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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.12.1922
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- 1922-12-06
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- 06.12.1922
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Seile 500M. 2Iichtmitgt»e0ecpi.'.: V»e Seile ,2 -Ai.. S. !! :: 3750 M.. - - 6. 2000 M.. 6. woo Ai. Stellsngei. 3 M. die " ^ LhigregebUhr 4 M. DssteU^. U u. Nickti^itgl. '5 Sir. 283 <«. 180,. Leipzig, Mittwoch den 6. Dezember 1822. 88. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Neue Gerichtsentscheidungen. VI. !V siche »bl. Nr. L1«.> G. m. b. H. und Kommanditgesellschaft. Wahl einer Gesellschaftsform aus Steuer gründen. In einer interessanten Entscheidung (4- Juli 1922 NGZ. 105, S. iOI) hat das Reichsgericht seiner Ansicht Ausdruck gegeben, dag eine G. m. b. H. persönlich hastender Gesellschafter eine Kommanditgesellschaft sein kann, und hat die Ablehnung der Ein- lraguug der betreffenden Gesellschaft durch das Amtsgericht für rechtsirrlninlich und unberechtigt erklärt. Das Reichsgericht lässt dem Willen der Interessenten bei der Wahl der handelsrecht lichen Gesellschaftsart weiten Spielraum und erkennt auch eine Berechtigung solcher Wahlsreiheit in dem Sinne an, daß^etwa steuerliche Gesichtspunkte mit im Spiele sind. Es sagt in dieser Hinsicht u. a.: -Ergeben sich sonach aus der Natur weder der Kommanditgesell schaft noch der G. in. b. H. rechtlich«. Hindernisse für die Zulassung einer G. m. b. H. als persönlich haftende Gesellschafter einer Kom manditgesellschaft, so kann auch nicht etwa die Rede davon sein, daß die zur Anmeldung gebrachte Gründung gegen die guten Sitten ver- stöht. An eine solche Würdigung könnte nur dann gedacht werden, wenn der einzige Zweck der Gründung die Umgehung des Stcucr- gesetzcs wäre. Allein cs besteht nach dem vorliegenden Material' kein Anlatz zu oiner dahingehenden Annahme. Hiervon abgesehen kann es aber auch dem Handelsverkehr nicht verwehrt werden, sich zwecks Erreichung seiner geschäftlichen Ziele solcher Formen und Or ganisationen zu bedienen, welche ihm die geringstmöglichen Unkosten verursachen. Voraussetzung ist dabei lediglich, datz die von ihm ge wählten Formen und Organisationen selbst nicht gesetzwidrig sind. Ist dies nicht der Fall, so bietet der § 5 der Ncichsabgabcnordnung der Steuerbehörde die nötige. Handhabe, um ungeachtet der gewählten Form die wahre wirtschaftliche Betätigung und deren Ergebnis im Sinne des Steuergesctzes zu erfassen.» Kündigung eines Angestellten und Entschädigung nach B e t r i e b s r ä t e g e s e tz. Einer Reichsgerichtsentscheidung vom 24. Juni 1922 (RGZ. Bd. 105, S. 132) lag folgender Tatbestand zugrunde: Der Kläger war von der Beklagten gegen Provision und ein festes Monatsgehalt ständig damit betraut, ihr sin ihr Zcitungs- unternehmen Anzeigenaufträge zuzuführen. Gelegentlich tat er Gleiches für ein anderes Zeitungsunternchinen. Die Beklagte er blickte darin eine Vertragsverletzung und kündigte Hierwegen dem Kläger am 20. Mai 1920 fristlos; vertragsmäßig war eine Kün digung nur mit sechswöchiger Frist, je auf den ersten eines Ka lendervierteljahres, statthaft. Sein Gehalt hat sie ihm bis zu dem genannten Tage bezahlt. Der Kläger erachtet die Kündi gung für ungerechtfertigt und hat gegen sie gemäß KZ 84 ff. des Betriebsrätegesetzcs Einspruch erhoben. Der Schlichtnngsans- schnß Groß-Berlin entschied am 17. August 1920, daß die Kündi gung ungerechtfertigt und die Beklagte verpflichtet sei, den Klä ger weiter zu beschäftigen oder ihm eine Entschädigung von 2400 Mark zu gewähren. Die Beklagte wählte die Entschädigung und zahlte sie nach der Klageerhebung aus. Der Kläger vertritt die Meinung, daß ihm für die Zeit vom 20. Mai bis 30. September i920 sein vertragsmäßiges Gehalt von insgesamt 5200 Mark zu- stchc. Mit der Klag« verlangte er erst 2400 Mark, sodann, nach dem die Beklagte 2400 Mark bezahlt hatte, von der Nestsumme als Teilbetrag 1200 Mark. Das Landgericht wies die Klage ab. Im Bernsungsvcrsahren vertrat der Kläger den Standpunkt, daß die ihm vom Schlichlungsausschuß zugesprochenen und von der Beklagten bezahlten 2400 Mark seinen zu Recht fortbestehenden Gchaltsanspruch überhaupt nicht berührten, und forderte di« Zahlung von 5800 Mark, nämlich 5200 Mark Gehalt und 600 Mark als Teilbetrag seiner auf die genannte Zeit entfallenden Provision. Die Berufung wurde zurückgewiesen. Auch die Re vision des Klägers blieb erfolglos. Der wesentliche juristische Grund dieser mit vollem Recht nbgewiesenen Klage beruht, wie das Reichsgericht aussührt, darin, das; das Betriebsrätegesetz mit der Entschädigung des Z 87 dem Arbeitgeber keinesfalls eine Art Privatstrase oder Buße dafür hat auferlegen wollen, »datz er eine »urcchimätzige Kündigung überhaupt ausgesprochen hat. Das BctricbsMegcsctz gewährt dem Arbeitnehmer in 8Z 84 ft. gegenüber einer Kündigung des Arbeitgebers ein Einspruchsrecht, über das im gesetzlichen Schlichtungsverfahren .endgültig- entschieden wird. (87.) Erweist sich im Schlichtungsausschutz der Einspruch als gerechtfertigt, so hat der Schlichtungsausschutz dem Arbeitgeber zu nächst die, in diesem Falle ganz folgerichtige Aufgabe zu machen, den Arbeitgeber weiter zu beschäftigen. Da indessen unter den vor ausgesetzten Umständen ein weiteres Zusammenavbeitcn zwischen Ar beitgeber und -nehme« »ielsach unersprießlich und unerquicklich sein wird, so stellt das Gesetz dem Arbeitgeber anheim, an Stelle der Wciterbeschästigung dem Arbeitnehmer «ine Entschädigung zu zahlen, und läßt so die Kündigung, obschon sie vielleicht unrechtmäßig ge wesen ist, doch durch die Enischädigmigszahkniig rcchtAivirksam wer den». Das Reichsgerichtsurteil sagt zutreffend und deutlich zum Schluß: -Der ErfllllmigsfGehaltsianspruch, wie er hier vom Kläger geltend gemacht wird, fällt weg, weil bereits der Schlichtungsausschutz ihn als berechtigt anerkannt und ihm durch bas Gebot der Weiter beschäftigung Rechnung getragen Hai, Daß dessenungeachtet der Ar beitgeber sich von dieser WellerbischäsiigungSpflicht durch Zahlung der Entschädigung befreie» kann, ist eben der vom Betriebsräiegcsctz neu emgesührte arbeiisrcchtliche, den Richter bindende Gesichtspunkt. Neben ihm ist sür einen Ersüilungsansprnch und folgeweise auch für einen Schadcuscrsatzauspruch wegen Nichterfüllung kein Raum mehr. Dieser mutz vielmehr als durch de» Entschädigungsanspruch des K 87 Abs. L BNG. abgcgotttn erachtet werden» Wesen des Reklam «Vertrag s. Rcchtsstreiligkeitcn bei Plakatanshang sind nicht selten. Auch das Reichsgericht hat sich schon mehrfach damit zu beschäftigen gehabt. Ein neueres Urteil (25. November 1921, Markenschutz und Wettbewerb XXll, S, 28) ist in dieser Hinsicht sehr inter essant und auch sür den Buchhandel wichtig, da auch er in die Lage kommt, in Straßenbahnen oder an anderen Orten Plakate aushängen zu lassen, und jedenfalls mit aller Art Werbetätig keit in naher Berührung steht. Es handelte sich in dem Rechts streit in» Aushang in Straßenbahnwagen und Kündigung des Beitrages wegen Zwecklosigkeit der Reklame infolge Kriegsans- bruchs. Aber auch die Rüge, datz die Plakate nicht ordnungs- 1701
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