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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.11.1922
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- 1922-11-20
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- 20.11.1922
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!c>">i einer Saite 560 v>er§eipa^tene «petitzeilen. - -?Mt- gkiederpc.: Die Seile 6 M.. S. iS75 M^ -., S. l000 M^ IVllMMaM S. 500 22i. 2iuHlin>tgneoecpr.: Die Sens ,2 22t.. ' , S. ' 3750 M.. E, S. 2000 M.. '. 6. 1000 M. Stelleages. 3 M. die i Seile. Lhiffregebühr » M. Destellz. f. Mitgl. u. Nicktmital. » die Seile SM. Wochenanz.: Die elben 1)r. wie imDSrlenvi. ! s. Mit^l. u. 2lichtmitgt. — Äu^alie ^reije 600 . Suichi. — Dnz. Nr. 270 <R. 182, Leivzig, Montag den 20. November 1922. 8». Jahrgang. Redaktioneller Teil. Der internationale Kongreß der Verbände zur Verwertung musikalischer Urheberrechte. Von Justizrat vr. Marwitz-Berlin. Der Kongreß, der vom 26. bis 28. September in Berlin tagte, zeigte schon äußerlich ein für die heutigen Zeiten eigen artiges Gepräge: Zum ersten Male wieder saßen Angehörige der »Sieger»- und der »Besiegtcn-staaten einträchtiglich zur Beratung gemeinsamer Interessen zusammen. Außer Deutschland waren noch Belgien, Dänemark, England, Frankreich, Holland, Italien, Österreich, Schweden, Spanien und die Tschechoslowakei vertre ten. Und wie der Burgfriede zwischen den feindlichen Nationen gewahrt wurde, so bestand er auch — möge es «in gutes Vor zeichen für die Entwicklung der inneren deutschen Einheit sein! — zwischen der Ammre und der Gema einer- und der Genossen schaft Deutscher Tonsetzer andererseits; auch ihre Vertreter rück ten zur Erreichung gemeinschaftlicher Beziehungen zusammen. Trotz dieser bunten Zusammensetzung — bei den Belgiern gab es eine französische und eine vlämischc Gruppe, unter denen ein bis in die belgische Tagespresse reichender offener Zwist besteht — gelang es, überall zu einmütigen Beschlüssen zn kommen. Wo sich die Möglichkeit ernsterer Meinungsverschiedenheiten auch nur von fern zeigte, wurde die Debatte — insbesondere ist hier wie auch sonst der Geschicklichkeit des Professors vr. Osterrieth viel zu danken — rechtzeitig abgebogen. Auch daß in deutscher, fran zösischer und englischer Sprache verhandelt wurde, führte zu kei nen wesentlichen Schwierigkeiten; bemerkenswert war, daß ein Engländer französisch, die Tschechoslowakei: dagegen deutsch ver handelten. Das wichtigste Ergebnis des Kongresses war die Übereinstimmung, mit der man für die einheitliche Regelung des musikalischen Aufführungsrechtes in den Ver- bandsftaate» eintrat. Die Nationalität des Rechtes wird überall dort zurückgedrängt, wo es Erscheinungen internationaler Wirk samkeit regelt. Das Wechselrecht, der Weltpost- und der Wclt- telegraphenverein sind Beispiel« hierfür. Die über die Landes grenzen flutende Sprach« der Musik fügt sich nur ungern dem Rechte einzelner Länder. Die Berner Übereiltkunst mit ihren Ab änderungen sucht zwar die Überstaatlichkeit der Musik mit der Staatlichkeit des Rechts in Einklang zu bringen; wie unvoll kommen aber dies Ziel erreicht ist, ja, wie selbst Verbandsstaaten neue Gesetze schassen, in denen die Mindestforderungen der Über einkunft nicht in allen Punkten berücksichtigt werden, ergaben die Debatte» in mannigfachen Ausführungen so klar, daß die Forde rung gestellt wurde, daß Staaten, die trotz Beitritts die Überein kunft nicht erfüllten, aus dem Verbände sollten ausgestoßen wer den können. So ist der Schutz der musikalischen Urheberrechte in l Dänemark und in Norwegen dadurch stark eingeschränkt, daß.dich öffentliche Aufführung von Liedern, Tanzmusik und einzelnen^ ! kleineren musikalischen Kompositionen gestattet ist; die Gesetze dieser Länder stammen aus den Jahren 1912 und 1910, sind also verhältnismäßig jung und folgen zeitlich der Revidierten Berner Übereinkunft vom 13. November 1908, die es in Art. 9, Abs. 3, ^ den vertragschließenden Ländern zur Pflicht macht, »Werken der Tonkunst mit und ohne Text» Schutz zu gewähren. Daß in den heutigen Zeiten eines hochgespannten Rationalis mus diese Einmütigkeit erzielt wurde, ist ein schlagender Beweis für die Bedeutung wirtschaftlicher Gesichtspunkte, sie sind auch aus diesem Gebiete der entscheidende Faktor. Eine nicht zu über- brückendc Meinungsverschiedenheit blieb allerdings; sie betraf nicht das materielle Recht, sondern die prozessuale Form seiner Durchsetzung. Während di« Mehrzahl der vertretenen Staaten di« Verfolgung von Urhederrechtsverietzungen durch den Staat verlangte, traten die Engländer und Franzosen hiergegen mit Entschiedenheit aus; sie sprachen sich für die Selbsthilfe aus. Da bei wurde von ihnen auf die stärkere Durchdringung ihrer Länder mit dem Gedanken der Demokratie verwiesen, ein Mißbrauch die ses Schlagwortes, welches lediglich die Relativität der Sprach- begriffe beweist. Wir Deutschen, ob Demokraten oder Nichtdemo- kratcn, empfinden es jedenfalls als einen starken Rückschritt, daß das geistige Eigentum einen weniger starken Schutz genießt als das materielle Eigentum, daß das Gesetz zur Entlastung der Ge richte vom 11. März 1921 den Weg der öffentlichen Anklage für den Regelfall tatsächlich verschließt und den Geschädigten auf die Privatklage verweist. Wollte man Schlagwort mit Schlagwort begegnen, so könnte man sagen, daß die widerstrebenden Länder materieller gesonnen seien als die den vollen Staatsschntz begeh renden Länder, daß ihre Kultur sich auch auf einer tieferen Stufe befinde als die unsrige. Als besonders wichtig mag hervorgehoben werden, daß man allgemein folgende Forderungen ausstellte: Für unberechtigte Ausführungen sollten auch die Veranstalter herangezogen werden können, also nicht nur die tatsächlich Aufführenden; der Schutz des Aufführungsrechtes sollte von gleicher Dauer sein wie das Urheberrecht überhaupt; Entschädigungen für unerlaubte Auffüh rungen sollten nicht durch einschränkende Bestimmungen verkürzt werden, der Schutz des Aufführungsrechtes sollt« nicht von Form- Vorschriften, insbesondere dem Aufdrucke eines Vorbehaltes, ab hängig sein; der Schutz müsse auch für Volksfeste und Wohltätig- keitsvorstellungen gegeben sein. Es würde zu weit führen, die Begründungen für diese einzelnen Forderungen hier anzuführen. Bezüglich der letztgenannten wurde angeregt, daß der Schutz nur dann solle versagt werden dürfen, wenn alle Beteiligten, Unter nehmer, Aufsührende, Garderobefrauen, Kellner usw., ihre Dienste unentgeltlich leisteten; es wurden schlagende Beispiele dafür angeführt, wie Wohltätigkeitsvorstellungen lediglich zur Berei cherung der Veranstalter geführt hätten. Der zweite Teil der Verhandlungen betraf die mechani schen Urheberrechte. Auch hier wurde die Forderung nach einer genaueren Beachtung der Vorschriften der Berner Übereinkunft erhoben, deren Schutzbestimmungen in allen Ver- bandsländcrn als Minimalfordcrungen anzuschen seien. Der Kongreß trat ferner für die Aufhebung der Zwangslizenz ein; freilich wurde die Frage, wie der durch die Abschaffung der Zwangslizenz entstehenden Gefahr eines erdrückenden Überge wichts der Schallplatten- und Notenrollenfabriken entgegenge treten werden könne, leider nicht erörtert. Von den hochvalutigen Ländern wurde lebhafte Klage über den Schmuggel aus den Ländern mit minderwertiger Währung geführt. Die Klagen wurden von deutscher Seite als durchaus berechtigt, der Schmug- 1625
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