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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1884
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.03.1884
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- Deutsch
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1206 Nichtamtlicher Theil. ^ «I, 12, März. Die Meisten leben aus der Hand in den Mund und stehen am Ende des Monats vis-a-vis äs risn. Woher sollen unter diesen Verhält nissen die von dem Entwürfe geforderten Beiträge genommen werden? Setzen wir den Fall, der Mann sei 35 Jahre alt, die Frau 5 Jahre jünger, so würden zur Erlangung der Mitgliedschaft 26 M. 66 1i4 2 ---- 41 M, SS Jahresprämie erforder lich sein, um die Wittwengrundrente von 150 M, zu versichern. Der Prämiensatz würde sich erhöhen: bei einer versicherten Wittwenrente von 200 M, auf 55 M, 32 V ,, >, „ ,, „ Z00 „ „ 81 „ 98 „ ., „ „ „ „ 400 „ „ 106 „ 64 „ und so fort im Verhältnis Sagen wir es rund heraus, wie mäßig diese Beträge auch im Verhältniß zu dem, was dafür ge leistet werden soll, erscheinen, es ist der überwiegenden Mehrzahl der Gehilfen nicht möglich, sie zu erschwingen. Das ist un leugbare Thatsache, und deshalb werden sich nur Wenige finden, welche der Casse auf Grund des vorliegenden Satzungenentwurfs beitreten lönnen. Die geplante Wittwencasse wird somit keine Wohlthat für die Gesammtheit oder wenigstens für eine große Mehrheit der Verbandsmitglieder, sondern eine fernerweite Be günstigung für die ohnehin schon gut situirte Minderheit sein. Ob allerdings die Casse bei dieser geringen Betheiligung über haupt lebensfähig werden kann, wenn sie nicht sehr bedeutende Zuschüsse von Seiten der Prinzipale oder buchhändlerischen Korpo rationen erhält, das ist eine andere Frage, Hiermit gelangen wir zu dem zweiten Punkte, welcher uns zweifelhaft erscheint. Bei den in Aussicht genommenen Wittwenrente« ist auch aus die opferwillige Unterstützung durch die Prinzipale gerechnet. Der Verband bezog von dieser Seite im Jahre 1882 nach Ausweis des Rechnungsabschlusses 2710 M, 50 Ps,, eine stolze Summe, für welche der lebhafteste Dank zu zollen ist, Aber man vergesse nicht, diese Summe wird bereits gewährt, sie wird zu der Kränkencasse des Verbandes beigesteuert. Man muß also auf's Neue bittend auftreten, und zwar bittend für eine verschwindend kleine Minorität, die noch dazu aus den am besten gestellten Gehilfen besteht. Wird die Geneigtheit, unter den obwaltenden Verhältnissen helfend einzugreisen, eine sehr große und nachhaltige sein? Trotz aller Hochachtung vor dem gerade im Buchhandel sehr hoch ausgebildeten Wohlthätigkeitssinne kann diese Frage doch kaum mit einem zuversichtlichen Ja beantwortet werden. Denn die gut situirten Gehilfen, welche allein der Casse beitreten könnten, bilden nur eine sehr kleine Minderheit, und gerade sie sind ja in der glücklichen Lage, anderweitig für ihre dereinstigen Hinterlassenen sorgen zu können. Die Aeußerungen der Mild herzigkeit werden aber nicht lediglich durch das Gefühl, sondern auch durch Erwägungen des Verstandes beeinflußt; die Geneigtheit, an und für sich schon gut Gestellte noch besser zu stellen, wird deshalb voraussichtlich keine sehr große sein. Wir meinen, daß so viel dringlicheres Leid Anspruch aus sofortige Abhilfe erhebt, daß des vielleicht später kommenden erst dann gedacht werden kann, wenn es wirklich vorhanden ist. Wenn aber die ausgiebige Unter stützung von Seiten der Prinzipale oder buchhändlerischer Korpo rationen fehlt, so wird die Sicherheit der Wittwencasse eine problematische. Was Hilst sie dann? Wir wiederholen: es ist nicht möglich, auf Grund des vor liegenden Satzungenentwurfs eine Wittwencasse zu errichten. Wollte man dennoch den Versuch wagen, so würde sich bald genug Herausstellen, daß ein großer Fehler begangen worden ist, der nur schwer wieder gut gemacht werden kann, Viäsant oonsalss! Nach dem Vorstehenden möchte es scheinen, als ob eine Wittwencasse für die Gehilfenschaft überhaupt in das Reich der frommen Wünsche zu verweisen sei. Das ist unsere Ansicht nicht; die Idee ist zu gut, als daß sie unbedacht als unausführbar stigmatisirt werden dürfte. Aber man muß, wenn man an die Ausführung gehen will, mit der Thatsache rechnen, daß die materiellen Verhältnisse der meisten Gehilfen sehr gedrückte sind, und darf nicht mehr von der Casse verlangen, als sie zu leisten im Stande ist. Nach beiden Richtungen ist bis jetzt gefehlt worden: einer seits hat man zuviel beansprucht, andererseits zuviel bieten zu können gemeint. Beides sind schwere Jrrthümer, Man hätte sich die Erfahrungen aus früheren verunglückten Versuchen, die ja auch dem Verbände nicht erspart geblieben sind, zu Nutze machen müssen. Daß trotzdem der gegenwärtige Satzungenent- wurs vorgelegt wurde, mag seine ausreichende Entschuldigung in dem Wunsche finden, daß möglichst hohe Witwenrenten gewährt werden sollten. Das Herz hat den Verstand dominirt. Versuchen wir nun, die Prinzipien darzulegen, von welchen nach unserer Ansicht ausgegangen werden muß, wenn die Wittwen casse aus dem Bereiche der Wünsche mit Sicherheit in die Wirklich keit übergeführt werden soll. Die Wittwencasse muß ein Ausfluß der Kollegialität der Ge hilfenschaft sein. Deshalb muß jedes Mitglied des Verbandes, sei es verheirathet oder nicht, zu den Beiträgen herangezogen werden. Die Beiträge müssen so niedrig bemessen sein, daß ihre Aufbringung allen Verbandsmitgliedern ohne Schwierigkeit möglich ist, Rückerstattung der gezahlten Beiträge erfolgt in keinem Falle; auch dann nicht, wenn das Mitglied aus dem Verbände aus- tritt und zu einem anderen Berufe übergeht. Das erforderliche Grundkapital der Casse ist durch allmähliche Ansammlung der Gelder und Anlegung derselben aus Zinseszins zu beschaffen. Während der Sammelperiode werden Witwenrenten nicht gezahlt. Es ist nicht die Aufgabe der Wittwencasse, einen Ersatz sür das Einkommen des verstorbenen Mannes zu gewähren. Dieselbe soll vielmehr nur einen Zuschuß zu dem sonstigen Erwerb der hinterlassenen Wittwe bieten, der gerade an den Tagen, an welchen die Auszahlung stattfindet (bei Vierteljahrsbeginn oder, so lange er sich unter 100 M, bewegt, zu Beginn des Winterhalb jahres), von besonderem Werthe ist. Von einer Verpflichtung der Casse zur Auszahlung von Renten in fest bestimmter Höhe ist sür den Anfang abzusehen. Es kann zunächst nur das Zinserträgniß des nach Ablaus der Sammelperiode vorhandenen Grundfonds und ein Theil der Mitgliederbeiträge alljährlich zur Vertheilung gelangen, und zwar vorläufig nur bis zum Höchstbetrage von 100 M, pro Jahr und Wittwe, Erhöhung der Wittwenrente bleibt Vorbehalten, sobald die Verhältnisse der Casse sie mit Sicherheit gestatten. Alljährlich haben sich bis zu einem feststehenden Präclusivtermine diejenigen Wittwen anzumelden, welche für das nächste Jahr die entfallende Wittwenrente zu beziehen wünschen. Die nicht recht zeitig bewirkte Anmeldung zieht den Verlust der Rente sür dieses Jahr nach sich. Die Wittwe eines jeden Verbandsmitgliedes hat das Recht zur Erhebung der nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und der Zahl der angemeldeten Wittwen festzusetzenden vollen Rente, sobald der Mann der Wittwencasse zehn Jahre lang als ver- heirathetes Mitglied angehört hat. Stirbt er früher, so kann nur die Hälfte der normirten Rente beansprucht werden. Die Anstellung von Erhebungen über die Bedürftigkeit der Wittwe ist ausgeschlossen. Von der Errichtung einer besonderen Waisencasse ist vorläufig
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