ll,» Nr. 251 <N. 109,. Leipzig, Donnerstag den 26. Oktober 1922. 88. Iavrgaug. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Nachstehend veröffentlichen wir mit Zustimmung der Valutakommifsion die neue Fassung der Verkaufsordnung für Aus landlieferungen. die mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft tritt. Sie gilt nicht für Musikalien, für die auf Antrag des Deutschen Musikalien-Verlegervereins die Verkaufsordnung für Auslandlieferungen vom 18. Dezember 1920 in Verbindung mit den PreiSvorschriften der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe für die Ausfuhr von Musikalien vom 28. September 1922 (Börsenblatt Nr. 229 vom 30. September 1922) in Kraft bleibt, sowie nicht für Gegenstände des Kunstv er l a g s, deren Ausfuhr nach den von der Vereinigung der Kunstverleger herausgegebenen Grundsätzen (siehe Bekannt machung des Reichsbevollmächtigten der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe vom 9. Januar 1922, Bbl. Nr. 9 vom 11. Januar 1922, und vom 19. Juli 1922, Bbl. Nr. 166 vom 19. Juli 1922) geregelt ist. Der Musikalien- und Kunstverlag werden über die Neuregelung besonder« Bekanntmachungen erlassen. Leipzig, den 23. Oktober 1922. Oer Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Arthur Meiner. Paul Schumann. HanrVolckmar. Max Röder. OttoPaetsch. Ernst Reinhardt. Verkaufsordnung für Auslandlieferungen. 8 >. Die Verkaussordnung für Auslandlieferungen ist für alle Buchhändler und Wiederverkäufer verbindlich, die Gegen stände des deutschen Buchhandels (Z 4, Zisf. 1 der Verkaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publi kum und Z 1, Abs. 1 der Buchhändlerischen Verkehrsordnung) an das Publikum ins Ausland unmittelbar oder durch inländische oder ausländische Buchhändler und Wiederverkäufer vertreiben. 8 2. Die Verkaussordnung für Auslandlieferungen gilt als satzungsgemäße Ordnung des Börsenvereins. Ihre Verletzung zieht dieselben Folgen nach sich wie die geflissentliche Verletzung der Satzungen und übrigen Ordnungen des Börsenvereins. 8 3- Als Ausland im Sinne der Verkaussordnung für Auslandlieferungen gelten alle Länder, die nicht die deutsche Reichs mark als Währung besitzen. 8 4. Auf die Laden- und Nettopreise einschließlich der in Deutschland gültigen Verleger-Teuerungszuschläge ist bei der Liefe, rung in das Ausland ein Zuschlag nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmimgen zu erheben. I. Der Zuschlag muß bei der Lieferung in das üb ervalutige Ausland erhoben werden; er kann in zweifacher Höhe festgesetzt werden. Gruppe L. Bei Lieferungen an das Publikum: I002S an das hochvalntige Ausland, 60^ an das mittelvalutige Ausland auf die Ladenpreise. Bei Lieserungen an Wiederverkäufer des Auslands: 90^ an das hochvalutige Ausland, 505S an das mittelvalutige Ausland auf die Nettopreise. Gruppe L. Bei Lieferungen an das Publikum: 200?S an das hochvalutige Ausland, 120SS an das mittelvalutige Ausland auf die Ladenpreise. Bei Lieferungen an Mederverkäufer des Auslands: 1807° an das hochvalutige Ausland, 1002S an das mittelvalutige Ausland auf die Nettopreise. Jeder Verleger hat der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe mitzuteilen, welcher dieser Gruppen er sich an- schlietzen will und gegebenenfalls mit welchem Teile seiner Verlagsprodultion. Die Außenhandelsnebenstelle gibt diese Erklä rungen bekannt. Verleger, die keine Erklärung abgeben, werden in Gruppe L eingereiht. Wünscht ein Verleger die Zugehörigkeit zu wechseln, so kann dies stets nur mit Wirkrmg für den Beginn eines Kalender monats erfolgen. Die Absicht, zu wechseln, muß mindestens drei Wochen vor diesem Zeitpunkte der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe angezeigt sein. Der Wechsel der Zugehörigkeit wird von der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe im Börsenblatt bekannt gemacht. 1493