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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.12.1922
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- 1922-12-30
- Erscheinungsdatum
- 30.12.1922
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Börsenblatt f. b. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. X- 302, 30, Dezember ISS? den müssen, für die obengenannten Länder die Berechnung zum Jnlandpreis plus Valutazuschlag <je nach Gruppe rt oder 8) bis auf weiteres Massen, Diese Bestimmungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft, Die Außenhandelsnebenstelle weist bei dieser Gelegenheit daraus hin, daß bei der gegenwärtigen schwankenden Tendenz des Dollars und bei einer Schlüsselzahl des Börsenvereins von 600 für die Werke, die nach dem Auslande nach Gruppe 8 berechnet werden müssen, die Gefahr besteht, daß sie den Weltmarktpreis überschreiten. Die Verleger werden deshalb schon jetzt ersucht, ihre Zuschläge unter diesem Gesichtspunkte einer Prüfung zu unterwerfen, Leipzig, den 22, Dezember 1922, Der Reichsbevollmächtigte der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe, Otto Selke, Zum Wiederbeschaffungspreis. Von vr, E, Ackermann. In den »Leipziger Neuesten Nachrichten» vom 20, Dezember !922 wird über folgende Reichsgerichtsentscheidung berichtet: Wicderbeschaffungspreis und Geldentwertung. Eine für die gesamte Handelswelt wichtige Entscheidung fällte der erste Strafsenat des Reichsgerichts, Es handelt sich um die viel umstrittene Frage, ob ein Kaufmann berechtigt ist, mit Rücksicht auf die fortschreitende Geldentwertung seine Ver kaufspreise derart fcstzusetzen, daß er imstande ist, aus dem Er lös nicht nur einen angemessenen Geivinn zu ziehen, sondern auch sein Lager in dem früheren Umfange wieder zu ersetzen. Bisher hatten die Gerichte und auch das Reichsgericht ange nommen, daß ein Kaufmann wegen übermäßiger Preissteige rung zu verurteilen sei, wenn er seine Waren mit einem im Ver hältnis zu den Gestehungskosten zu hohen Ausschlag verkauft, und cs war dem Einwande, daß er wegen der fortschreitenden Geldentwertung mit dem angeblich normalen Erlös sein Lager nur teilweise ergänzen könne und schließlich gezwungen sei, sein Geschäft aufzugeben, keine Rechnung getragen worden, weil in der Verordnung betr, die übermäßige Preissteigerung nur von Preisen, nicht aber von dem veränderlichen Wert der Preise die Rede sei, Die geradezu katastrophalen Wirkungen des besonders in diesem Jahre so tief gesunkenen Geldwertes haben nun dazu geführt, daß die maßgebenden juristischen Kreise sich endlich entschlossen haben, einen Unterschied zwischen dem rein ziffern mäßigen Preise und seinen inneren Werten zu machen. Zwei Strafsachen aus Gera waren es, die dem Reichsgericht Anlaß zu einer erneuten Prüfung der Frag« des Wiederbeschaffungs preises und der Geldentwertung boten. Die Kausleute Schade und Geller sind durch Urteile des Landgerichts Gera vom 29, Juni, bzw, 13, Juli wegen übermäßiger Preissteigerung verurteilt worden, und zwar der erster« zu einer Geldstrafe von 30 000 Mark, der letztere zu einer solchen von 1000 Mark, Beide haben Waren, die als Gegenstände des täglichen Bedarfes anzn- sehen sind, nach Ansicht des Gerichts zu teuer verkauft. Auf die Revision der beiden Angeklagten hob das Reichsgericht das Urteil in jedem Fall auf und verwies die Sache an das Land gericht zurück. Zur Sache Schade wurde in der Begründung ausgeführt: Zur Aufhebung führte in erster Linie der Umstand, daß eine Notmarktlage und alle in Berechnung kommenden Fak toren nicht genügend festgestellt sind. Das Landgericht wird in der erneuten Verhandlung davon auszugehen haben, daß der Wiederbeschaffungspreis abzulehnen ist, denn wenn man der von den Interessenten vertretenen Ansicht folgen wollte, so wäre hier Gelegenheit gegeben, auf Umwegen wieder zu Wucher- Preisen zu kommen. Dagegen hat sich das Reichsgericht jetzt dahin schlüssig gemacht, daß die Geldentwertung bei der Preis festsetzung in vollem Matze zu berücksichtigen ist. Der bisherige Standpunkt, daß dieser Gesichtspunkt nur anteilig zu berück sichtigen sei, ist nunmehr vom Reichsgericht aufgegeben wor- I80S den. Es ist also der volle Unterschied des Geldwertes zu be- rücksichtigen, sodaß ein Gegenstand für 300 Mark verkauft wer den kann, der früher für 100 Mark verkauft wurde, wenn der Geldwert inzwischen auf ein Drittel gesunken ist. Dieselben Gründe waren für den Fall Geller maßgebend. In diesem Falle führte auch noch der Umstand zur Aushebung, daß der Angeklagte von der durch einen Angestellten vorgenommenen höheren Preisauszeichnung offenbar gar keine Kenntnis gehabt hat, (1v 870 und 928/22.) Die Entscheidung ist von grundsätzlicher Bedeutung und be weist immerhin einen Fortschritt, Es mutz ihr vollständiger Wortlaut abgewartet werden, ehe eine kritische Nachprüfung mög lich ist. Die Ablehnung des Wiederbeschaffungspreises mit der Begründung, daß er Gelegenheit gäbe, aus Umwegen wieder zu Wucherpreisen zu kommen, berührt jedenfalls seltsam. Fände sich ein solcher Satz tatsächlich als Hauptstütze der Entscheidung, so würde er auf der anfechtbaren These beruhen, daß ein an sich not wendiges und kaufmännisch richtiges Verfahren nur darum ver boten werde, weil es für einen Mißbrauch Raum lasse. Man kann doch aber das Spazierengehen nicht mit der Begründung untersagen, daß nur ein so radikales Verbot gegen Mißbräuche, wie Nasenbetreten und Blumenpflücken, schütze. Wenn man nichts anderes gegen den Wiederbeschaffungspreis einzuwenden weiß alz die Furcht vor möglichen Konsequenzen, so ist die vernünf tige gemäßigte »Wiederbeschassungstheorie- durch das Urteil mehr gestärkt als erschüttert. Natürlich muß immer darüber Klarheit herrschen, daß nicht irgendwie der noch unsichere Preis einer künftig herzustellenden War« den Ausgangspunkt bilden darf, sondern ein Preis, der am Verkausstage tatsächlich als ein normaler nachweisbar ist, wobei nicht die bloße Tatsache, daß irgend jemand am Verkaufstage einen bestimmten Preis ge- fordert hat, diesen Preis als normalen klarstellt. Ebensowenig ist der Hinweis auf die Marktlage am Platze, wenn der Hin weisende selbst den Markt willkürlich beeinflußt. Wenn das Reichsgericht sagt, daß die Geldentwertung in vollem Matze zu berücksichtigen sei, so ist dies im Grunde nur «in anderer Name für dieselbe Sache, Denn Geld entwertung verhält sich zur Verteuerung der Neubeschasfung wie Gesamterscheinung zur Einzelerscheinung, Ursache zur Wirkung, und so besagt die Entscheidung, daß sich der Verkäufer zwar auf den Generalmotor der Geldentwertung berufen, nicht aber be- rücksichtigen darf, in welchem Maße dieser bei der einzelnen kon kreten Ware in die Erscheinung tritt! Sie sucht damit eine ver- schieden« Behandlung der Ware zu erreichen, die schnell, vielleicht am Verkausstage selbst, hergestellt wird, und derjenigen, deren Erzeugung und Verkauf eine längere Zeitspanne erfordert, und benachteiligt diese vor jener in sachlich ganz ungerechtfertigter Weise! Wenn die Gegenleistung für eine Ware oder Leistung etwa aus besonderen Gründen der allgemeinen Geldentwertung nicht folgt, so darf der Kaufmann nach Ansicht des Reichsgerichts an scheinend trotzdem die Geldentwertung maßgeblich sein lassen und unabhängig von seinem eigenen, vielleicht niedrigeren Wie- derbeschaffungspreise einen der Geldentwertung entsprechenden Mehrbetrag fordern. Zu begrüßen ist aber, daß der Versuch end gültig begraben ist, eine bereits eingetretene Geldent wertung dadurch hintanzuhalten, daß der Kaufmann Vogel- Strauß-Politik treibt und so kalkuliert, als sei die Mark ein stabiler Wertmesser, Offene Frage bleibt unter anderem, welcher Index eigentlich diese große Unbekannte der Geldentwertung einigermaßen zuver lässig angibt, und ob der Kaufmann immer warten kann, bis eine staatliche Stelle mit ihren statistischen Ermittelungen eines »Index» an die Öffentlichkeit tritt. Für den Buchhandel ist jedenfalls die Entscheidung insofern günstig, als die Steigerung der Bücherpreise der allgemeinen Geldentwertung nur zögernd angepatzt ist und die vom Börsen verein und Deutschen Verlegerverein empfohlene Schlüsselzahl mit Rücksicht auf die erlahmende Karffkraft der Abnehmer nur die generelle Geldentwertung maßgeblich berücksichtigt. Im übrigen wird sich trotz allem die Überzeugung durch- setzen, daß es eine absolut klare Geldentwertung, die sich in einer einzelnen Ziffer ausdrücken läßt, überhaupt nicht gibt, und auch
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