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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.08.1922
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- 1922-08-24
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- 24.08.1922
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Redaktioneller Teil. 197, 24. August 1922. stieg. Die Leistung der Firma O. würde daher zu der Zeit, zu der sie möglich wurde, infolge der ungewöhnlichen und unvorhcrseh- baren Verschiebung der Arbeits- und Hcrstellungsbedinguugeu, von der geschuldeten sich wirtschaftlich derart unterschieden haben, das; sic nicht mehr als die ausbedungene und versprochene anzusehen war und somit ohne Verstoß gegen die Vertragstreue und die Grundsätze der! 88 157, 242 BGB. auch nicht mehr gefordert werden konnte. Freilich erwachsen aus der Nichtlieferung des Automobils auch dem Käufer Nachteile. Ihm entgeht die Wertsteigerung, die der Kraftwagen in seiner Hand erfahren hätte, und er muß jetzt ein Mehrfaches des mit der Beklagten vereinbarten Preises anfwenden, um das gewünschte Automobil beziehen zu können. Diese Jnteressenschädignng wiegt aber viel geringer, als es die der O.-Werke sein würde, wenn sie an dem streitigen und anderen gleichartigen Verträgen fcstgehalten würde.« Professor Radel (München), der in der Juristischen Wochen schrift (a. a. O.) diese Entscheidung und ihre Gründe kritisiert, tadelt die überwiegende Beachtung der Interessen der Schuldner- sirma, während der Lieferungsgläubiger ungeschützt bleibe. Die Unvoraussehbarkeil der Veränderungen, die Unzumutbarkeit der Leistung seien keine hinreichenden Gründe, und das Moment der -Billigkeit« sei doch auf beide n Seiten beachtlich. Nabel sagt u. a.: »Die Jnteressenabwägung, mit der das Urteil schließt, kann darüber nicht trösten. Sie kann zu ungerechten Verallgemeinerungen führen, trifft aber an sich nicht einmal das a priori Billige. Denn dieses wäre, wofern schon das Wort nicht mehr schlecht hin verpflichten soll, und wo doch weder Vertrag noch Gesetz die Proportionalität der Leistungen Herstellen, nicht, daß der eine oder der andere Vertragstcil verliert, sondern die Teilung des Schadens. Dies hat der 3. ZS. in seiner berühmten Entscheidung vom 21. Sep tember 1920 und am 1. Februar 1924 (Warn. S. 79) erkannt. Wie cs scheint, will er von den dort aufgestellten Voraussetzungen der Verwirklichung nicht abgehcn. Es wäre aber noch das geringere Übel, dem Gläubiger irgendwie das Recht auf teilweise Erhöhung zu lassen.« Daß beim Reklameverlrag ein Rücktrittsrecht wegen der durch den Krieg herbeigeführten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht besieht, sagt eine Entscheidung des 7. Zivilsenats des Reichsgerichts (Juristische Wochenschrift 1922, S. 484): Denn »der Neklamevertrag«, heißt es in den Entscheidungsgrün den, »ist seiner rechtlichen Natur nach als ein Werkvertrag auszu- sassen. Der Unternehmer hat aber, wenn nicht ein anderes aus drücklich oder als stillschweigend vereinbart anzunchmen ist, lediglich für die vertragsmäßige Herstellung des Werkes, also für den ver tragsmäßigen Aushang der Plakate einznstehcn, nicht aber auch da für, daß der Zweck und der Erfolg, den der Besteller durch das Werk zu erreichen hofft, wirklich erreicht wird. Insofern ist der Neklamevertrag auf seiten -des Bestellers ein Nisikogeschäft. Sieht er sich in seinen Erwartungen getäuscht, so läßt das den Fortbestand des Vertrags unberührt (Urt. vom 6. Oktober 1910,161/16 VII). Dabei ist es ganz gleichgültig, aus welchen Gründen das Werk für den Besteller den beabsichtigten Zweck verloren hat, ob diese Gründe in der gewählten Art der Reklame oder in seinen persönlichen oder ge schäftlichen Verhältnissen oder in der Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse zu suchen sind. Diese Rechtsauffassung ist auch keineswegs unbillig: denn einmal steht es dem Besteller frei, bei Abschluß des Vertrags die Fortsetzung der Reklame von der Bedingung ihrer weiteren Zweckmäßigkeit oder ihres Erfolgs ab hängig zu machen . . . Die Beklagte kann aber, wenn die Erwar tungen, die sie beim Abschluß des Reklamevcrtrags gehegt hat, aus irgendwelchen Gründen nicht in Erfüllung gegangen sind und die weitere Reklame für sie zwecklos geworden ist, die Folgen dieser Enttäuschung auf den Unternehmer, den daran keine Schuld trifft, nicht abwälzen. Andererseits verstößt die Klägerin nicht gegen Treu und Glauben (8 242 BGB.), wenn sie die Beklagte trotz der ver änderten Verhältnisse an dem Vertrage fcsthält.« Vor allen Dingen aber ist hier noch das bedeutsame, grund legende Urteil vom 24. März 1922 (RGZ. Bd. 104, S. 218) über P a ch t e r h ö h u n g b e i Veränderung der Wirtschaft- l i ch e n V e r h ä l t n i s s e zu erwähnen, in welchem der 3. Zivil senat — der, dem auch die bahnbrechende kebus sie stmuibus- Ent sch ei düng vom 21. September 1920 zu verdanken ist — dem Verpächter das Recht gibt, trotz des auf eine Pachtsumme von 5500 ^ »jetzige Reichsgoldmünze« lautenden Vertrages vom 21. Mai 1913 eine höhere, und zwar eine den veränderten Ver> 1214 hältnissen angemessene Pachtfumme zu fordern. Das Reichs gericht hat die betreffende Sache an das Oberlandesgericht, das entgegengesetzt entschieden hatte, zu erneuter Behandlung zurück verwiesen; es huldigt also verständnisvoll der wirtschaftlichen Logik der Tatsachen, findet die Kautelen, die es schon in seinem Urteil vom 21. September 1920 zum möglichsten Schutze der Vertragstreue aufgestellt hatte, hier vorliegend und weist auch den Gedanken zurück, als sei dem Verpächter durch Wertsleigerung seines Grundstückes Genüge geschehen, auch wenn er durch den Pacht nichts verdiene. Die bemerkenswertesten und allgemein interessierenden Sätze des Reichsgerichts in der Urteilsbegrün dung lauten wie folgt: »In dem Urteil vom 24. September 1920, das ein Mißver hältnis betrifft, wird das Eingreifen des Richters in bestehende Ver tragsverhältnisse mit dem Verlaufe des Krieges, seinem ungeahnten Ausgang und der daran sich anschließenden ebenfalls ungeahnten Um wälzung aller wirtschaftlichen Verhältnisse gerechtfertigt, die unter Umständen ein solches Eingreifen des Richters erfordern, wenn nicht ein Treu und Glauben und jedem Gebot von Gerechtigkeit und Billig keit hohnsprechender Zustand geschaffen werden soll, und es ist nur, um einem Mißbrauch des ausgestellten Grundsatzes vorzubeugen, die dreifache Einschränkung aus-gesprochen worden, daß beide Parteien das Vertragsverhältnis mit ihrem Willen fortsetzen, daß es sich um eine ganz besondere und ausnahmsweise Neugestaltung und Änderung der Verhältnisse handle, wie sie durch den Krieg eingetreten sei, und daß ein Ausgleich der beiderseitigen Verhältnisse stattfinden müsse. Ein auf längere Dauer, zunächst bis 1928, berechnetes Vertragsverhältnis, das die Parteien mit ihrem Willen fortsetzen, liegt vor, und wenn, was noch festzustellen ist, die Behauptungen des Beklagten bezüg lich der beiderseitigen Verhältnisse zutreffen, dann hat die beim Ab schlüsse des Pachtvertrags nicht vvrauszusehende, durch Krieg und Staatsumwälzung bewirkte Veränderung der wirtschaftlichen Ver hältnisse, einschließlich der Geldentwertung, auch für das Vertrags- Verhältnis solche Änderungen gebracht, daß ein Eingreifen des Rich ters in die durch den Pachtvertrag gegebene Regelung nach Treu und Glauben und nach den Geboten von Gerechtigkeit und Billigkeit unbedingt erforderlich ist. Der vereinbarte Pachtzins sollte ein an gemessenes Entgelt für die Überlassung des Pachtgegcnstandes zu Gebrauch und Nutzung bilden, und es darf davon ausgegangen wer den, daß er ein solches Entgelt nach den im Jahre 1913 gegebenen und voraussehbaren Verhältnissen auch tatsächlich bedeutete. Nach den Behauptungen -des Beklagten hatten -sich aber die Verhältnisse im Jahre 1920 bereits derart zu seinen Ungunsten verändert, daß der ganze Pachtzins durch die ihm obliegenden Steuern und Instand setzungskosten aufgezehrt wurde, er also in Wahrheit eine Ver gütung für die Überlassung des Pachtguts nicht behielt, sogar noch aus eigenem Vermögen zusetzen mußte und auch für den Nest der Pachtzeit ein anderes Ergebnis nicht zu erwarten hatte. Demgegen über steht die dem Pächter zukommende, auch bei Berücksichtigung der Erhöhung von Löhnen und sonstigen Kosten ganz außerordent liche Steigerung der landwirtschaftlichen Erträge, die mit den frühe ren Verhältnissen in keiner Weise zu vergleichen und so allgemein bekannt ist, daß -sie auch von den Gerichten berücksichtigt werden muß, sofern nicht, wofür hier bis jetzt nichts vorliegt, positive Fest stellungen über die Verhältnisse des Pächters im einzelnen Falle zu einem abweichenden Ergebnis sichren. Steht aber dem beim Ab schlüsse des Pachtvertrags nicht gewollten Schaden des Verpächters ein ganz außerordentlicher beim Vertragsschlusse nicht vorausge setzter Gewinn des Pächters gegenüber, dann ist als Folge der durch Krieg und Staatsumwälzung bewirkten Veränderung der wirt schaftlichen Verhältnisse ein solches Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben, daß eine Änderung der Vertragsbestim mungen durch Erhöhung des Pachtzinses nach Treu und Glauben geboten ist. Sache des Richters ist es gegebenenfalls, zu entscheiden, wie hoch der Pachtzins zum Ausgleich der beiderseitigen Interessen zu bemessen ist.« Freibleibend-Klausel. Bei einem Lieferungsvertrag, bei dem der Lieferer die Preise freibleibend nennt, kann immer noch bie Frage auftauchen, ob nun dauernd während der Zeit des laufenden und noch nicht er füllten Vertrages die Preise geändert (erhöht) werden dürfen. Ein RG.-Urteil (RGZ. Bd. 104, S. 114) gab einer solchen Mög lichkeit Raum, weil zwischen der letzten Preisnennung und dem Zeitpunkt der Lieferung noch eine erhebliche Zeitspanne lag. Ein anderes Urteil (RGZ. Bd. 104, S. 170) sagte indes — gerade mit Rücksicht darauf, daß die Zeitspanne nicht erheblich, sondern absehbar war, grundsätzlich Folgendes:
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