verbilligen wieder die Ge stehungskosten des Einzelexemplars. Die Gewinnspannen der Vor- kriegszeit, Risikoprämien, Kapitalverzinsung u. dgl. werden im Hinblick auf die sinkende Kaufkraft aufs äußerste beschränkt werden müssen. 6. Autorenhonorare. Sie können auch weiterhin nicht die Höhe von 1914 erreichen. Konkurrenzübcrbietungen werden sich aus wirtschaftlichen Gründen von selbst ausschalten. Im allgemei nen ist die Honorierung von den Brutto-Einnahmen des Verlags zu empfehlen (Ladenpreis minus Sortimenterrabatt). Das Maxi mum dürfte 167° vom Bruttoerlös betragen. Verordnung über Goldbilanzen. Vom 28. Dezember 1923. (Abgedruckt aus dem Deutschen Neichscmzeiger Nr. 296 vom 29. De zember 1923.) Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 8. Dezember 1923 INGBl. I S. 1179) verordnet die Neichsregierung nach Anhörung der Ansschüsse des Neichsrats und des Reichstags: 8 1. (1) Kaufleutc, die zur Führung von Handclsbüchern verpflichtet sind, haben vom 1. Januar 1924 ab oder, falls das neue Geschäfts jahr mit eiuem späteren Zeitpunkt beginnt, von diesem Zeitpunkt ab das Inventar und die Bilanz in Goldmark aufznstellcn. l2) Als Goldmark gilt der Gegenwert von "/«- des nordameri- kanischcn Dollars. Die Neichsregierung i>st ermächtigt, eine andere Einheit festzusetzen. 8 2. (1) Spätestens für den 1. Jau-uar 1924 oder, falls das neue Geschäftsjahr mit einem späteren Zeitpunkt beginnt, für diesen Zeit punkt sind ein Eröffnungsinventar und eine Eröffnungsbilanz im Sinne des 8 39 des Handelsgesetzbuchs in Goldmark aufzustelleu. (2) Für die Genehmigung und Vcröffentlichnug der Eröffnungs bilanz gelten die flir die Jahresbilanzen maßgebenden Bestimmungen. Die im § 260 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bestimmte Frist beträgt, auch soweit im Gesellschaftsvcrtrage etwas anderes festgesetzt ist, sechs Monate; sie kann durch das Gericht angemessen verlängert werden. 8 3. Ans die in Goldmark aufzustellcnden Jnventare und Bilanzen finden, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist, die allgemeinen nach dem Gesetz oder der Satzung geltenden Vor schriften Anwendung. 8 4. (1) Auf die Eröffnungsbilanz einer Zkktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien finden die Vorschriften des § 261 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs insoweit, als sie die Bewertung von Nermögcusgcgenständen mit einem höheren Werte als dem An- schafsungs« oder Herstellungspreis untersagt, sowie die Vorschriften des 8 261 Nr. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs keine Anwendung. Für die Eröffnungsbilanz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sinder die Vorschrift des 8 42 Nr. 1 des Gesetzes, betreffend die Gesell schaften mit beschränkter Haftung, keine Anwendung. (2) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten auch für die Eröffnungs bilanz von Unternehmungen, deren Satzung die Anwendung der ge nannten Bestimmungen vorschreibt. (3) Übersteigt der in der Eröffnungsbilanz eingestellte Wert der im 8 261 Nr. 1, 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs sowie im 8 42 Nr. 1 des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bezeichnten Gegenstände den Anschaffungs- oder Herstellungs preis, und zwar in den Fällen des 8 261 Nr. 3 und des 8 42 Nr. 1 ver mindert um einen der Abnutzung gleichkommenden Betrag, so ist der Unterschied in der Bilanz gesondert auszuweisen. (4) Für die Jahresbilanzen gelten die in der Eröffnungsbilanz eingeisetzten Werte als Anschaffungs- oder Herstellungspreise im Sinne des 8 261 Nr. 1, 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs und des 8 42 Nr. 1 des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Das gleiche gilt für die im 8 333 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs vorgesehene Bilanz. 8 5. ll) Ubersteigt bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung das bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz nach Abzug der Schulden sich er gebende Vermögen den Betrag des Grundkapitals oder des Stamm kapitals lEigenkapital), so ist in der Bilanz entweder der Uberschuß als Reserve einzustellen oder der Betrag des Eigenkapitals ent sprechend heraufzufetzen. Die Maßnahmen können miteinander ver bunden werden. (2) Ubersteigt der Betrag des Eigenkapikals das bei der Auf stellung der Eröffnungsbilanz nach Abzug der Schulden sich ergebende Vermögen, so ist entweder der Unterschied als Kapitalentwertungs- konto unter die Aktiven einzuftellen oder das Vermögen durch neue Einlagen bis zur Höhe des Betrags des Eigenkapikals zu vermehren oder der Betrag des Eigenkapitals entsprechend zu ermäßigen. Die Maßnahmen können miteinander verbunden werden. 8 6. Das Kapitalentwertungskonto darf nicht höher sein als °/n, des Betrags des Eigenkapitals. Die Gesellschaft ist verpflichtet, das Kapitalcntwertnngskonto innerhalb von drei Geschäftsjahren auszu gleichen. Zur Tilgung sind der vorhandene Reservefonds sowie die Beträge zu verwenden, die gemäß 8 262 des Handelsgesetzbuchs in den Reservefonds eiugustellcn wären; eine Verteilung von Gewinnen ist unzulässig, solange ein Kapitalcntwertungskonto besteht. Die Durchführung des Ausgleichs ist dem Gericht auzuzeigen. 8 7. Eine nach 8 6 vorgenommene Veränderung des Eigenkapikals ist Umstellung im Sinne dieser Verordnung.
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