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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.10.1922
- Strukturtyp
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- 1922-10-26
- Erscheinungsdatum
- 26.10.1922
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- Deutsch
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vvrsenblatt f. d. Dtsch». vuchbandel. Redaktioneller Teil. X- 251, 28. Oktober 1922. Bekanntmachung. In Ergänzung der unter dem 28. September 1922 veröffent lichten Preisvorschristen der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe für die Ausfuhr von Musikalien <Bbl. Nr. 229 vom 30. September 1922) wird für die Preisberechnung bei Lieferung von Musikalien nach Bulgarien, Jugoslawien, Ru mänien, Tschechoslowakei, Finnland und dem Frei staat Fiume folgender Umrechnungsschlllssel festgesetzt: l Schweizer Franken —14 Lewa (Bulgarien). do. — 5,50 Dinar (Jugoslawien), do. —15 Leu (Rumänien), do. — 3 Kronen (Tschechoslowakei), do. — 4 finnl. Marka. Für Lieferungen von Musikalien nach Österreich, Polen und Ungarn gilt die in der Verkaussordnung für Auslandlieferungen des Börsenvereins vom 23. Oktober 1922 getroffene Regelung. Leipzig, den 23. Oktober 1922. Der Reichsbevollmächtigte der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe. Otto Seile. Provinzi<Uverein der Schlesischen Buchhändler E. V. Wir laden unsere Mitglieder zu einer außerordentlichen Hauptversammlung auf den 5. November 1922, vorm. II Uhr nach Breslau in das Kaufmannsheim, Schuhbrücke 50/51 (Kleiner Saal), hierdurch ganz ergebenst ein. Tagesordnung: 1. Festsetzung der Sortimenterteuerungszuschläge: 2. Nachträgliche Erhöhung des Kahresbeitrags; S. Verschiedenes. Zur Teilnahme an der Versammlung ist laut Z 5 Ziff. 4 der Satzung jedes Mitglied verpflichtet. Im Anschluß an die Versammlung findet ebenda ein ein faches zwangloses Mittagessen statt. Gäste sind herzlich willkommen! Breslau, den 22. Oktober 1922. Der Vorstand. Ausner, Alt Haus, Kasten, Kauffmann, Kropff, Barasch, Weilmann, Güntzel, Knorr n. Zur Änderung der Verkaufsordnung für Auslandlieferungen Die Neuerungen in der vom Vorstand des Börsenvereins in Einvernahme mit der Valutakommission erlassenen Neufassung der Verkaufsordnung für Auslandlieferungen, ebenso wie die von der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe mit Zustim mung ihres Außenhandelsausschusses in der heutigen Nummer des Börsenblatts erlassene Bekanntmachung bezwecken in erster Linie, die Klagen über die Umgehung der Aus- fuhrkontrolle durch den Bezug über das zintervalutige Ausland abzustellen. Es ist ein offenes Geheimnis, daß der Bezug deutscher Verlagswerke seitens übervalutiger Länder über das untervalutige Ausland immer mehr zugenommen hat, ohne daß, wie es Rechtens ist, die »orgeschriebenen Valutaaufschläge erhoben und die Mehrerlöse an die deutschen Verleger abgeführt werden. Nicht nur der deutsche Verlag, sondern auch das Sortiment in den überbalu- tigen Ländern wird hierdurch geschädigt. Seitens des deutschen Verlages ist ein Schutz dagegen zu nächst durch Einrichtung einer Ausfuhrkontrolle in Österreich an- gestrebt worden. Der Plan scheiterte am Widerstand der Mehr heit des Wiener Buchhandels, die zwar theoretisch den Gedanken für begrüßenswert, die Durchführung aber mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse in Österreich für unmöglich hielt. Vom deutschen Verlag werden nunmehr Wege eingeschlagen, die als eine Art Selbsthilfe anzufehen find. Der Plan ergibt sich 149« aus der neuen Ordnung. Den einzelnen Verlagen steht es dar nach frei, künftighin ihre gesamte Verlagsproduktion oder be stimmte Werke davon nach Österreich, Polen und Ungarn mit einem Aufschlag von 100"/» zu liefern; keineswegs handelt es sich also um einen generalisierten und uniformierten Zwang. Werke, die vielleicht gerade für den Absatz in einem dieser drei Länder bestimmt sind, können und sollen frei bleiben. Ebenso wird der Bezug von ausschlagspflichtigen Werken den geistigen Kreisen in den genannten Ländern nicht geschmälert, sofern das einge führte Rebersverfahren beachtet wird. Der bücherkaufende Ge iehrte, Student, Bürger und Arbeiter braucht sich, um sich den Einkauf eines Buches zum Jnlandpreis zu sichern, nur um die Ausstellung eines Reverses bei der zuständigen Vertrauensstelle der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe zu be- mühen und erhält sodann das gewünschte Werk ohne weiteres gegen Abgabe des Reverses in jedem heimischen Sortiments- geschäft oder aus Deutschland. Die Außenhandelsnebenstelle wird vermutlich auch einzelnen Buchhandlungen Reversformulare zur Aushändigung für ihre Kunden zur Verfügung stellen, und diese brauchen sich nur die Beglaubigung durch die Beauftragten der Außenhandelsnebenstelle zu beschaffen. Die Reversbesorgung bedeutet natürlicherweise eine gewisse Erschwerung beim Bücher kauf, obwohl die Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe bemüht sein wird, Beauftragte in ausreichender Zahl zu ernennen, damit keine wesentlichen Verzögerungen eintreten. Die bücher kaufenden Kreise werden aber umso eher geneigt sein, das neu« Verfahren für berechtigt zu Hallen, und daher ihm Nachkommen, als sie dadurch dazu beitragen, die Sicherstellung der Valuta mehrerlöse zugunsten der Preissenkung zu gewährleisten. Das Verfahren wird folgendes sein: Der Bücherkkufer be- schafft sich den Revers bei der Ausfertigungsstelle und liefert ihn beim Einkauf des Buches an den Buchhändler ab. Hat er das Reversformular durch Vermittlung eines Buchhändlers erlangt, so muß er es vom Beauftragten der Außenhandelsnebenstelle an erkennen lassen. Der Sortimenter übersendet die bei ihm ein gehenden Reverse an den Verleger oder Zwischenbuchhändler und erhält daraufhin die bereits gezahlten Aufschläge bar oder im Verrechnungswege zurückvergütet. Ebenso hat der Zwischenbuch- yändler für die bei ihm eingehenden Reverse Anspruch auf Rück vergütung des von ihm an den Verleger gezahlten Ausschlag anteils. Selbstverständlich bleiben neben dieser Regelung die bis- herigen Sicherungen für Jnnehaltung der in der Verkaufsord nung für Auslandlieferungen erlassenen Vorschriften für Liefe rungen nach dem übervalutigen Ausland über das untervalutige Ausland bestehen. Nach wie vor haben also Sortimenter im mit tel- oder untervalutigen Ausland Werke deutschen Ursprunges nach dem übervalutigen Ausland nur unter Berechnung der vor geschriebenen Zuschläge bzw. Auslandpreise zu liefern und die Anteile vom Valutamehrerlös an die Verleger abzuführen. Es steht zu hoffen, daß die Neuregelung zu einer Abstellung der gröbsten Mißbräuche führt und daß die Klagen, namentlich des Schweizer Buchhandels, verstummen. Jedenfalls beweist sie den guten Willen des reichsdeutschen Buchhandels zur Abhilfe, ebenso wie sie ein Beweis dafür ist, daß er nicht mehr gewillt ist, sich feine Rechte schmälern zu lassen. Die nunmehr vorgesehene Zuschlagspolitik bot auch Gelegen heit, die Buchausfuhr nach der Tschechoslo wakei einer Neuregelung zu unterziehen. Schon längst zählt dieses Staatsgebiet zum übervalutigen Ausland. Wenn die Konsequenzen aus der Veränderung der tschechoslowakischen Krone zur deutschen Währung bis her Nicht gezogen worden sind, so geschah dies mit Rücksicht auf die geographische Lage der Tschechoslowakei: die dortigen Buch händler wären bei Einbeziehung der Tschechoslowakei in das mit- telvalutige Ausland ohne die sür Österreich, Polen und Ungarn vorgeseheneRegelung gegenüber diesenLändern konkurrenzunfähig geworden. Der jetzt bei Lieferung nach diesen drei Ländern vor gesehene Aufschlag schließt mit Rücksicht auf den Stand der tschechoslowakischen Krone eine Unterbietung aus. Gleichzeitig wird durch die Einreihung der Tschechoslowakei in das mittel- valutige Ausland die Unterbietung aus dem reichsdeutschen Ge-
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