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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.10.1922
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1922-10-26
- Erscheinungsdatum
- 26.10.1922
- Sprache
- Deutsch
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1922
- Monat1922-10
- Tag1922-10-26
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Redaktioneller Teil. 251, 26. Oktober 1822. Anmerkung. Zum hochvalutigen Ausland gehören: Belgien, Dänemark, England, Frankreich, Niederlande, Vereinigte Staaten und die Kolonien dieser Länder; Luxemburg, Normegen, Schweden, Schweiz, Ägypten, China, Haiti, Japan, Mexiko, Persien, Siam. Zum mitte lvalutigen Ausland gehören: Italien, Portugal, Spanien und die Kolonien dieser Länder; Bul garien, Fiume, Griechenland, Jugoslawien, Rumänien, Tschechoslowakei, Finnland, Arabien, Liberia, ferner Argentinien, Brasilien, Chile und alle anderen südlich von Mexiko liegenden Staaten, sowie alle ehemaligen deutschen Kolonien. II. Bei der Ausfuhr nach Österreich, Polen und Ungarn kann der Verleger für seine gesamten Verlagsprodukte oder für ein zelne Werke die Erhebung eines Ausschlages von 100?» auf die deutschen Laden- bzw. Nettopreise vorschreiben. Er hat dies der Außenhandelsnebenstclle für das Buchgewerbe umgehend mitzuteilen, die die Firmen bzw. die angemeldeten Werke im Börsen blatt für den Deutschen Buchhandel veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung übernimmt die Außenhandelsnebenstell« für das Buchgewerbe den Schutz des Aufschlags. Der Aufschlag ist nicht zu berechnen oder er ist zurückzuvergllten, falls der Bezieher durch einen von der Außenhandels- Nebenstelle für das Buchgewerbe anerkannten Revers den Nachweis erbringt, daß das Werk für seinen persönlichen Bedarf bestimmt ist und im Lande verbleibt. 8 5. а. Wiederverkäufe! des Inlands sind verpflichtet, dem Verleger geniäß den von der Autzenhandelsnebenstelle für das Buch gewerbe erlassenen Vorschriften ihre Verkäufe nach dem Ausland zu melden. 8. Bei den für das Ausland bestimmten Lieferungen an Jnlandbuchhändler sind auf die Nettopreise bei Gruppe L log bzw. 60?t, bei Gruppe »200 bzw. 1207» aufzuschlagen; bei Lieferungennach Österreich, Polen und Ungarn >00^, insoweit die Erhebung des Aufschlags vorgefchrieben ist. Die Jnlandbuchhändler haben hiernach Anspruch aus folgende Vergütungen: 1. Wenn bei der Lieferung der Verleger dem Jnlandbuchhändler den Zuschlag auf der Faktur berechnet (direkte Be stellungen unter Angabe des Auslands), hat der Verleger dem Exporteur 15N und dem Exportzwischenbuch- händler 25°/» vom Fakturenbetrag« zu kürzen. 2») Sofern der Exporteur di« Ware ohne Aufschlag vom Verleger bezogen hatte und der Export dem Verleger erst später gemeldet wird (Lagerderkäufe), ist dem Exporteur vom Verleger eine.neu« Faktur wie zu l auszustellen und der für die Ware bereits früher berechnete Nettobetrag zu kürzen. Das Recht des Verlegers auf Ausstellung der neuen Faktur erlischt zwei Monat« nach dem Empfang der Meldung. d) Wenn der Exportzwischenbuchhäitdler die War« ohne Aufschlag vom Verleger bezogen hatte und der Export dem Verleger erst später gemeldet wird (Lagerderkäufe), hat der Exportzwischenbuchhäitdler 25?S vom Fakturenbetrage an den Verleger zurückzuvergüten. Der Anspruch des Verlegers auf die Rückvergütung erlischt, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach Empfang der Meldung die Nachbelastung vornimmt. б. Wiederverkäufer des Inlands, denen aus AuslandverkSufen ohne ihr Verschulden Waren remittiert werden, können vom Verleger Rückerstattung des von diesem seinerzeit für die Ware berechneten Valutaausgleichs bzw. des dem Verleger bei Lagerentnahme erstatteten Valutaausgleichs beanspruchen. v. Bei Lieferungen nach Österreich, Pole» und Ungarn haben Wiederverkäufer gegenüber ihren Lieferanten Anspruch auf Rückvergütung des ihnen berechneten Aufschlags oder Aufschlaganteils, falls Reverse im Sinn« von 8 4 II Abs. 2 erbracht werden. lk. Hat der Verleger besondere Auslandpreise gemäß H 7 festgesetzt, so ist sinngemäß wie unter 8 zu verfahren. Gegenstände des deutschen Buchhandels, die vom Zwischenbuchhandel (Barsortimenten, Grossogeschäften ufw.) bezogen sind, gelten als vom Verleger bezogen. Zwischen Verlegern und Jnlandbuchhändlern können auf dem Weg« freiwilliger Vereinbarung andere als die unter 8 und o aufgeführten Bestimmungen von Firma zu Firma verabredet werden. 8 6. Abweichungen von den regulären Zuschlägen können, »m die verschiedenen Gattungen von Gegenständen des deutschen Buchhandels gegenüber den im Ansland erschienenen gleichartigen konkurrenzfähig oder preiswert zu erhalten, auf Antrag der Fachverein« verschieden hoch festgesetzt werden. Die Festsetzung erfolgt durch Bekanntmachung im Börsenblatt. 8 7- Für die nach obervalutigen Ländern bestimmten Lieferungen, sind mit Genehmigung des Reichsbevollmächtigten der Außenhandelsnebenstell« für das Buchgewerbe besondere Auslandpreise in fremder Währung zulässig. Diese Genehmigung wird versagt, wenn durch diese Auslandpreise die Konkurrenzfähigkeit mit gleichartigen oder ähn lichen Werken der ausländischen Literatur gefährdet erscheint. Besondere Auslandpreis« in deutscher Währung werden nur in ganz besonderen Ausnahmefällen vom Reichsbevoll mächtigten der Autzenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe zugeiossen. Die genehmigten Preise müssen im Börsenblatt veröffentlicht werden. 6 8. Von den durch die Berkaufsordnung für Auslandlieferungen vorgeschriebenen Berechnungen an das Ausland bleiben unberührt: a) Zeitschriften, sofern der Verleger dies ausdrücklich bestimmt; d) Schulbücher, soweit sie als solche von der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe anerkannt werden; in Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler; o) einzelne Gegenstände des deutschen Buchhandels (bei mehrbändigen Werken der Einzelband) im Werte von über -kk 5006.—, sofern der Verleger nicht anders bestimmt. It94
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