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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.12.1927
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- 1927-12-30
- Erscheinungsdatum
- 30.12.1927
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- Deutsch
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X- 303, 30, Dezember 1927, Mitteilungen des Deutschen Berlegervcreins, Nr. V, Ausgcschicden sind vom 1. April bis 31. Dezember 1927. (Die mit ch Bezeichneten sind verstorben.) Herr vr. Max Wiskott i. Fa. Carl Flemming sc C. T. Wiskott Akt.-Ges., Berlin. ch „ Fritz Coheni. Fa. Friedrich Cohen, Bonn. „ CarlLintzi. Fa. Friedrich Lintz Verlag, Trier. „ Walter Momberi. Fa. Walter Mombec Verlags- buchh. G. m. b. H., Fceiburg/Br. f „ Kommerzienrat I o h s. Klasing i. Fa. Velhagen L Klasing, Bielefeld. 1° „ Dir. Gottfried Kümpel i. Fa. Georg Müller Ver lag A.-G., München. „ Heinrich Schwarz!. Fa. Verlag H. Schwarz, Wien. ch „ Bruno Dietzschi. Fa. Deutsches Verlagsbuchhaus, Dresden. f „ Ernst Haberland i. Fa. E. Haberland, Leipzig. „ Otto Boll i. Fa. R. Voll, Buchdr. u. Verlagsbuchh., Berlin. „ Hofrat Max Schreiber i. Fa. Paul Neff Verlag G. m. b. H., Stuttgart. „ PaulLehmanni. Fa. Kursbuch- u. Verkehrs-Ver lagsgesellschaft, Berlin. „ Hans Scheller i. Fa. Hans Scheller G. m. b. H., Berlin. „ Alf Häger i. Fa. Alf Häger Verlag G. m. b. H., Berlin. „ Alfons Freiherr von Czibulka i. Fa. Drei länderverlag A. Freiherr von Czibulka, Komm.-Ges., München. „ vr. F. L. W e i z i n g e r i. Fa. Verlag für vergleichende Kunstwissenschaften vr. F. X. Weizinger, München. „ JosesAltmanni. Fa. Josef Altmann, Berlin. „ vr. W a l th e r K ü h n e i. Fa. Eulitz Verlag G. m. b. H., Stolp i. P. „ Karl Schwabe i. Fa. Benno Schwabe L Co., Basel. Herr AlbertBrinitzeri. Fa. Hosfmann L Campe, Verlag Komm.-Ges., Berlin. „ vr. Franz Ri ckert i. Fa. A. W. Kasemann, G. m. b. H., Danzig. „ EugenZimmermanni. Fa. K. F. Koehler, G. m. b. H. Verlagsbh., Berlin. „ Hilmar Huber i. Fa. Wolkenwanderer-Verlag, Leipzig. „ Fritz Marcan i. Fa. I. F. Marcan, Verlag G. m. b. H., Köln/R. „ Gustav Pritz i. Fa. Mitteldeutsche Verlagsgesellschaft m. b. H., Leipzig. „ AdolfHammelmanni. Fa. R. Piper L Co. Ver lag G. m. b. H., München. „ August Wehneri. Fa. Art. Institut Orell Füßli, Zürich. „ Wolfdietrich Paetel i. Fa. Gebrüder Paetel, Berlin. Frau Berta verw. Heyde i. Fa. Gustav Weise Verlag, Stuttgart. f-Herr vr. Ernst Weftp Halen i. Fa. August Westphalen, Flensburg. „ Emil Walther i. Fa. Fr. Seybold's Verlagsbh., Leipzig. „ Oskar Schloß!. Fa. Oskar Schloß Verlag, Mnch.- Neubiberg. „ Wilhelm Härtung!. Fa. Wilhelm Hartung, Ver lagsbh., Leipzig. „ Bernhard Rubinstein i. Fa. I. Ladyschnikow Verlag G. m. b. H., Berlin. „ Alfred Streißleri. Fa. Alfred Streißler, G. m. b. H., Berlin. „ RolsHeisei. Fa. Rolf Heise, Verlag, Berlin. „ Ernst Letsch i. Fa. Ernst Letsch Verlag, Hannover. „ Otto Gustav Zehrscldi. Fa. Otto Gustav Zehr feld, Leipzig. Gutachten der Rechtsauskunftsstelle des Deutschen Berlegervereins Rechtsverhältnisse zwischen dem Verleger bzw. Herausgeber eines Sammelwerkes zu dem Verfasser eines Einzelbeitragcs. Der anfragenbe Verlag plante die Herausgabe eines großen Sammelwerkes und schloß mit dem Herausgeber des Werkes, sowie mit den Verfassern der Einzelbeiträge Verträge, durch welche er sich das Urheberrecht sowohl des Herausgebers an dem Gesamtwerte wie der Verfasser der Einzclbeiträge an diesen mit einer einzigen Aus nahme abtreten ließ. Ein einziger Verfasser eines Einzelbeitrages schloß nur einen Vcrlagsvertrag ab. Der Verlag hat sich nunmehr entschlossen, das Sammelwerk vor läufig nicht erscheinen zu lassen. Der oben erwähnte Verfasser des Einzcibcitrages verlangt, gestützt aus seinen Vcrlagsvertrag, die Her ausgabe des Sammelwerkes. Frage: Ist der Verleger gegenüber dem Verfasser eines Einzel beitrages zu einem Sammelwerk verpflichtet, das Sam melwerk zu vervielfältigen und zu verbreiten? Über den Inhalt der von dem ansragenden Verlage mit dem Herausgeber und den Verfassern der Etnzelbeiträge abgeschlossenen Verträge ist nichts Näheres angegeben. Soweit es sich um die Übertragung des Urheberrechts des Herausgebers des Sammelwerkes handelt, besteht eine Verpflichtung des Verlages zur Vervielfältigung und Verbreitung des Sammelwerkes nur dann, wenn in dem abge schlossenen Vertrage eine solche Verpflichtung entweder ausdrücklich ausgesprochen ist oder sich aus dem sonstigen Inhalte des Vertrages ergibt. In häufige» Fällen enthält auch ein sogenannter Urheber rechtsvertrag verlagsrcchtltche Verpflichtungen des Verlegers, ins besondere zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes. Die Frage kann wohl hier auf sich beruhen. Ist der Verlag — sei es aus Grund eigenen Rechts, sei cs aus Grund Vereinbarung mit dem Herausgeber — zu dem Entschluß ge kommen, die Vervielfältigung des Sammelwerkes zu unterlassen, so steht dem Vcrsasscr eines Einzelbeitrages nicht das Recht zu, die 2K Vervielfältigung des Sammelwerkes zu verlangen. Nach tz 18 des VG. ist der Verleger berechtigt, das Vertragsverhältnis zu kündigen, wenn Gegenstand des VcrlagsvertrageS ein Beitrag zu einem Sam melwerk ist und die Bcrvielsältigung des Sammelwerkes unter bleibt. Aus welchem Grunde die Vervielfältigung unterbleibt »nd wann dieser Grund entstanden ist, ist gleichgültig. Der Entschluß des Verlegers, die Vervielfältigung des Sammelwerkes zu unterlassen, wird als Wegsall des Zweckes, dem bas Werk dienen soll, angesehen. Vergl. tz 18 Abs. 1 des VG. Es besteht ein Streit im Schrifttum, ob der Verleger verpflichtet Ist, den Verfassern der Einzelbeiträge den Vertrag besonders auszu- kllndigen, oder ob eine Mitteilung von dem Unterbleiben der Ver öffentlichung des Sammelwerkes genügt. Vorsichtshalber ist dem Verlag zu raten, diese Kündigung den Verfassern der Einzelbeiträge mitzutcilen. Bei Aufhebung des Vertragsverhältnisscs bleiben die Ansprüche der Verfasser auf die Vergütung unberührt. Leipzig, den 10. Juli 1827. vr. HiIlig, Justizrat. Wirkung der eventuellen Verlängerung der Urhcberrechtsschußsrist. Kraget Welche Werke genießen voraussichtlich in Deutschland den eventuell verlängerten llrheberrechtsschutz, salls Deutsch land zur 50jährigen Schutzfrist übergehen sollte? Eine bestimmte Antwort aus diese Frage läßt sich nicht geben. Sie hängt davon ab, wie die interne Gesetzgebung Deutschlands die Frage regeln wird. Die Verlängerung des Urheberrechtsschutzes tritt nicht schon dann ein, wenn etwa in der im Herbst 1828 zu erwartenden inter nationalen Urheberrechtskonferenz in Nom die deutschen Vertreter sich für die Einführung der 50jährigen Schutzfrist aussprechen. Auch die Ratifizierung einer die unbedingte 50jährige Schutzdauer für die
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