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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.06.1880
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 02.06.1880
- Sprache
- Deutsch
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Ihre Einrichtung ist vortrefflich. Komotau. A. Mändl, Die Idee ist vortrefflich, und bin ich überzeugt, daß alle Verleger daraus einaehen. Leipzig. Richard Eckstein. Jch freue mich, daß der Plan, nach dem Vorbild der englischen und amerikanischen Verleger einen solchen für Deutschland herzustellen, Leipzig. ^ H. Matches. Wir empfingen Ihr Circular und sehen mit Vergnügen, daß Sie sür den deutschen Buchhandel einen Rescrence-Katalog ins Leben rufe» wollen, wie derselbe sür den englischen Buchhandel schon lange existirt. Wir sind bereit, aus 2d Expl. zu snbscribiren. London. Dulau L Co. ES gereicht mir zur ganz besonder» Ehre, Ihr schönes Unternehmen dadurch mitfördern zu Helsen, daß ich mich aus 1 Expl. des Gesammt- nnd der Sachkataloge snbscribire. Wenn das Unternehmen zu Stande kömistt und nicht bloß ein Wunsch bleiben wird, dann haben Sie sich verdient genlacht, nicht nur um den Buchhandel alleil,, sondern um ganz Deutschland. Jedermann wird Achtung haben vor dem Urheber eines so nützlichen und gewaltige» Werkes. Messina lSicilien), 18. Mai 1880. Giulio Welbatus. Ich kann mir gar kein praktischeres Gesammtwerk sür den Sortiments- bnchhändler denken, alz Ihr vorgeschlagenes Unternehmen. Miüdelheim. M. Boneberger. Ich trete sehr gern bei. Neuwied. I. H. Heuser Ich halte Ihr Unternehme» sür ein Werk von gemeinnützlichem Werthe und kann nur wünschen, daß es wirklich zu Stande kommt. Paris, 15. Mai 1880. Paul Ollcndorsf. Petersburg. Carl Röttger. Mit größter Freude trete ich bei. Prag. A. Lehmann (Felkl). vollständig an und wünschen als Sortimenter sehnlichst, daß es ins Leben trete. Prag, 18. Mai 1880. Silber L Schenk. Mit Vergnügen treten wir bei. Wir haben mit sehr großem Interesse Ihr Circular gelesen und stimmen mit Ihren darin entwickelten An sichten vollständig überein. Nur wäre zu wünschen, daß die Idee, die wirklich großartig zu nennen ist, sich auch verwirkliche. Straßburg i/E. Hagcmann L Co. Ich trete sehr gern bei! Turin. Hermann Loescher. Treten mit großem Vergnügen bei. Wien. Bnchholz L Diebel. Indem ich vorstehende, im Interesse der Sache mir sehr erfreu lichen Urtheile zu veröffentlichen keinen Anstand genommen, möchte ich allen Herren College», die mir durch gute Rathschläge werthvollc Beihilfe geleistet, hiermit verbindlichst danken. Bemerken will ich ausdrücklich, daß die von mir in meinem Circular erörterten Nütz- lichkcitspunkte die Sache keineswegs erschöpfen. Es ließe sich noch viel hinzufügen; z. B. weise ich darauf hin, daß auch die Jahres- oder Novitätenkataloge in der Hand des Sortimenters ein bedeutend nachhaltigeres und weitaus anständigeres Ver- triebsmittel als irgend ein bisheriges werden würden. Durch das zum ersten Mal in solcher Ausdehnung zur Anwendung ge brachte Prinzip vertheilter Kosten und vcrtheilter Arbeit läßt sich bei eleganter Ausstattung ein so billiger Preis erzielen, daß der Sortimenter seinen besseren Kunden theilweise statt Rabatts ei» Präsent damit machen oder auch gegen Zahlung den Band in größerem Maßstabe vertreiben kann. Steht das Unternehmen fest begründet da, haben Verleger und Sortimenter sich thatsächlich von der Tüchtigkeit desselben überzeugt, so wird sich schon im Buchhandel ein noch viel größerer Kreis fester Abnehmer um dasselbe scharen, wodurch die Auflage ganz bedeutend erhöht werden könnte, ohne daß dem Verleger mehr Unkosten zugemuthet werden, weil das Theuerstc, der Satz, gedeckt ist. Der Nutzen davon würde aber dem Verleger wie dem Sortimenter zu gute kommen. Münster, 28. Mai 1880. Adolph Russell. Reichsgerichts-Erkenntnisse. Redacteur. Verantwortlichkeit. Besondere Umstände. 8. 20. Preßgesetz vom 7. Mai 1871. Der Redacteur einer Periodischen Druckschrift wird von der Verant wortlichkeit für den strafbaren Inhalt eines Artikels nicht durch solche Umstände befreit, welche in seinem eigenen Willen gelegen waren. Erkenntniß des II. Strafsenats vom 6. April 1880 c. Klug. Aufhebung des Urtheils und Zurückverweisung. Gründe: Die von der Staatsanwaltschaft wegen der Freisprechung des Ange- klagtenKl. eingelegte, aufVerletzung desGesetzes voml.Mai 1874, sowie der KZ. 185.186. des Strafgesetzbuchs gestützte Revision muß sür begründet erachtet werden. Nach dem festgestellten Sachverhalte war der Angeklagte Kl. verantwortlicher Redacteur der täglich mit Ausnahme des Montags erscheinenden Zeitung „Generalanzeiger sür Stettin und die Provinz Pommern" zur Zeit der Herausgabe der Nr. 131 derselben vom 8. Juni 1879, in deren zweiter Beilage der von der Strafkammer für beleidigend erachtete Bericht des MainzerJournals vom 4. dess.Mts. über eine „Soldatenschinderei" sich abgedruckt findet. Zu der Freisprechung des Angeklagten Kl. gelangt die Strafkammer auf Grund der Thatsachen, daß der Mit angeklagte K., der Factor jener Zeitung, den incriminirten Artikel selbständig und ohne Vorwissen des Redacteurs Kl. zur Ausfüllung eines leeren Raumes in der betreffenden Beilage ausgenommen hat, weil es Gebrauch sei, daß derartigeMittheilungen durch denFactor selbständig ausgewählt würden und der Controle des Redacteurs nicht weiter unterlägen, dessen Thätigkeit vielmehr nur aus die Jnseratentheile des Generalanzeigers sich erstrecke. Darin, daß es hiernach Sache des Angeklagten K. gewesen, dieser es aber unter lassen habe, den fraglichen Artikel vor Aufnahme desselben dem Redacteur Kl. vorzulegen, findet die Strafkammer „besondere Um stände" im Sinne des H. 20. Abs. 2. des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874, welche die Annahme der Thäterschaft des ver antwortlichen Redacteurs Kl. ausschlössen. Diese Auffassung verkennt jedoch, wie die Revisionsschrist mit Recht geltend macht, Sinn undBedeutung der angeführten Gesetzes- vorschrist. Darnach ist der verantwortliche Redacteur einer perio dischen Druckschrift, weil er sich als Verfasser derselben nach außen hin darstellt, rücksichtlich der durch dieselbe begründeten strafbaren Handlungen grundsätzlich verantwortlich, und zwar als Thäter zu bestrafen. Seine Stellung legt ihm die Pflicht auf, zu verhüten, daß die unter Ankündigung seiner Verantwortlichkeit erscheinende Druckschrift einen strafbaren Inhalt erhält; er hat positive Thätig keit nach der Richtung aufzuwenden, daß derJnhalt der Druckschrift den Gesetzen gemäß sei, und deshalb zu prüfen und zu bestimmen, was in dieselbe Aufnahme finden soll. Ueberläßt er dies einem Dritten, so billigt er im voraus das Verfahren desselben und macht bei der Vorabschbarkeit des Ersolges der Veröffentlichung von strafbaren Artikeln dessen Handlung zu der seinigen. Hiernach sind die Umstände, welche in dem freien Willen des Redacteurs gelegen sind, nicht besondereUm stände im Sinne des gedachten K. 20. Abs. 2.; vielmehr setzen, wie die Materialien zu dem Gesetze vom 7. Mai 1874, insbesondere der Bericht der Reichstagscommission ergeben, die besonderen Umstände solche Fälle voraus, in welchen der verantwortliche Redacteur von dem strafbaren Artikel vor dessen Veröffentlichung Kcnntniß zu nehmen thatsächlich verhindert war, die Nichtkenntniß daher außer seinem Willen lag. Solche Umstände sind aber nicht sestgestellt.
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