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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.12.1927
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- 1927-12-30
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- 30.12.1927
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Xs 363, 36. Dezember 1927, Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. V. Vcrbandsstaaten enthaltenden Fassung der Berner Übereinkunst durch Deutschland bedeutet noch nicht eine Verlängerung der Schutzfrist sllr in Deutschland erschienener Werke; denn die Bestimmungen der Berner Übereinkunft beziehen sich nur auf den Schutz der verbands- staatltchen Urheber mit Ausschluß der Urheber des Ursprungslandes des Werkes — oergl. Artikel 4 der Übereinkunst. Rechnet man die Festsetzung der Urhebcrrechtsschutzbauer aus 58 Jahre unter Aus schluß der bisher bestehenden Ausnahmebestimmungen unter die in der Übereinkunft besonders festgesetzten Rechte svergl. Art. 4 Schluß satz der llbereinkunsts, so wird also zwar der nichtdentsche verbands ländische Urheber für seine in den Verbanbsländern erschienenen Werke die 50jährige Schutzdauer sllr diese in Deutschland in Anspruch nehmen können, sobald Deutschland die Übereinkunft ratifiziert hat, nicht aber der deutsche Urheber. Allerdings besteht schon jetzt Uber die Auslegung des H 82 des deutschen Lit.U.G. ein Streit. Die im Schrifttum herrschende Mei nung, so Allfeld, Kommentar zum Lit.UG. § 82 Anmcrk. 1; Golb- baum § 82 Anmcrk. 1, u. a., legt den 8 82 des Lit.U.G's. dahin aus, daß unter einem geschützte» Werke, aus das sich das Lit.U.G. be zieht, ein Werk zu verstehen ist, sllr das zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Schutzfrist noch lies. Das Obcrlanbcsgericht Dresden in seiner Entscheidung vom 1. Juli 1914 hat dagegen den Begriff »geschütztes Werk» gleich »schutzfähigcs Werk» ausgclegt nnd ist auf diesem Wege dazu gekommen, auch solchen Werken den Schutz zu geben, deren Schutzdauer nach dem bisherige» Recht bei dem In krafttreten des neuen Urhcberrcchtsgesetzcs abgelausen war. Dem hat sich das Kammergcricht in einer säst gleichzeitig gefällten Ent scheidung angeschlofsen. Das Reichsgericht läßt in seiner Entschei dung vom 18. Februar 1915, in welcher das kammergcrichtliche Ur teil behandelt wird — Band 88, Seite 241 sf., insbesondere Seite 243 —, die Krage unentschieden. Ich kann für meine Person mich dieser Auffassung der angc- zogcncn Gerichte nicht anschließen. Sie tut dem Wortlaut des 8 62 Lit.U.G., der von geschützten Werken spricht, Zwang an. Ein unge schütztes Werk, d. h. ein solches Werk, das z. Zt. des Inkrafttretens des neuen Gesetzes nicht mehr geschützt war, kann unmöglich als ge schütztes Werk bezeichnet werden. Sicherlich hat der Gesetzgeber es in der Hand, bei dem Inkraft treten einer Novelle zum Gesetz, durch welche die Schutzfrist ver längert wird, in einivandsreicr Weise die Streitsrage zu lösen und zu bestimmen, daß an der Verlängerung der Schutzfrist nicht nur solche Werke teilnehmen, die z. Zt. des Inkrafttretens der Novelle nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen noch Schutz genießen, sondern auch Werke, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten der Novelle geschützt waren. Gewisse Ansätze sllr eine Rückwirkung gesetzlicher Bestimmungen finden sich auch schon in dem jetzt geltenden Urheberrechtsgesetz, so in 8 88, nachgelassene Werke bctr., in 8 81, Aufsllhrungsrecht an einem Werke der Tonkunst betr. und in 8 63», betr. Schutz gegen Über tragung des Werkes aus Vorrichtungen sllr Instrumente, die der mechanischen Wiedergabe für das Gehör dienen. Stets bleibt aber die Festsetzung eines bestimmten Zeitpunktes, sei es des Tages des In krafttretens des Gesetzes, oder eines Tages eine gewisse Zeit vor diesem Zeitpunkt, ein Akt der Willkür und des Zufalls. Mit derselben Unsicherheit, mit der die Interessenten der Ent scheidung über die Verlängerung der Schutzfrist entgegensehen, müssen sie auch die Entscheidung für die hier aufgeworfene Frage erwarten. Leipzig, den 28. Juni 1927. vr. Hillig, Justizrat. Vcrsügungsrccht des Verfassers über das Verlagsrecht im Falle des Konkurses des Verlegers. Frage: Unter welchen Voraussetzungen kann ein Verfasser über das Verlagsrecht an seinem Werke verfügen, wenn der Verleger in Konkurs geraten ist? Nach 8 36 des BG. finde», wenn über das Vermögen des Ver legers der Konkurs eröffnet worden ist, die Vorschriften des 8 17 der Konkurs-Ordnung auch dann Anwendung, wenn das Werk bereits vor der Eröffnung des Verfahrens abgeliefert worden war, der Verleger die Vervielsältigung vollendet und mit der Verbreitung be gonnen hat. In Anwendung des K 17 der Lonkursordnung ist der Konkursverwalter berechtigt, an Stelle des in Konkurs geratenen Verlegers den Verlagsvcrtrag weiter zu erfüllen. In diesem Kalle muß er die Vervielsältigung des Werkes und die Verbreitung der vorhandenen Bestände genau so vornehmen, wie es dem Verleger nach dem VG. obliegt. Eine Veräußerung des Verlagsrechts durch den Konkursver walter unterliegt den Beschränkungen des H 28 des VG. Tie Ver äußerung bedarf, falls sie nicht vertragsmäßig ausgeschlossen ist, oder wenn nicht der ganze Verlag oder Gruppen des Verlages vom Kon kursverwalter veräußert werden, der Zustimmung des Verfassers, die allerdings nur verweigert werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorlicgt. Nach der positiven Bestimmung des H 86 VG. hastet im Falle einer zulässigen Veräußerung des Verlagsrechts die Konkursmasse, wenn der Erwerber die Verpflichtungen nicht erfüllt, sllr den von dem Erwerber nicht ersetzbaren Schaden, wie ein Bürge, der aus die Einrede der Voransklage verzichtet hat. Wird das Konkursverfahren ausgehobcn, so sind die aus dieser Hastung sich ergebenden Ansprüche des Verfassers gegen die Masse sicherzustellen. Dem Verfasser steht das Recht zu, dem Konkursverwalter zu einer Erklärung, ob er in den Vertrag eintritt, zu zwingen. Es ge schieht dies durch eine Aufforderung an den Konkursverwalter. Unterläßt der Konkursverwalter die Erklärung des Eintritts, so er lischt sein Wahlrecht, er kann die Erstellung des Vcrlagsvertrages nicht mehr fordern, der Vcrlagsvertrag endigt, und das Verlags recht erlischt sllr die Zukunft. Dadurch verliert der Verwalter die Befugnis zur Vervielsälti gung und Verbreitung. Er kann insbesondere auch über die schon hcrgestellten Abzüge nicht mehr verfügen. Der Verfasser kann Uber sein Berk von der Zeit der Ablehnung ab wieder frei verfügen und außerdem gegen die Konkursmasse Schadenersatz wegen Nichterfül lung geltend machen. Befinden sich die Vorräte des Werkes noch in anderen Händen, so ändert dies die Rechtslage nicht. Mit dem Dritten hat der Ver fasser nichts zu tun. Er hat allerdings diesem gegenüber auch keinen Anspruch aus Herausgabe der Vorräte. Er braucht sich aber anderer seits um dessen Rechte nicht zu bekümmern, sondern kann ohne wei teres, nachdem die oben angegebenen Maßregel» gegen den Konkurs verwalter erfolgt sind, eine neue Auslage des Werkes in einem an deren Verlage erscheinen lassen. Es entsteht nun die weitere Frage, was mit den im Besitze eines Dritten befindlichen Vorräten wird. Hat der Dritte, z. B. der Buch drucker oder der Buchbinder, diese Vorräte von dem früheren Ver leger erworben, so ist er berechtigt, über diese Vorräte wie jeder dritte Erwerber durch Veräußerung zu versiigen. Das Erlöschen des Verlagsvcrtrages dem ersten Verleger gegenüber berührt dieses Recht nicht. Wenn dagegen der Dritte nur ein Pfandrecht oder ein kauf männisches Zurückbehaltungsrecht an diesen Vorräten geltend macht, so liegt eine Veräußerung der Vorräte seitens des ersten Verlegers an ihn noch nicht vor. Das Erlöschen des Vcrlagsvertrages bewirkt also auch dem Dritten gegenüber die Unmöglichkeit, über die Be stände als Bücher zu verfügen, weil die Verbreitung dieser zur Zeit des Erlöschens des Verlagsvertrages noch dem ersten Verleger ge hörigen Bücher gegen das Urheberrecht des Verfassers verstößt und durch das Verlagsrecht, das ja erloschen ist, nicht gedeckt ist. Leipzig, den 2. Juni 1927. vr. HilIig, Justizrat. Honoraransprüchc der Erben eines verstorbenen Mitversassers. Zwei Verfasser haben gemeinschaftlich ein Schulbuch versaßt. In dem mit dem Verleger abgeschlossenen Verlagsvertrag bestimmt der § 9 Folgendes: »Sollte einer der Verfasser durch Krankheit, Tod oder andere zwingende Gründe außerstande sei, eine neue Auslage zu be arbeiten, so verbleibt ihm bzw. seinen Rechtsnachfolgern das Recht, durch einen von ihm im Einverständnis mit dem anderen Verfasser und der Verlagshandlung ausgewählten Dritten die Bearbeitung vornehmen zu lassen. Macht der Verfasser bzw. Rechtsnachfolger hiervon nicht Gebrauch, so geht sein Recht zur Bearbeitung neuer Auflagen aus die Verlagshandlung über. Diese soll aber dem betr. Verfasser oder seinem Rechtsnachfolger 2575 des Honorars ver güten, das sie dem neuen Bearbeiter zahlt, mindestens aber 5875 des Honorars, des dem Verfasser nach diesem Vertrage zustehen würde.« Das Werk ist im Jahre 1913 erschienen. Im Jahre 1914 ist der eine Mitverfasser im Weltkriege gefallen. Kür die Folgezeit ist das Werk durch die Einführung einer Ausgabe für die Mittelstufe und durch Schaffung von Rechenbüchern ergänzt bzw. erweitert worden. Für das nunmehr aus mehreren Teilen bestehende Unterrichtsivcrk zeichnet der übriggebliebenc Mitverfasser als Herausgeber. Er hat auch eine große Anzahl von Mitarbeiter» sllr das Werk in seiner neuen erweiterten Gestalt gewonnen. 27
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