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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.01.1924
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- 1924-01-04
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- 04.01.1924
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Ar 3, 4. Januar 1824. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 7 g Die Umsatzsteuer. — Die zweite Steuer-Notverordnung vom 19. De zember 1923 hat die Umsatzsteuer allgemein auf Gold umgestellt. Bei der Berechnung der Umsatzsteuer in Gold ist zwischen Steuer pflichtigen zu unterscheiden, die während des ganzen Vorauszahluugs- abschnitts Bücher auf w e r t b e st ä u d i g e r Grundlage geführt haben, und den übrigen. Bis zum Erlas; näherer Bestimmungen gelten die Umsatzsteucrbücher dann als auf wertbeständiger Grundlage ge führt, wenn alle Buchungen ausschließlich in GoldmarL oder in den unten angegebenen ausländischen Zahlungsmitteln gemacht worden sind. Der Steuerpflichtige, der Bücher auf wertbeständiger Grundlage geführt hat, hat zu errechnen, wieviel der gesamte Umsatz im Vorauszahlungs abschnitt in Gold betrug, und danach die Höhe der Vorauszahlung in Gold zu ermitteln. Für die Umrechnung ausländischer Zahlungs mittel ist der Goldmarkkurs maßgebend, den die folgenden hier allein für eine Buchführung auf wertbeständiger Grundlage in Betracht kommenden ausländischen Zahlungsmittel am letzten Tage des Vor auszahlungsabschnitts an der Berliner Börse gehabt haben. Die Goldmarkkurse für 31. Dezember 1923 betragen: 100 argentinische Papierpeso 100 belgische Francs 100 brasilianische Papier-Milreis 109 chilenische Papierpeso 100 dänische Kronen 1 englisches Pfund 100 finnische Mark 100 französische Francs 100 holländische Gulden 100 italienische Lire 100 japanische Den 100 kanadische Dollar 100 Kuba-Dollar 100 mexikanische Dollar 100 norwegische Kronen 100 schwedische Kronen 100 Schweizer Francs 100 spanische Peseten 100 tschechische Kronen 100 türkische Pfund 133,— Goldmark 16,— 39.30 44,94 74.90 18.30 10.30 21,75 160,— 18,40 198,— 411,22 419.09 203,90 62,— 111,40 74,— 54.90 12,35 223,85 100 Ver. Staaten v. Nordamer.-Dollar 420,— Hat der Steuerpflichtige im Vorauszahlungsabschnitt Bücher auf wertbeständiger Grundlage nicht oder nur teilweise geführt, so hat er den Goldbetrag des Umsatzes unter Zugrundelegung des Durch schnittswertes des Dollarkurses im Vorausgahlungsabschuitt und danach die Höhe der Vorauszahlung in Gold zu ermitteln. Ter Um- rcchnungssatz wird jeweils rechtzeitig im »Neichsanzeiger« bekannt- gegeben. Der Umrechnungssatz für die Dezemberumsätze beträgt eine Billion, der Umrcchnuugssatz für die Umsätze des vierten Kalender- oiertcljahres 1923 beträgt 502 Milliarden Im übrigen hat die zweite Steuernotverordnung den Satz der allgemeinen Umsatzsteuer vom 1. Januar 1924 ab auf 2Vs v. H. er höht, aber vom 1. Januar 1924 ab die Umsätze in das Ausland (Aus fuhr) von der Umsatzsteuer befreit. Auch haben künftig erstmals im Januar 1924 die zu vierteljährlicher Vorauszahlung verpflichteten Steuerpflichtigen (wie bisher die zu monatlicher Vorauszahlung ver pflichteten Steuerpflichtigen) jeweils bis zum 10. d. M. die Voranmeldungen abzugeben und die entsprechende Voraus zahlung zu leisten. Bis zum 10. Januar 1924 haben also sämtliche Steuerpflichtigen die nächste Vorauszahlung auf die Umsatzsteuer zu leisten. Die Umsatzstcuerveranlagung für 1923 wird nur in be schränktem Maße durchgeführt werden. Nur den in Frage kommenden Steuerpflichtigen wird ein Steuererklärungsvordruck zugeschickt werden. Vom Leipziger U m s a tz st e u e r a m t witd amtlich noch mitgeteilt: »Spätestens bis zum 10. Januar 1924 ist die Umsatzsteuer-Ab schlagszahlung für Dezember und für das 4. Vierteljahr 1923 zu ent richten. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugs-Zuschläge erhoben. Zur Vermeidung langen Wartens an den Zahlstellen des Umsatzsteucramtes wird dringend empfohlen, nicht erst an den letzten Tagen zu erscheinen. Mitzubringen sind: a) di-e letzte Quittung, b) eine schriftliche Voranmeldung. Letztere muß enthalten: 1. Nummer der UmsatzsteucrroHc, 2. Nummer des Umsatzsteuer- sollbuches, 3. den Zeitraum (Monat oder Vierteljahr), für den gezahlt wird, 4. die Steucrart (allgemeine Umsatzsteuer, Luxus-, Anzeigen-, Beherbergungs- oder Vcrwahrungsstcuer), x 5. die Höhe des Umsatzes, 6. den Steuersatz (2 Prozent, 15 Prozent nfw.), 7. die fällige Abschlagszahlung, 8. die Versicherung, daß die Angaben nach bestem Wissen und Ge wissen gemacht worden sind, 9. Ort, Straße, Datum und Unterschrift. Bei bargeldloser Zahlung sind zur Vermeidung von Weite rungen die Angaben 1. bis 9. auf dem für das Umsatzsteueramt be stimmten Abschnitt anzubringen. Bankschecks werden nur angenom men, wenn sie auf solche Banken gezogen sind, die sich zu rascher Einlösung besonders verpflichtet haben. Die Namen dieser Banken sind öffentlich bekannt gemacht worden und können beim Umsatz- steueramt erfragt werden (auch durch Fernsprecher Nr. 70131, Neben anschluß Umsatzsteueramt, Zimmer Nr. 90). Die gleichen Vorschriften gelten auch für die Abgabe nach dem Presse-Notgesetz iHolzabgabe).« Umstellung der Ncichsbank auf Billionen. — Die Neichsbank teilt folgendes mit: Vom 1. Januar 1924 an führt die Neichsbank die Aufträge und Buchungen in der Papbermarkrechnung nur noch in »Billionen«-Summen mit höchstens zwei Dezimalstellen nach dem hinter die Billionen zu setzenden Komma aus. In allen Aufträgen, Schecks usw. muß die in Ziffern geschriebene Summe folgendermaßen lauten: statt Mark 13 720 000 000 000 nunmehr Mark 13,72 Billionen, statt Mark 500 000 000 000 nunmehr Mark —,50 Billionen. Hs ist also bor den Ziffern geschriebener Summen hinter den beiden Dezimal stellen stets das Wort »Billionen« auszuschreiben: alle weiteren Ziffern — auch Nullen — sind fortzulassen. Bei Gutschriftzetteln, Zusammenstellungen usw. genügt es, wenn das Wort »Billionen« über der Ziffernspalte steht. Tie zw«i Dezimalstellen sind in die ehemaligen Pfennigspalten einzufetzcn. Die in Buchstaben wieder- zugebenden Summen sind wie bisher ohne jede Abkürzung auszu- schreibcn. Tie Neichsbank muß sich Vorbehalten, Aufträge, die nicht in der angegeben-en Form ausgeschrieben sind, zurückzuweisen. Aufgcrufcncs Notgeld. — Ter Neichsfinanzminister hat das auf Papiermark lautende Notgeld für das unbesetzte Gebiet der Länder Preußen, Baden, Mecklenburg-Schwerin, Braunschweig, Oldenburg, Anhalt, Lippe, Bremen, Lübeck, Waldcck und Schaumburg- Lippe zum 2. Januar mit Einlösungsfrist bis zum 31. Januar auf- gerufen. Die Sperre der hinterlegten Deckung ist aufgehoben. Zum 15. Januar hat der Ncichsfinauzminister bas wertbeständige Notgeld für die Provinzen Ostpreußen, Wcstpreußen, Posen und Han nover und die Stadt Berlin ausgerufcn. Die Eiulösungsfrift beträgt einen Monat. Die als Deckung des wertbeständigen Notgeldes hintcr- lcgten Stücke der Goldanleihe und Goldschatzanweisungen werden für die Aussteller vom 7. Jannar an frcigcgebeu. Das Notgeld der Reichsbahn bleibt von dem Ausruf unberührt. Falsche Zwischcnscheine zu Schatzanwcisungcn des Deutschen Reiches (sogenannte Goldanleihe) zum Nennwert von 2,10 Mark Gold ^ Dollar vom 23. Oktober 1923. — Von den durch die Ncichs bank ausgegebcnen, vorbezeichneteu Zwischenscheinen, die ihren Schutz in einem natürlichen Wasserzeichen und in den im Papierstoff einge betteten Pflanzenfasern tragen, sind Fälschungen aufgetaucht, di« als solche au der mangelhaften Nachahmung oder dem Fehlen der Echt- heitsmerkmalc — Wasserzeichen und Pflanzenfasern — sowie an der schlechten Truckausführung unschwer zu erkennen sind. Gleichzeitig wird nochmals darauf aufmerksam gemacht, daß die Ncichsbank Zwischenfcheine nur im Nennwerte von 0,42 Mark Gold — ein Zehntel Dollar, 1,05 Mark Gold — ^ Dollar und 2,10 Mark Gold ^ Vs Dol lar ausgegeben hat. Alle über höhere Beträge lautenden Zwischen scheine stub als Fälschungen anzusehen. Konkurse im Jahre 1923. - Trotz der Steigerung der Konkurs eröffnungen im Dezember 1923 (18 neue Konkurse gegen 7 im No vember) ist bie Ziffer der im gauzen Jahre 1923 eröffnten Konkurse die niedrigste, die je in Deutschland zu verzeichnen war. Es wurden nach eiuer Zusammenstellung der Finanzzeitschrift »Die Bank«, im abgelaufencn Jahre 249 Konkurs« eröffnet gegen 935 im Jahre 1922 und 3042 im Jahre 1921. Verkauf von Postwertzeichen. — Auf seine verschiedenen Eingaben an das Neichspostministerium erhielt der V e r b a n d d e r P a p i « r - und Schrcibwarcnhändler die Genehmigung, beim Ver kauf von Postwertzeichen «inen Ausschlag für bie Bedienung zu for dern. In dem Schreiben heißt cs: »Im Hinblick auf die ernste Lage des Neichshaushalts kann für den Verkauf von Postwertzeichen durch Private zurzeit eine Vergütung <rus der Neichskasse nicht gewährt 12*
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