Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Betriebsbeiträge betreffend. Die Hauptversammlung des Börsenvereins vom 14. Mai 1922 hat den Antrag des Rechnungs-Ausschusses auf Er hebung eines außerordentlichen Betriebsbeitrags für 1922 <s. Bbl. Nr. 100 v. 29. April 1922) angenommen. Dieser Antrag lautete wie folgt: 1. Jede im Adreßbuch des Deutschen Buchhandels ausgenommene Firma, die im Börsenverein durch ein Mitglied vertreten wird, hat für das Rechnungsjahr 1922 einen außerordentlichen Betriebsbeitrag zu zahlen. Wird die Firma durch mehrere Mitglieder vertreten, so tritt hierdurch keine Erhöhung des Betriebsbeitrages ein. Werden die Geschäftsergcbnisse mehrerer Firmen nur durch eine gemeinsame Bilanz ausgewiesen, so sind diese Firmen als ein Betrieb zu betrachten. Die sonstigen jährlichen Beiträge der Mitglieder weiden durch diesen außer ordentlichen Betriebsbeitrag nicht berührt. 2. Dem Börsenverein gegenüber wird das nach seinem Eintritt in den Börsenverein älteste Mitglied, das gemäß § 2e Abs. 2 der Satzungen im Hinblick aus seine Zugehörigkeit zu dem betreffenden Betriebe ausgenommen worden ist, zur Durchführung dieses Beschlusses verpflichtet. 3. Der Beitrag des Betriebes ist nach freier Wahl des ihn repräsentierenden ältesten Mitgliedes entweder nach dem im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielten Reingewinn oder nach dem im Jahre 1921 erzielten Umsatz selbst einzuschätzen. Bei Betrieben, die außer Buch-, Kunst-, Musikalien-, Lehrmittel- usw. Handel noch andere Gewerbe umfassen, hat die Einschätzung nur für den Betrieb aus Buch-, Kunst-, Musikalien-, Lehrmittel- usw. Handel zu erfolgen. 4. Bei der Selbsteinschätzung nach freier Wahl des Mitgliedes entweder nach dem Reingewinn oder nach dem Umsatz ist folgende Staffelung als Richtschnur zu nehmen: Staffel: nach dem Reingewinn: nach dem Umsatz: Einmaliger Betriebsbeitrag: I. bis 25000 bis 250000 ^ 100.— II. von 2SOOO „ 50000 von 250000 „ 500000 „ 200.— III. „ 50000 „ 100000 „ 500000 „ 1000000 „ 600.- IV. „ I00000 „ 150 000 „ 1000000 „ 1500000 „ 1200.— V. „ 150000 „ 200000 „ 1500000 „ 2000000 „ „ 1600.— VI. 200 000 „ 300000 „ 2000000 „ 3000000 „ „ 2000.- VII. „ 300 000 „ 600000 „ 3000000 „ 5000000 „ 3000.— VIII „ 500000 „1000000 5000000 „ 10000 000 „ „ 6000.— IX. über 1000000 „ über 10000000 „ „ 12000.— ö. Als Richtlinie bei der Berechnung nach dem Reingewinn im Sinne vorstehender Staffel soll gelten, daß zu dem im Betriebe erzielten Gewinn auch diejenigen Bezüge hinzuzurechnen sind, die die Inhaber der Betriebe als Kapital zins, Arbeitsentschädigung, Aufwandsentschädigung oder in ähnlicher Form beziehen. Als Richtlinie bei der Berechnung nach dem Umsatz im Sinne vorstehender Staffel soll die Einschätzung für die Umsatzsteuer gelten. 6. Das Mitglied iPunkt 2) hat ohne nähere Angabe, nach welcher der beiden Arten es die Selbsteinschätzung vorge- nommen hat, den auf seinen Betrieb entfallenden Beitrag unter Angabe der Firma bis zum 1. Juli 1922 an die Geschäftsstelle des Börsenvereins einzuseuden, die zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet ist. 7. Erfolgt die Zahlung des Betriebsbeitrages trotz Erinnerung durch die Geschäftsstelle nicht bis zum 1. August 1922, so wird die Veranlagung vom Rechnungsausschuh vorgenommen. Auf Grund diese« Hauptversammlung«-Beschlösse« bitten wir unsere Mitglieder, den auf dt« einzelnen Zirmen entfallenden Betriebsbeitrag nunmehr umgehend auf unser Postscheckkonto: Leipzig IZ46Z oder Bankkonto: Allgemeine Deutsche Kredit-Anstalt zu überweisen Einer Angabe, ob die Schätzung auf Grund des Umsatzes oder Reingewinnes vor- genommen ist, bedarf es nicht; es genügt vielmehr die Bezeichnung »Betriebsbeitrag der Firma....« Firmen, die trotz einer seitens der Geschäftsstelle erfolgenden Mahnung den Betriebsbeitrag bis zum 1. August 1922 nicht entrichtet haben, werden vom Rechnungs-Ausschuß eingeschätzt und haben den hiernach festgesetzten Betrag zu zahlen. Leipzig, den 12. Juli 1922 Geschäftsstelle des Börsenverein«! der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. l)r. Ackermann, Syndikus. SSI