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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.12.1927
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- 1927-12-30
- Erscheinungsdatum
- 30.12.1927
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303, 30. Dezember 1927. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. V. Börsenblatt f.d. Dtschn. Buchhandel. Frage: Welche Honoraransprüchc können die Erben des verstor benen Verfassers auf Grund der oben mitgeteilten Be stimmung des § 9 des Verlagsvcrtrages gegen den Ver lag erheben? Die in einem Vcrlagsvertrage über ein bestimmtes Werk dem Verfasser gegebene Zusicherung, daß er, bzw. seine Rechtsnachfolger im Falle seiner Behinderung an der Bearbeitung neuer Auflagen seines Werkes einen bestimmten Anteil des vereinbarten Honorars erhalten sollen, ist Bestandteil des Vertrages. Die Bestimmung bleibt in Kraft, solange das Werk durch den Verleger vervielfältigt und verbreitet wird. Die Umgestaltung des Inhalts durch Neu bearbeitung anderer Verfasser hebt die Honoraransprüche des ur sprünglichen Verfassers, bzw. seiner Rechtsnachfolger nicht auf. Diese Ansprüche sind eine Gegenleistung für die vom Verfasser im Vertrag dem Verleger erteilte Genehmigung, neue Auflagen durch andere Verfasser bearbeiten zu lassen. Ohne diese Genehmigung ist der Verleger im Falle der Behinderung des ursprünglichen Verfassers besonders durch dessen Ableben nicht in der Lage, neue Auflagen durch andere bearbeiten zu lassen, soweit nicht die Rechtsnachfolger diese Genehmigung ihm nachträglich erteilen, und erfahrungsgemäß kostet diese Genehmigung, wenn sie überhaupt gegeben wird, dem Verleger Geld. Es ist deshalb die Regel geworden, daß in jedem Verlagsver trag über ein wissenschaftliches oder ein Schulbuch, das seiner Natur nach dauernde Neubearbeitungen erfordert, dieser Fall von vorn herein geregelt wird. Die Vertragschließenden sind sich auch regel mäßig darüber nicht im Zweifel, daß durch wiederholte Bearbeitun gen von dem ursprünglichen Inhalt des Werkes im Laufe der Zeit wenig oder nichts übrig bleibt. Auch dann bedeutet die Beibehaltung des Namens des ursprünglichen Verfassers besonders bei einem lange Zeit in Schulen eingcführten Werke einen nicht zu unterschätzenden Vorteil für den Verleger. In Erwägung dieses Moments wird die Zusicherung der weiteren Honorierung des Verfassers, bzw. seiner Rechtsnachfolger erteilt. Die Bedeutung dieser Zusicherung wird nicht dadurch aufgehoben, daß der Verfasser früher, als erwartet, seine Tätigkeit einstcllt. Das Risiko trägt auch in diesem Punkte der Verleger. Die Grundsätze über Treu und Glauben, die sicherlich für die Auslegung von Verträgen anzuwenden sind, können zu keinem an deren Ergebnisse führen. Ich kann der Auffassung nicht bcitreten, daß die Vertragschließenden bei Vertragsabschluß von der Auffassung ausgegangcn seien, etwaige spätere Bearbeitungen des Werkes wür den sich innerhalb bescheidener Grenzen bewegen, sodaß die Arbeit des Verfassers im wesentlichen auch bei späteren Bearbeitungen auf recht erhalten bleiben werde, und daß mit Rücksicht hierauf den Rechtsnachfolgern ein gewisses Mindestmaß vom Honoraranleil zu gesichert worden sei. Sind meine oben gemachten Darlegungen richtig, so bleibt für eine den Wortlaut der Vertragsbestimmung eincngende Auslegung auch nach Treu und Glauben kein Platz. Mindestens müßte über zeugend dargetan werden, daß auch der Verfasser als der andere Vertragsteil von dieser Auffassung geleitet worden ist, und hierfür be stehen zwingende Gründe nicht. Vielmehr lehrt die Erfahrung, daß es das Bestreben der meisten Verfasser ist, sich bzw. ihren Erben so lange als möglich einen Ertrag aus der einmal geleisteten Arbeit zu sichern, solange das Werk, sei es in der ursprünglichen, sei es in um gearbeiteter Gestalt, besteht. Das Werk besteht aber auch dann noch als ein wirtschaftlicher Wert, wenn durch die Fortentwicklung der Wissenschaft oder, wie bei einem Schulbuch, durch die Veränderung der Lehrpläne und der ihnen zugrunde liegenden Unterrichtsmethoden von der ursprünglichen Gestalt des Werkes nicht mehr viel übrig ge blieben ist. Die Honoraransprüche der Erben des ursprünglichen Verfassers bestehen also in dem vollen vereinbarten Umfange fort, ohne Rück sicht darauf, ob sich der urheberrechtliche Anteil ihres Erblassers durch die von den Bearbeitern vorgenommenen Abänderungen und Zusätze auf ein geringes Maß vermindert. Keinen Einfluß auf die Höhe hat auch die Verringerung des ur sprünglichen Umfanges des Werkes, denn das den Erben zustehende Honorar ist nicht nach dem Umfange bemessen, sondern bildet einen prozentualen Anteil des dem Bearbeiter zustehenden Honorars, mit einer nach dem Honorar des Erblassers bestimmten Mindestgrenze. Allerdings ist diese Mindestgrenze nicht nach dem Honorar für die erste Auflage, sondern nach demjenigen bestimmt, das dem Erblasser nach dem Vertrage zustehen würde, wenn er selbst die Bearbeitung vorgenommen haben würde. Es hängt also von den mir insoweit nicht mitgeteilten Bestimmungen des Vertrages ab, ob Verminde rung des Umfanges einer neuen Auflage das Honorar des Erblassers vermindern würde. 28 Ich bin bisher davon ausgegangcn, daß der Verfasser allein das Werk geschaffen hat. Die Rechtslage ändert sich aber nicht zugunsten des Verlegers, wenn es sich, wie im vorliegenden Falle, um ein von mehreren Verfassern verfaßtes Werk handelt, deren Arbeiten sich nicht trennen lassen. (Vergl. § 6 des Lit.U.G.) Ein gemeinschaft liches Geisteswerk liegt dann vor, wenn es sich bei der Tätigkeit mehrerer Verfasser um die Hervorbringung eines einheitlichen Wer kes handelt, mögen auch die einzelnen Teile voneinander äußerlich unterscheidbar sein. Jeder Urheber schafft selbständig, wenn auch in Unterordnung unter die Gesamtidee. Däs Werk liegt mir nicht vor. Ich glaube aber aus seiner Natur, die in einem mathematischen Unterrichtswerke für die Ober stufe der höheren Lehranstalten besteht, schließen zu dürfen, daß es sich um ein einheitliches, nach einer Gesamtidee verfaßtes Werk handelt. Für diesen Fall besteht nach § 6 des LitU.G. unter den Ur hebern eine Gemeinschaft nach Bruchteilen im Sinne des Bürger lichen Gesetzbuches. Solange diese Gemeinschaft besteht, bleibt jeder Verfasser Urheber am ganzen Werk. Ein Verfasser verliert dieses Urheberrecht nicht etwa dadurch, daß die von ihm verfaßten Teile infolge späterer, von ihm genehmigter Bearbeitungen durch einen Mitverfasser oder einen Dritten sich verändern bis zu dem Grade, daß von der ursprünglichen Arbeit so gut wie nichts mehr vor handen ist. Dem Mitverfasser bleibt freilich das Recht, jederzeit die Auf hebung der Gemeinschaft zu verlangen, soweit sie nicht durch Ver trag ausgeschlossen ist (vergl. § 749 BGB.). Aber dann entsteht die Streitfrage, ob nicht die Natur des Urheberrechts eine Veräußerung des Urheberrechts wider den Willen des Mitverfassers unmöglich macht (vergl. hierzu Niezler, Deutsches Urheber- und Erfinderrecht I, Seite 60 ff.). Jedenfalls haben der Mitverfasser bzw. dessen Erben, solange diese Gemeinschaft besteht, den Anspruch, daß der Name des Mit urhebers auf dem Titel des Werkes fortgeführt wird. Diese Rechte der Erben des verstorbenen Mitverfassers erstrecken sich selbstverständlich nur auf das ursprüngliche Werk. Sind diesem Werke weitere Teile angegliedert, die erst im Laufe der Zeit und ohne jede Mitwirkung des inzwischen verstorbenen Mitverfassers ent standen sind, so haben die Erben mit diesen nichts zu tun. Die einzige Möglichkeit, die dem Verleger bleibt, um sich von den Honoraransprüchen der Erben zu befreien, ist die, den Vertrag, nach- die laufende Auflage des seinerzeit von dem Erblasser mitverfaßten Werkes vergriffen ist, unter Beachtung der Vorschrift in H 17 des VG. zum Erlöschen zu bringen, d. h. zu erklären, daß er keine neue Auflage mehr veranstalten wird. Allerdings sind dann nach dem Wortlaute dieser Bestimmung nur die Erben berechtigt, von dem Vertrage zurückzutrcten, aber sie können auch den Verleger nicht zur Veranstaltung weiterer Auflagen zwingen, soweit nicht der Verlags vertrag eine solche Verpflichtung des Verlegers enthält. Dann müßte ein völlig neues Werk geschaffen werden, das von dem bisherigen unabhängig ist. Inwieweit dies möglich ist, entzieht sich meiner Kenntnis. Die auf der Grundlage des ursprünglichen Werkes entstandenen neuen Ausgaben unterliegen dann den vertraglichen Honorarbcstim- mungen zugunsten der Erben, wenn sie als Bearbeitungen des Ori ginalwerkes anzusehen sind. Leipzig, den 20. Juni 1927. vr. Hillig, Justizrat. Rechte des Verlegers bei Verzug des Verfassers in Lieferung des Werkes. Der Verfasser hat sich verpflichtet, das Manuskript zu einem Werk spätestens bis zum 1. Juli 1927 zu liefern. Der Verfasser hat diese Frist nicht eingehakten. Welche Rechte stehen nunmehr dem Verlag zur Seite? 1. Dem Verleger steht gegen den Verfasser, der sich im Vcrlags- vertrag zur Lieferung eines Werkes verpflichtet hat, der Anspruch auf Erfüllung des Vertrages zu. Der Anspruch richtet sich auf die Ab lieferung des Manuskripts und die Übertragung des Verlagsrechts. Eine Klage auf Herstellung des Werkes ist ausgeschlossen. Dieser Anspruch wird, wenn das Werk noch nicht fertig vorliegt, in den allermeisten Fällen praktisch undurchführbar sein. Die Zwangsvollstreckung aus einem solchen Urteil kann nur dann zum Ziel führen, wenn das Werk bereits vorhanden ist. Ein Mittel, den Verfasser zur Arbeit zu zwingen, ist nicht gegeben. Zwar handelt es sich nicht um einen Dienstvertrag und auch nicht um einen Werk vertrag, sondern um den einen besonderen Charakter tragenden Ver-
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