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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.08.1922
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1922-08-31
- Erscheinungsdatum
- 31.08.1922
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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203, 31. August 1922. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtichn. Buchhandel. Kommissionen an. Im Gegensatz zu seinem Großvater, der ein Demokrat im wahren Sinne des Wortes gewesen war, war er ein Anhänger und Führer der konservativen Partei und hat für diese große Opfer gebracht. Seine tiefe Frömmigkeit, sein fester Gottes- glaube schuf manche Anstalten und Unternehmungen zum Besten und zum Wohl der notleidenden Menschheit. In Heidelberg und in manchen anderen Orten Badens zeugen wohltätige Unterneh mungen von seiner Großinut und Herzensgute und halten sein Gedächtnis wach. Seit dem Übergang des Verlages an seinen Sohn Otto be ginnt die großartige Entwicklung des Verlages, die gerade im letzten Jahrzehnt einen so bedeutenden Aufschwung genommen hat. Die philologische Richtung wird besonders neben der philo sophischen gepflegt, die Naturwissenschaft ist durch die von Klein hcrausgegebenen Wegweiser vertreten und fast auf allen Gebieten der Wissenschaft hat der Verlag hervorragende Werke herausge- dracht. 1904 wurde der Anteil am Verlage Julius Groos verkauft, am 1. Januar 1911 Herr Carl Thiel als Teilhaber ausgenom men, in den letzten Jahren eigene Druckerei und Buchbinderei an gegliedert und die alte Wintersche Druckerei in Darmstadt hinzu erworben. So steht jetzt nach 100 Jahren das von Christian Friedrich Winter gegründete Unternehmen in vollster Blüte da rmd Ver spricht eine gute Ankunft. Mit Recht kann mau aber auch hier sagen: Der Väter Segen bauet den Kindern Häuser. Möge es dem Urenkel vergönnt sein, noch lange zu wirken und zu schassen zum Wohl seiner Familie und des deutschen Buch. Handels. Zum Anzeigenqcfchäft der Fachzeitschriften. Die in Nr. 196, S. 1207 u. f. wiedergegcbencn Abweisungen an die Auzeigcuvertreter, als deren Verfasser ich mich bekenne, wurden von mir in der ersten Augusthälfte ausgcarboitet, sind aber inzwischen durch die weitere ungeheuerliche Geldentwertung schon wieder überholt worden. Ich habe mich inzwischen genötigt gesehen, die Einräumung von Festpreisen auf die Höchstdauer von 4 Wochen zu beschränken, und auch das nur noch für den Fall langfristiger Aufträge. Vielleicht ist aber schon morgen eine Festlegung auf nur 14 Tage von Verderb. Gleich zeitig mußte ich die Anzeigenpreise weiter erheblich hinaufsetzen unter gleichzeitiger Ankündigung einer weiteren beträchtlichen Erhöhung für die erste Septcmbcrhälfte. Denn ab 1. September droht eine neue starke Papierpreisstcigerung, man spricht von einer Verdoppelung der August- preise und mehr. Die Lohnvereinbarung im Druckgewerbe sollte bis zum 15. September gelten; bevor aber die erste Rate der neuen Löhne gezahlt wurde, trat die Gehilfenschaft bei einem Dollarstande von 2000 mit neuen Forderungen an die Arbeitgeber heran, über die schnell entschieden werden soll. Am 1. Oktober tritt die neue sehr er hebliche Portovcrtcuerung in Kraft, und die Papierpreise und Druck preise bürsten dann -von Monat zu Monat ober noch schneller weiter in die Höhe gehen. Inzwischen steigt die Not unserer Mitarbeiter, die wir durch beträchtliche Gehaltserhöhungen lindern müssen; der am 22. August abgeschlossene neue Tarif hat ja eine rückwirkende Er höhung bcr Gehälter nur für den Monat August gebracht! Darum noch mals und immer wieder: sofort starke Erhöhung aller Anzeigentarife, Herabsetzung der Rabatte, alle Preise freibleibend! Und weiter eine weit vorausblickende Erhöhung bcr Bezugspreise, die sämtliche bis Ende des Jahres möglich erscheinenden Preissteigerungen und Verteuerungen oder Geldentwertungen berücksichtigt. Alle diese Preise sind, soweit irgend durchführbar, im voraus zahlbar. Möchten die Herren Kollegen immer daran denken, daß bei verspäteter Rechnungslegung oder bei ver späteter Zahlung sie entsprechend der Geldentwertung immer weniger erhalten, als sie auf Grund ihrer Preisfestsetzung zu fordern haben. Wenn hier die gesamte Kollegenschaft einmütig zusammensteht und auch den alten lieben Kunden gegenüber festbleibt, bann muß solchem Vorgehen der Erfolg beschiebcn sein- Und dieses Vorgehen ist uner läßlich notwendig, wenn wir der deutschen Wirtschaft und der deutschen Kultur die Fachpresse erhalten wollen. Vermögensverluste, die bei falscher Rechnung heute entstehen können, gehen rasch in die Hundert tausende und werden in den meisten Fällen unwiederbringlich sein. Darum muß in allen Fällen auf Anzeigenaufträge von Kunden, die der Not der Presse heute immer noch verständnislos gegenüberstcheu, verzichtet werden. Nnd schließlich: Vorsicht und Zurückhaltung bei den Provisions zahlungen! Die Gefahr liegt nahe, daß bei den sich überstürzenden Preissteigerungen die Kundschaft versuchen wird, ob mit Recht oder Unrecht, eine Aufhebung der geschlossenen Anzcigenaufträge zu er zwingen. Tann kann es sich leicht ereignen, daß nicht nur eine Reihe von Anzeigen kostenlos ausgenommen, sondern dem Vertreter noch darüber hinaus Beträge gezahlt worden sind, die er nicht zurück zuerstatten vermag. Eine weitere Aussprache zu diesen das Sein oder Nichtsein unserer Unternehmungen behandelnden Fragen ist dringend erwünscht. Georg E l s n e r. Verlaa C. Schmied in Berlin. l«gl. Bbl. 1920, Nr. 13, 23, 262 und 271, und 1921, Nr. 88, 14!> u. 218.» Gegen diese Firma, von der schon oft im Bbl. wegm ihrer unbe stellten Nachnahmesendungen die Rede war, hat die Verlagsbuchhand lung Richard Carl Schmidt K Co. in Berlin (siehe Bbl. 1921, Nr. 140) auf dein Wege einer einstweiligen Verfügung ein ob siegendes Urteil erreicht. Das Urteil ist rechtskräftig; das Kammcrgericht hat die Berufung verworfen. Die Entscheidungsgründe des Kammergcrichts haben für die Allgemeinheit des Buchhandels In teresse, weshalb wir sie im Wortlaut folgen lassen. Entschcidungsgründe. Die Berufung des Antragsgegners ist zwar form- und fristgerecht erhoben; cs mußte ihr aber der Erfolg versagt bleiben. Der Unterlassungsanspruch der Antragstcllerin ist aus § 1 UWG. gegeben. Die eigenen Darlegungen des Antragsgegncrs über die Art seines Erwerbs der Firma »Verlag C. (oder Earl) Schmied« sowie seine eigenartige Weise, feste Bestellungen zu erlangen, auch seine An gaben über die in der behaupteten Form — Bl. 52 d. A. — sicher nicht stattgehabte Verleihung der Titel »Wirklicher Geheimer Ober-Ne- gicrungSrat« und »Königl. Professor« lassen es unbedenklich als glaub haft erscheinen, daß er die Firma »Verlag C. (Carl) Schmied in Berlin W. 62, Luthcrstraße 13« für sein Unternehmen lediglich gewählt hat, um aus Verwechselungen mit der Antragstellerin für sich Nutzen zu ziehen. Die durch die gleiche Straßenbezeichnung und den Zusatz »Ver lag« erhöhte Wahrscheinlichkeit der Verwechselung der Namen »Karl Schmidt« und »Karl Schmied« liegt auf der Hand. Ob die Unter scheidungsmerkmale »Richard« und »L Co.« eine Verwcchsclungsfähig- keit im Sinne des § 16 UWG. ausschließen, kann dahingestellt bleiben. Der Antragsgegner rechnete jedenfalls mit Verwechselungen, wie sie dann in der Tat vorgekommen sind — vgl. Postkarte Kristiania, 23. 6. 21 Anl. 3 im Umschlag Bl. 9 d. A. — und besonders fiir die Kunden in Skandinavien, mit denen beide Parteien Verbindung hatten, uahc- lagen. Es ist unerfindlich, warum der Antragsgegner nicht, wie er verpflichtet war, seinen unstreitig nicht eintragungsfähigen Betrieb auf seinen Namen »Rudolf Schade« führte und warum er 2 Jahre nach dem Wegzuge des Karl Schmied dessen Namen ohne Einwilligung her vorholen und das angeblich Schmiedsche Verlagsgeschüft, dessen Be stehen an sich schon wenig glaubhaft ist, fortsetzen mußte. Es gibt nur die Erklärung, daß er den im gleichen Geschäftszweige, dem Verlag, erworbenen Ruf der älteren Firma, deren Firmenführuug übrigens auch hinsichtlich des Zusatzes »L Co.« durchaus berechtigt ist, für das Gedeihen seines jungen Unternehmens ausnutzcn wollte. Ein der artiges Vorgehen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbe werbs verstößt gegen die guten Sitten und ist geeignet, den Geschäfts betrieb der Antragstellerin wirtschaftlich zu beeinträchtigen. Verjährung des Anspruchs — 8 21 UWG. — kommt nicht in Frage. Ter Antragsgegner benutzt die Firma, trotzdem auch das Negister- geruht ihm am 22. August 1921 den Gebrauch untersagt hat — Bl. 8 d. A. —, immer noch und behauptet seine Berechtigung dazu. Diese wiederholten selbständigen Handlungen stützen das Unterlassungsbe gehren, selbst wenn frühere in der Tat verjährt sein sollten. Eines besonderen Grundes fiir den Erlaß der einstweiligen Ver fügung bedarf es nach 8 25 UWG. nicht. Die vorläufige Regelung, erschien völlig angebracht. Die Entscheidung im übrigen beruht auf dem 8 97 ZPO. Wöchentliche Übersicht über geschäftliche Veränderungen und Einrichtungen, Zusammengestellt von der Redaktion des Adreßbuchs des Deutschen Buchhandels. Abkürzungen: ^ Fernsprecher. — TA.: — Telegrammadresse. « --- Bankkonto. — 'S? — Postscheckkonto. — ' — In das Adreßbuch neu aufgenoniinene Firma. — B. — Börsenblatt. — H- — Handels- gerichtliche Eintragung lniit Angabe des Erschcinungstags der zur Bk kanntmachung benutzten Zeitung). — Dir. — Direkte Mitteilung. 21.—26. August 1922. Vorhergehende Liste 1922. Nr. 197. Asricana-Anttquariat Friedrich M. Hör hold. Lelp zt g. 'S? 68 976. Berichtigung der Angabe in Nr. 191. I24K
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