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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.10.1922
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1922-10-26
- Erscheinungsdatum
- 26.10.1922
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1922
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25l, 26. Oktober 1922. Redaktioneller Teil. 8 9. Bei Gegenständen des deutschen Buchhandels, deren Verkaufspreise nach HK 15 und 18 der Verkaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum frei sind (z. B. Antiquariat, Restauflagen usw.j, sind bei der Umrechnung in die Währung des Empfangslandes oder bei der Errechnung des anfzuschlagenden Valuta-Ausgleichs nicht die in Deutschland üblichen Verkaufspreise zugrunde zu legen, sondern diejenigen deutschen Laden- oder Nettopreise, die für dies« Gegenstände gelten würden, wenn ihre Preise nicht gemäß KK 15 und 16 der genannten Verkaufsordnung frei wären. Diese Vorschrift findet keine Anwendung für Gegenstände des Buchhandels, die vor >990 erschienen.sind, und für seit I960 erschienene oder neu aufgelegte Gegenstände, sofern sie zugleich mit dem Ausfuhrbewilligungsantrag, den Fakturen und Bersendungspapieren bahn- oder postfertig verpackt und frankiert der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe in Leipzig oder deren Zweigstellen vorgelegt oder eingesandt werden und wenn diese Stelle» den antiquarischen Charakter festgestellt und die Preisberechnung als angemessen anerkannt haben. Doch ist auch in diesen Fällen Vorsorge zu treffen, daß durch die freie, nicht an die Vorschriften des H 4 gebundene Preisbildung eine Verschleuderung der deutschen Ware im Sinne dieser Verkaufs ordnung für Auslandlieferungen unterbleibt. 8 10. Die sich aus dieser Verkaufsordnung ergebenden Preise für das Ausland dürfen durch Gewährung von ungewöhnlich hohen Rabatten oder anderen Vergünstigungen nicht Umgang.» werden. 8 l>- Vorstehende Fassung der Verkaufsordnung für Auslandlieferungen tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Bekannimachung. Seitens der Verleger musikalischer Editionen ist der Antrag gestellt worden, auf Grund von § 7 der Verkaussord- nung für Auslandlieferungen vom 18. Dezember 1920 die bisherige Ausnahmeregelung für Editionen, wie sie in der Vorstandsbekanntmochung voin 14. Januar 1920 genehmigt worden ist, in Kraft zu lassen. Diesem Anträge wird hiermit im Einvernehmen mit der Valntakommission stattgegeben. Leipzig, den 17. Oktober 1922. Oer Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Oe. Arthur Meiner. Paul Schumann. Hans Volckmar. Max Röder. Otto Paetsch Ernst Reinhardt. Bekanntmachung. Der Außenhandelsausschutz der Außenhan del s n e b e n st e l l e für das Buchgewerbe hat in seiner Sitzung vom 12. Oktober 1922 nachstehende Beschlüsse gefaßt: 1. Bei der Ausfuhr nach Österreich, Ungarn und Polen kann der Verleger für seine gesamt« Verlags- Produktion oder für einzelne Werke die Erhebung eines Aufschlags von 10026 vorschreiben. Diese Zuschläge wer den von der Anßenhandelsnebenstclle auf Antrag geschützt. Sie find nicht zu berechnen oder sie sind zurückzuber- güten, falls der Bezieher durch einen von der Außenhan- delsnebenstelle für das Buchgewerbe anerkannten Revers den Nachweis erbringt, daß das Werk für seinen persön lichen Bedarf bestimmt ist und im Lande verbleibt. 2. Die Länder Bulgarien, Jugoslawien, Rumä nien, Tschechoslowakei, Finnland und der Freistaat Fiume werden in die mittelvalutigen Län der eingereiht. Ausfiihrungsbestimmungen zu 1: Verleger, die nach Österreich, Ungarn und Polen den lOOProzentigen Aufschlag vorschreiben wollen, haben dies der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe umgehend zu mel- den. Diese Verleger werden, gegebenenfalls unter Angabe der in Betracht kommenden Verlagsproduktion, im Börsenblatt siir den Deutschen Buchhandel bekanntgegeben. Der Schutz der Außenhandelsnebenstelle tritt mit dem I. November 1922 in Kraft. Ausführungsbestimmungen zu 2: Die Einbeziehung der Länder Bulgarien, Jugosla wien, Rumänien, Tschechoslowakei, Finnland und des F r e i st a a t e s F ium e in das mittelvalutige Ausland tritt mit dem l. November 1 922 in Kraft. Nach dem 1. November 1922 wird die Außenhandelsneben stelle die Genehmigung zur aufschlagfreien Ausfuhr nur erteilen, wenn der Nachweis erbracht wird, daß bereits vor der Veröffent lichung dieser Bekanntmachung ein bindender Kaufvertrag abge schlossen worden ist. Leipzig, den 23. Oktober 1922. Der Reichsbevollmächtigte der Außcnhandclsnebenstelle für das Buchgewerbe. Otto Selke. Bekanntmachung. Der im Verlegerverzeichnis der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe für Auslandpreise in fremder Währung ange gebene Umrechnungsschlüssel wird in folgender Weise ergänzt und geändert: 100 Schweizer Franken gelten für: Amerika 20 Doll., Argentinien 30 Peseten Pap., Brasilien 100 Milreis, Bulgarien 1400 Lewa, Chile l 70 Peseten Gold, i 100 Peseten Pap., Dänemark 90 Kr., England 85 Schill., Finnland 400 Mka., Frankreich 200 Frcs., Griechenland 400 Drachmen, Holland 50 Gulden, Japan 40 Ae», Italien 250 Lire, Jugoslawien 550 Dinar, Norwegen 100 Kr., Portugal 300 Milr. Port., Rumänien 1500 Leu, Schweden 70 Kr., Spanien 100 Peseten, Tschechoslowakei 300 Kr. Leipzig, den 23. Oktober 1922. Der Reichsbevollmächtigte der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe. Otto S «lke. ItbL
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