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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.08.1922
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- 1922-08-16
- Erscheinungsdatum
- 16.08.1922
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«d-lmdl-ad. «tzchv. «»«»»»d-r. «edatlioneUer Dell. 190, L6. August 1922. abonnierte Zeitschrift nach Ablaus des Abonnements weitcrgcliesert wird, , wenn es nicht vor Beginn des neuen Jahrgangs ausgekiindigt ist oder ^ er die Zeitschrift nur für eine bestimmte Zeit zu haben wünschte. Eine , bei Beginn des Abonnements ersolgte Vorausbezahlung ändert nichts l au der Verpflichtung des Belieferten zur Bezahlung, wenn er die Wcitcrbcliefcrung nicht ausdrücklich abbestellt und sie angenommen und behalten hat. sGutachten der Berliner Handelskammer IS 781/22 (XII A 4).j Festsetzung von Auslaudpreisc». — Die Außenhandels- Nebenstelle für das Buchgewerbe teilt u»S mit, daß der im vergangenen Monat bei Festsetzung von A u r l an d p r e i se n als Richt linie geltende U m r e ch n u n g s s a tz von Mk. IVO.— — S Schweizer- Franken bei der fortdauernde» Steigerung der Jnlandpreise sich nicht mehr aufrechtcrhaltcn läßt. Es wird vom 1. September ab nur noch eine Umrechnung vonMk. 10 0.— -- SFranken genehmigt werden können. Für AuSlandlieserungen. — Der NeichSkommissar sllr Aus- und Einsuhrbewilligung hat nachstehende Umrechnungskurse nach dem Stande vom 14. August, gültig sllr die Zeit vom 1k. dis 22. August 1Ü22, fest gesetzt, die von den Außenhandelsnebenstellen bei der Umrechnung von Fakturen in ausländischer Währung zur Ermittlung der Gebühren „sw. benutzt werden: Ägypten 1 sti 135.— Italien 30.— Amerika 666.— Japan 320.— Argentinien G. 550 — Jugoslawien 1 Dinar 7.70 — P. 840.- Luxemburg 51.— Belgien 51.— Norwegen 114.— Brasilien VO.- Österreich -.012 Bulgarien 8.70 Portugal 42.— Chile 80 — Rumänien 5.10 Dänemark 148.— Schweden 173.— England 1 kti. 150.— Schweiz 126.— Finnland 14.— Spanien 103.— Frankreich 54- Tsch.-SlowaLei 18.- Griechenland 18.— Ungarn —.45 Holland 256.— Deutscher Fichte-Bund und Schwarze Schmach. — Vor dem Land gericht in Hamburg wurde gegen den Vorsitzenden des Deutschen Fichte- Bundes, dcn Vcrlagsbuchhändler Herrn H e i n r i ch !ke s s c m e i e r in Hamburg verhandelt, der angeklagt war, durch öffentliches Verbreiten der Notruse des Fichte-Bundes gegen die Schwarze Schmach gegen ei»« Kricgsnotverordnung vom 17. Februar IN 17 verstoßen z» haben. K. war bieserhalb vom Schöffengericht zu 2VVV Mark Geldstrase verur teilt worden und hatte dagegen Berufung eingelegt. Ter Sachverhalt war nach einem Bericht der »Tägl. Rundschau» solgender: Der Fichte- Bund hatte im letzten Jahre 12S1 Mi) Kampsblättcr gegen die Schwarze Schmach verschickt. Diese sind außer zweien in deutscher Sprache in elj Sprachen erschienen. Die Vortnstanz sah darin ein öffentliches Vertreiben von Gegenständen, bas nach der Verordnung vom 17. Februar 1817 genehmigungspslichtig sei. Ter Verteidiger, Rechts anwalt Behrens, führte aus, die Verordnung bestehe gar nicht mehr z» recht. Ferner seien die Erzeugnisse des Truckereigcwcrbes nicht als körper liche Gegenstände anznsprechen. Das Gegenständliche daran sei lediglich das Papier. Durch das Urteil der Vorinstanz solle jedoch der gedruckte Inhalt getroffen werden. Dieser aber unterliege dem Prcßgcsetz und der Versassung. Wenn hierfür behördliche Genehmigung gefordert werde, so bedeute das eine Zensur, die nach Artikel 18 der Versassung nicht stattsindc. In Wirklichkeit handle cs sich um eine Meinungs äußerung, die nach der Verfassung, auch schon nach der früheren, frei sei. Sehe man Druckerzeugnisse als Gegenstände im Sinne der Verordnung an, dann dürfe keine Tageszeitung aus der Straße und kein vaterländisches Buch im Buchladen ohne behördliche Genehmigung vertrieben oder verkauft werde». Wenn aber trotz aller dieser Gründe die Verordnung angeivandt werden solle, dann müsse er mit allem Nach druck auf eine der letzten Bestimmungen der Verfassung Hinweisen, wonach alle Verordnungen und Gesetze, die der Versassung widersprächen, ausgehoben seien. — Das Gericht schloß sich den Ausführungen des Verteidigers an und sprach den Ange klagten unter Aushebung der SchöffengcrichtsurteilS kostenlos frei. Die Pflichtexemplare des Herder-VerlageS in Wie». — Die Wiener Staatsanivaltschast hat, wie wir der Wiener »Neuen Freien Presse« entnehmen, gegen den Gesellschafter der Buchhandlung Herder s: Co tu Wien, Herrn Kranz Hanaczeck, die Anklage »ach K 18 des Preßgcsetzes erhoben, weil die Firma nicht die Pflichtexemplare der in ihrem, dem Herder-Verlage erschienenen Werke an die National- und Universitätsbibliothek abgesiihrt hat. Ter von vr. Felix Rcbek ver teidigtc Beschuldigte hatte erklärt, daß seine Wiener Firma überhaupt nicht verlege und keine Filiale des Herder-Verlages In Frciburg i. B. sei. Der Vorsitzende der Verhandlung brachte zur Kenntnis, daß gemäß dem Handelsregister die ursprüngliche Zweigniederlassung des Frei burger Herder-Verlags in Wien gelöscht wurde und im Jahre ISA» hier die Firma Herder L Co. gegründet wurde. Der von der Preßpolizei beauftragt« Sachverständige Herr Deuticke hatte aus Grund der Ein sichtnahme i» den Gesellschastsvertrag angegeben, daß die Wiener Firma nicht zum Verlag berechtigt sei und daß auch der Umstand, daß deren Gesellschafter, Herr Hanaczeck, Vorsteher des Sortimentcrverbandcs sei, welcher den Verlegern widerstreitende Interessen vertritt, dagegen spricht, daß Herr Hanaczeck zugleich Verleger sei. Auch der Teilhaber des Freiburger Herder-Verlags, Philipp Torneich, hatte angegeben, daß die Wiener und Freiburger Gesellschaft kein einheitliches Unternehmen sind, sondern vollkommen selbständige Unternehmen, und daß die Wiener Firma, in der er gleichfalls Teilhaber ist, lediglich Sortiment sei. Ter Richter nahm nun i» den Gesellschastsvertrag und in die Gcschästs- ordnung der Filialen des Herder-Verlags Einblick, die einen inte grierenden Teil des Gesellschastsvertrags bildet. Ta sich jedoch aus den» Auszug« der Geschäftsordnung nicht genügende Klarheit über even tuelle Verlagsrechts der Wiener Firma ergab, beantragte der Staats anwalt die Vorlage der Geschäftsordnung au das Gericht. l>r. Rcbek erklärte, daß lediglich zwischen beiden Finnen eine Interessengemein schaft bestehe, während die Staatsanivaltschast trotz des Gesellschafts- Vertrags das Wiener Unternehmen als eine Zweiggescllschast ansieht nnd demnach daraus die Verpflichtung zur Abgabe der Pflichtexemplare ablcitet. Der Richter führte aus: Der springende Punkt ist eben, ob die Wiener Firma infolge der Bestimmungen der Geschäftsordnung, der sie nnterworse» ist, als Zweigunternehmen anzusehcn ist oder nicht. Zur Vorlage dieser Geschäftsordnung wurde hierauf die Verhandlung, die, wie der Richter bemerkte, slir das öffentliche Bibliothekswesen von großer Bedeutung ist, bis Mitte Septeinber vertagt. Immer noch »vilde Streiks im deutsche» Buchdruckgewerbe. — Ob wohl in der letzte» Sitzung des Tarifausschusses der Deutschen Buch drucker die Gehilsenvertreter erklärten, daß sie ihren ganzen Einfluß ausbieten würden, örtliche wilde Streiks zu verhindern, und obwohl die im Juli abgchaltene Generalversammlung des Verbandes der Deut schen Buchdrucker sich ausdrücklich auf den Boden der tariflichen Ab machungen stellte, sind in verschiedenen Orten doch wieder ivisde Lohn bewegungen und wilde. Streiks ausgebrochen. Daß so etuu/s möglich sein kan», ist Eingeweihten nicht auffällig. Der jüngst vorgckommene Berliner Buchiruckorstreik wurde von Len tariflichen Instanzen ein stimmig — also auch von den Gehilsenvertreter» — als ei» »wilder bezeichnet. Ten gleichen Standpunkt nahm auch die vorhin erwähnte Generalversammlung des Buchdruckerverbandes sowie dessen Organ, der »Korrespondent sür Deutschlands Buchdrucker und Schriftgießer-, ei». Das hinderte aber eine am 5. Juli in Leipzig abgehaltene große Buchdruckerversammlung (an der auch die Generalversammlungsdele gierten, sowie die Führer des Verbandes und ausländische Delegierte teilnahmcn) nicht, ein« Entschließung einstimmig anzunehmc», in der den im wilden Streik stehenden Berliner Gehilfen die »herzlichste Sympathie» ausgcdrnckt und ihnen »voller Erfolg- gewünscht wurde. Daß ein solches Doppelspiel nicht ohne Folgen bleiben kann, ist selbst verständlich. Schon am 18. Juli traten in Bannen in einige» Druckereien die Gehilfen in den Streik, loeil ihnen eine Sonderforde rung von wöchentlich NX» Mark nicht dewitligt wurde. Erst am 24. Juli wurde die Arbeit wieder ausgenommen, nachdem die Prinzipale eine Erhöhung des Lokalznschlags um 214"/» zugesagt hatten. Gleich daraus traten i» Elberfeld-Barmen die Hilfsarbeiter in den Streik, was zur Folge hatte, daß etwa ISO Buchdruckmaschinenmeister feiern mußten. Am Ü. August war dieser Streik beendet, nachdem den Hilfs arbeitern eine wöchentliche Lohnerhöhung von üv Mark gewährt worden war. In den Orten Solingen, Wald »nd Ohligs traten die Buchdrucker auch in wilde Lohnbewegungen «in. Als die Sondersordc- rung (8VÜ Rk. wöchentlich) abgelehnt wurde, brach auch hier der Streik aus. In Frankfurt a. M. begann am 8. August gleichsalls «in wilder Streik aller in Len graphischen. Betrieben beschäftigten Per sonen. Der Streikgegenstand ist natürlich wiederum die Forderung ans erhebliche Zulagen, die weit über die tariflich festgelegten hinans- gchen. Der Frankfurter Streik, der übrigens vor seinem Ende stehen soll, hat sich auch aus die Orte O s s e n b a ch a. M., H o m b n r g v. d. H. und Oberursel ausgedehnt. In dem badischen Orte Schwen ningen streiken ebenfalls die Buchdrucker, nachdem die Prinzipale die hochgeschraubten Sondersorderunge» abgclehnt hatten. In Halle a. d. S. haben die Buchdrucker «ine Sonderznlage von ööO Mark wöchentlich verlangt. Bei Nichtbewilligung soll in den Streik ci»- aetreten werde». In t» leiwitz und Benthe» traten die Gchllsen
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