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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.12.1922
- Strukturtyp
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- 1922-12-28
- Erscheinungsdatum
- 28.12.1922
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. 300, 28. Dezember 1922- Zahlung, Übertretungen zur Anzeige bringen«, statt einfach ablassen, ^ auszahlen, anzeigen. Nicht min-der berechtigt ist der Rat, die Passvv- form des Zeitwortes nicht vorherrschen zu lassen. Einzelne Licblin-gs- wörter und Wendungen werden besonders angeführt: »Ander-weit, derselbe, in Erinnerung ziehen«. Unveränderter Gold- nnd Silberankanfsprcis. — Der Ankauf von Gold für das Reich durch die Reichsbank und die Post erfolgt in der Woche vom 25. bis 31. Dezember unverändert zum Preise von 20 000 Mark für ein 20-Markstück und 10 (XX) Mark für ein 10-Markstück. Für ausländische Goldmünzen werden entsprechende Preise gezahlt. Der Ankauf von N e i ch s s i l b e r m ü n z e n durch die Neichsbank und Post erfolgt ebenfalls unverändert bis auf weiteres zum OOOfachen Betrag des Nennwertes. Stinnes in Leipzig. - Die »Leipziger Neuesten Nachrichten«, denen wir die Verantwortung für die Richtigkeit dieser Nachricht überlassen müssen, meldeten in ihrer Weihnachtsnummer: »Der bekannte Groß industrielle Stinnes hat nunmehr sein Interessengebiet auch auf Mittel deutschland und Leipzig ausgedehnt. Er ist u. a. auch mit mehreren Leipziger Firmen in eine Interessengemeinschaft eingetreten, indem er sich bei diesen Firmen als Kommanditist beteiligt hat. Es handelt sich dabei um die Firmen W. Vobach L Co., Verlag und Druckerei, die, nebenbei ben^rkt, gegenwärtig für die Rcichsfinanzverwaltung auch Geldscheine druckt, und um die Großbuchbindereicn Böttcher L Bongartz und F. A. Barthel. Mit anderen Leipziger Firmen schweben, wie wir hören, Verhandlungen«. Umsatzstcucrerklärungcn in Leipzig. — Die Vordrucke zu Umsatz- steuererklärungen auf das Jahr 1922 werden in den nächsten Tagen ausgetragen. Das Leipziger Umsatzsteucramt weist darauf hin, daß in die Erklärungen der gesamte Umsatz vom Jahre 1922 auszunehmen ist und sic deshalb nicht vor dem 2. Januar 1923 wieder eingereicht werden dürfen. Steuerbücher für 1923. — Für die im Leipziger Buch handel Angestellten ist folgende Bekanntmachung des Rats der-Stadt Leipzig vom 23. Dezember von Wichtigkeit: Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich bis 31. Dezember 1922 an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ein Steuerbuch für 1923 ausstellen zu lassen. Als Arbeitnehmer gelten außer den Gehalts-, Pensions* und Lohnempfängern auch die Empfänger von Wartcgeld, Ruhegehalt, Witwen- und Waisenpenfion und anderen Be zügen oder geld-werten Vorteilen für frühere Dienstleistung oder Be rufstätigkeit. Die Bezüge aus der reichsgesetzlichen Angestellten-, Un fall-, Invaliden- und Hinterbliebenen-Versicherung sind nicht mehr als Arbeitslohn anzuschen. Die Steuerbücher werden unentgeltlich ausgestellt. Dew in Leipzig wohnenden Arbeitnehmern sind sie in den Wohnungen zugestellt worden. Arbeitnehmer, denen ihr Steuerbuch noch nicht zugegangcn ist, haben es spätestens am 30. Dezember 1922 bei der Steucrhebeftelle abzuholen, in deren Bezirk sie am 10. Oktober 1622 gewohnt haben. Ein Steuer buch habeu sich die Arbeitnehmer auch dann zu verschaffen, wenn sie zurzeit in keinem Arbeitsverhältnis stehen oder wenn für sic keine Steuerwarten verwendet werden. In die Steuerbücher für 1922 sind Steuermarken für den nach dem 1. Januar 1923 fällig gewordenen Arbeitslohn nicht mehr cinzukleben. Tie Steuerbücher für 1923 dürfen erst von Neujahr an benutzt werden. Tie neuen Steuerbücher sind spätestens bei der ersten Gehalts- oder Lohnzahlung im Jahre 1923 dem Arbeitgeber -vorzulegen, dem sie auch zur Aufbewahrung überlassen werden können. Wer Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld aus einer Kasse empfängk, die sich außerhalb seines Wohnsitzes befindet, hat das Steuerbuch unverzüglich der Kasse zuzusenden, die diese Bezüge aus zahlt. Arbeitnehmer, die gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern oder Kassen Bezüge empfangen, können sich ein zweites oder weiteres Steuerbuch ausstellen lassen. Diesen Arbeitnehmern steht es frei, die ihnen Ankommenden Ermäßigungen des Steuerabzugs durch das Finanzamt auf mehrere oder alle ihre Steuerbücher verteilen zu lassen. Anträge auf Berücksichtigung höherer Werbungskosten oder mittelloser Angehöriger sind bis Ende 1922 beim zuständigen Finanzamt, Anträge aus Anlaß der Vermehrung der Familienangehörigen um wenigstens zwei sind, wenn es sich um minderjährige Kinder handelt, bei der zu- ständig-en Hebestelle, sonst ebenfalls beim zuständigen Finanzamt vor Ablauf des ersten Kalendervierteljahres 1923 zu stellen. Verloren gegangene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Steuerbücher werden gegen eine Gebühr von 5 Mark ersetzt. Wer den in dieser Bekanntmachung enthaltenen Anordnungen zu widerhandelt, hat hohe Geld- oder Freiheitsstrafe zu gewärtigen. Käpitalertragsteucrpslicht bei Bestehen eines Kontokorrcntverhält- nisscs. Abrcchnnngssaldo als steuerpflichtige Kapitalanlage. Bei der: Entscheidung der Frage, ob beim Kontokorrentverhältnis der Abrcch- nungssaldo oder die einzelnen in das Kontokorrent aufgenommenen Forderungen als steuerpflichtige Kapitalanlage anzusehen sind, ist von der rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Kontokorrentverkchrs auszugehen, wonach die einzelnen in bas Kontokorrcnk aufgenommencu. Leistungen keine Forderungen 'begründen, sondern nur Rechnungsposten, und daß sich erst bei der Saldoziehung ergibt, ob und für wen -der beiden Beteiligten eine Forderung besteht; die tinz-elnen in das Konto korrent aufgenommcnen Zinsposten stellen sich dann nicht als steuer pflichtige Zinsen dar, -die Steuerpflicht kommt erst für den Saldo, mit dem zuerst eine Zinsforderung begründet und alsbald fällig wird, zur Entstehung. Dieser Ansicht stehen allerdings erhebliche rechtliche Bedenken entgegen. Ten einzelnen in die Rechnung aüsgenommenen Fordcrungsposten fehlt nicht die rechtliche Eigenschaft als Forderungen, sondern ihnen haftet nur insofern eine rechtliche Beschränkung an, als sie nach dem Willen der Parteien nicht einzeln und nicht vor Ab schluß des Kontokorrents geltend gemacht werden sollen; eben weil sie Forderungen sind, können sie ja auch nur während der lausenden Kontokorrentperiode verzinst werden. Aber dieses rechtliche Bedenken muß gegenüber der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die bei der Aus legung von Steuergesetzen maßgebend ist, zurücktreten. Nur die An nahme, daß der Zinssaldo sich als einheitlicher Ertrag der im Konto korrent hin- und herslutenden Kapitalsorderungcn in ihrer Gesamtheit darstelle, führt zu einem den wirtschaftlichen Verhältnissen cntsprechen- den Ergebnis. Nur -der Saldo ist wirtschaftlich der wirkliche Ertrag der im Kontokorrcntverkehr verzinslich laufenden Forderungen und Ge genforderungen in ihrer Gesamtheit. Daraus folgt, daß nur der Zins saldo, nicht die einzelnen im Kontokorrent erscheinenden Zinsbeträge kapitalertragsteuerpflichtig find. (Urteil des Reichssi nanzhofes vom 11. April 1922, I ^ 175/21.) Eine Sclbstcharakteristik Wildcnbruchs. — Interessante Briefe Ernst von Wildcnbruchs teilt Helene Bettelheim-Gabillon im »Liter. Echo mit. In einem dieser Briefe kommt der Dichterauch aus sein »Preußen tum« zu sprechen: »Man hält mich, weil ich Dramen aus der branden- burgischcn Geschichte geschrieben habe, vielfach für einen starren Bo russen. Wenn ich das höre, muß ich innerlich lachen, wie ich über haupt, wenn ich wohlmeinende Versuche lese, mein innerstes Wesen zu erklären, häufig den Kopf schütteln und lächeln muß. Ich sehe ein facher aus, als ich bin. Als ich in d*cr Zwangsanstalt des preußischen Kadettenhauses seufzte, habe ich Preußen gehaßt; als ich 1866 mitgc- macht hatte, habe ich Preußen bewundern gelernt; seitdem 1870 Preußen in Deutschland ausging, bin ich nicht Preuße mehr, sondern nur noch Deutscher«. Handelsspionage im besetzten Gebiet. - Die Interalliierte N h e i n l a u d k o m m i s s i o n in Coblenz hat sich im Artikel 11 ihrer auf Grund des Abkommens über die militärische Besetzung der Rheinlands erlassenen Verordnung Nr. 3 vom 10. Januar 1920 das Recht zugesprochen, jederzeit die Aushändigung von Briefen und Post sendungen von den deutschen Behörden fordern zu können. Die Inter alliierte Kommission kann also jederzeit und an jedem beliebiges Orte des besetzten rheinischen Gebiets ohne weiteres die Postllber- w a ch u n g auSübcn lassen. Nach den bisherigen Wahrnehmungen ver fährt sie auch dementsprechend und läßt auf bestimmte oder unbe stimmte Zeit bald in diesem, bald in jenem Orte des besetzten Gebiets eine Überwachung des Postvcrkehrs in mehr oder weniger großem Umfange- eintrcten. Da die Anordnungen über Ort und Zeit der artiger Postübcrwachungeu ganz von dem jeweiligen Belieben der Bcsatzungsbehörde abhängen, lassen sich nähere Angaben darüber nicht machen. In letzter Zeit sind derartige Überwachungen besonders seitens der französischen Besatzungsbehörde in erhöhtem Maße aus- geübt worden. Wenn auch die Überwachung in den meisten Fällen nur einige Tage gedauert hat, so scheint sie doch infolge ihres unver muteten Einsetzens Ergebnisse gezeitigt zu haben, die für die davon betroffenen Personen unangenehme Folgen haben können. Neben dieser offenen Postüberwachung, die den Empfänger der davon betroffenen Sendung durch Verschlußstreifen bekannt wird, er folgt zeitweise an einzelnen Stellen noch eine weitere heimliche Überwachung, ohne daß die ihr unterworfenen Sendungen äußer lich gekennzeichnet werden. Von der Geheimzensur werden besonders Sendnngen von und an Behörden und von und an Handelsfirmen er faßt. Derartige Fälle sind insbesondere bei der Zensurstelle, die die französische Bcsatzungsbehörde bei dem Postamt in Düsseldorf ein gerichtet hat, und bei der von der belgischen Bcsatzungsbehörde in Duisburg eingerichteten Postüberwachungsstclle festgestcllt worden. Aber auch Vorgänge bei anderen Zcnsurstellen haben die Annahme bestätigt. 1802
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