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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.12.1922
- Strukturtyp
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- 1922-12-18
- Erscheinungsdatum
- 18.12.1922
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- Deutsch
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X« 293, 18, Dezember 1922. Redaktioneller Teil, gleich zwischen der Zeit vor 250 Jahren und der Gegenwart. Da. malz und-heute ein verlorener Krieg, Volksverrohung und Frcmd- herrschaft, aber auch Männer, die es das von den Vätern Ererbte zu erwerben und zu besitzen drängt, und damit »Glückauf- fürs zweite Vierteljahrtausend! Als Vertreter der Angestelltenschaft der Firma bekannte sich Fräulein Beicht zur tiefsten und reifsten Auffassung alles menschlichen Schaffens: Beruf ist Berufensein, vor allem im Buch handel, dessen Verpflichtung und Verantwortung nicht ernst ge- nug genommen werden kann, und überreichte ein Selbstschristen- album hervorragender Freunde und Gönner (an der Spitze König Friedrich August) der jubilierenden Firma als Gedenkbuch. In seinem Schlußwort dankte Herr Schaeder für all die überreichen Ehrungen und Kundgebungen behördlicher und be ruflicher Kreise zugleich im Namen des Herrn Hofratz Lehmann in bewegten Worten und gedachte nochmals dankbar der treuen und stillen Unterstützung durch seine bewährten Mitarbeiter, deren ältestem und verdientestem, Fräulein Bercht, er an diesem Tage Handelsvollmacht erteilt«. Nachdem hiermit die offizielle Feier ihr Ende erreicht hatte, erfreute Herr Hofschauspieler Lindner vom Staatstheater durch die Vorlesung des bekannten Haarhausschen Märchens aus der Welt der Bücher »Maculaturalia«, das trotz seiner großen Harm losigkeit und leisen Verstaubtheit dank vollendeter Wiedergabe herzlichen, sich immer wiederholenden Beifall auslöste. Und mit dem »Alleluja» von Mozart, das Frau Liefe! von Schuch mit dem ganzen Wohllaut ihrer Kehle in den Saal jubelte, klang die fes selnde Morgenfeier aus, nachdem sie durch ihren wohlgelungenen Verlauf aufs schönste bewiesen hatte, welch einzigartige Stellung imd Geltung der deutsche Buchhandel im nationalen Kulturleben einnimmt, daß Buch und Geist für alle Zeiten zusammengehören, getreu dem Glaubensbekenntnis des Festredners: »Wer dem Buche dient, der dient dem Geiste, und wer dem Geiste dient, der dient der Welt!» E. Haupt. Der Verzugsschaden des Käufers im Buchhandel. Von Rechtsanwalt 1)r. A l f r e d K a r g e r in Berlin. (Vgl. auch Bbl. Nr. 261 u. 284.) Die Zeiten, in denen der Buchhandel in der Hauptsache erst zur Bnchhändlermesse seine Rechnungen beglich, sind längst dahin. Mehr und mehr ist auch im Buchhandel der Barkauf, oder wenigstens der Kauf zu früheren Terminen üblich un>d notwendig geworden. Damit wird für den Buchhandel die Frage wichtig, was geschehen soll, wenn der Abnehmer nicht rechtzeitig seine Waren bezahlt. Genau so wichtig ist diese Frage für den Verleger wie für den Sortimenter, denn die Vierteljahrsabrechnungen sind ebenso wie die großen Auswahlsendun- geu an den Kundenkreis seltener geworden. Buchhändler wie Verleger werden in gleicher Weise geschädigt, wenn der Kaufpreis nicht zur Zeit der Fälligkeit cingcht. Das Gesetz gibt beiden das Recht, sich für diesen Verzug des Käufers schadlos zu halten (88 286, 288 BGB.). Dies kann in der Jetztzeit nicht dadurch erreicht werden, daß der Gläubiger Zinsen auf den Kaufpreis in Höhe von 5 oder gar nur 40/, fordert. Bereits an anderer Stelle sVoss. Ztg. v. 10. November 1922, I. H. Z. v. 25. November 1922) habe ich darauf hingewiescn, daß dieser durch die Geld entwertung .entstehende Schaden nirgends so leicht festgestellt werden kann als gerade im Buchhandel, wo durch die großzügige Or ganisation in allen wichtigen Fragen Einmütigkeit besteht, — be sonders in den Fragen der Preisbildung, wo dies allerdings gegen über andere Industrien dadurch erleichtert wird, daß Bttcherpreise nicht der Nachprüfung der Wuchcrgerichte unterliegen. Wenn ein Buch zur Zeit, als die Schlüsselzahl 80 war, verkauft wurde, ohne daß dem Käufer der Kaufpreis gestundet wurde, dieser aber erst jetzt, wo die Schlüsselzahl 300 beträgt, zahlt, schädigt er den Verkäufer beträchtlich. Entweder hätte dieser bei Kenntnis der Sachlage das Buch noch vorläufig auf Lager behalten, oder aber er hätte den Betrag alsbald von einem anderen Käufer erhalten. In elfterem Falle würde der Lieferer bei späterem Verkauf den höheren Erlös nach der Schlüsselzahl 300 erzielt haben, also etwa, wenn der > Grundpreis 4 Mark ist, 1200 Mark statt 320 Mark, in letzterem Falle. aber mit dem Erlös von 320 Mark neue Betriebsmittel erhalten haben, die er alsbald nutzbringender zum Ankauf im September hätte ver-l wenden können, wodurch er bei späterem Verkauf im November einen »och höheren Gewinn erzielt Hütte (beispielsweise: Einkauf Sep tember 320 Mark, Verkaufspreis im September ca. 425 Mark, im November 3^ mal so groß, also rund 1600 Mark). Beide Berechnungsarten sind nach dem Gesetz zulässig: die erste ist abstrakter Natur, die zweite konkret. Nicht immer wird man beide wahlweise nebeneinander benutzen können, schon um deswillen nicht, weil man es oft unterließ, sich rechtzeitig anderweit nach neuen Waren gerade für das nichtbezahlte Buch umzuschen, weil man im Rahmen der gewohnten Kaufabschlüsse verblieb. Hat man dagegen sich hierfür alsbald einen Beweis gesichert und versucht gerade für die Außenstände weitere Bücher — für den Verleger kommt statt dessen der Erwerb von Papier in Betracht — selbst zu bestellen, so ist dieser Schaden erweislich und demgemäß einklagbar. In diesem Falle kann man sogar noch weitere Unkosten der Geldbeschaffung für die Bücher in Rechnung stellen und ähnliches mchr.^Lar es dem Verkäufer un möglich, anderweit Geld für die Bllcherbcschaffung zu erhalten, so ge nügt dieser Nachweis, um auch hier die konkrete Schadenberechnung auf- zumachen. Freilich hat dies seine Grenzen. Blieb der Abnehmer die Bücher gerade am letzten Tage der Geltung einer niedrigen Schlüssel zahl schuldig, so kann der Lieferer nicht von dieser Zahl ausgehen, wenn cs ihm unmöglich gewesen wäre, sich noch an demselben Tage ander- weit Ware zu beschaffen. Auf diese Weise wird es jedem Gläubiger ermöglicht, den durch den Verzug entstehenden Schaden in angemessener Form vergütet zu erhalten. Für Bücher von Verlegern, die ihre Preise noch nicht nach Grundzahlen fcstsetzen, gibt es ein ähnliches Mittel nach den von den Verlegern festgesetzten Zuschlägen. Nur in einem Falle werden hier Schwierigkeiten vorhanden sein, nämlich dann, wenn der Ver leger selbst der Gläubiger ist. Hier wird man dem Schuldner bas Gehör nicht dafür versagen dürfen, daß er unter Beweis stellt, daß der von ihm geforderte Zuschlag übermäßig ist, nicht der Geldent wertung entspricht, vielmehr dem Unternehmer einen besonderen Ge winn verschaffen soll. In diesem Falle müßten Sachverständige zu gelassen werden, wodurch das Verfahren verlangsamt wird. Einen Ausweg gibt es freilich auch hier: Man benutze bei der Klage die allgemeinen Indexzahlen, die regelmäßig in »Wirtschaft und Statistik« verösfentlicht werden, und berechne nach dem Verhältnis der Index zahlen im Monat der Fälligkeit zu denen im Monat der Zahlung den Verzugsschaden. Während sich die sachlichen Schwierigkeiten der Feststellung des Verzugsschadcns leicht beheben lassen, ist es anders mit den formalen Schwierigkeiten. Von ihnen ist besonders zweier zu gedenken: des Antrags der Klage und der Folgen einer Teilzahlung. Ter Klageantrag macht Schwierigkeiten, weil er mit Rücksicht auf die spätere Zwangsvollstreckung bestimmt sein muß. Es genügt darum nicht, den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag zu zahlen, der nach dem Grundpreis von 4 Mark der Schlüsselzahl des Buchhandels am Tage der Zahlung entspricht. Infolgedessen muß der Antrag geteilt werden. Man muß den Betrag des Buches verlangen, der am Tagc- der Fälligkeit zu zahlen gewesen wäre, ferner den Verzugsschaden, wo bei der Einfachheit halber der besondere Antrag auf Zinsen fortgelassen sei. Dieser Vcrzugsschadcn kann wegen der Ungewißheit noch nicht in seiner Höhe eingcsordert werden; deshalb kann nur die Feststellung verlangt werden, daß der Beklagte als Schaden einen Betrag zu ersetzen hat, der zusammen mit dem zu 1 gesonderten Betrag die Summe ausmacht, die am Tage der Zahlung zum Erwerb des Buches not wendig wäre. Noch schwieriger ist die zweite Frage der Teilzahlung nach Fällig keit. Wenn etwa im Beispielsfall der Abnehmer im November 400 Mark gezahlt hätte, der Verkäufer alsbald diese Zahlung ausdrücklich nur als Teilzahlung angenommen hätte, so würde für den Restbetrag von 800 Mark noch der Streit fortdauern. Diese 800 Mark ihrerseits würden wieder selbständig zur Geltendmachung eines Verzugsschadcns berechtigen. Nichtiger erscheint es mir, statt dessen die 400 Mark in Beziehung zum Preis am Tage der Fälligkeit zu setzen, daraufhin den Nestbetrog rückwärts auf die Zeit der Fälligkeit zurückzurechnen. Hatte hier der Käufer 400 Mark, also ein Drittel des richtigen Preises ge zahlt, so hatte er seine anfängliche Schuld zu einem Drittel abgedeckt, d. h. er hatte von dem Grundpreis von 4 Mark 116 Mark bezahlt, so daß die Klage nur noch auf 2?/» Mark Grundpreis geht. Für dem F-all, daß mehrere Zahlungen auf den schuldigen Betrag erfolgten, bietet diese Berechnung Vorteile, vor allem wenn sich die Gerichte überhaupt entschließen sollten, die Klageanträge auch in nicht ziffern mäßiger Höhe zuzulassen, wie dies bei Forderungen in ausländischer Valuta gestattet ist. Voraussetzung für diese Art von Vcrzugsschadcn ist aber stets, daß bei der Zahlung des Teilbetrags der Abnehmer sich ausdrücklich die Geltendmachung des Schadenserfatzanspruchs vor behält. 1755
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