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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
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- 1927-12-30
- Erscheinungsdatum
- 30.12.1927
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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303, 30. Dezember 1027. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. v. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 1. Ist der anfragende Verlag verpflichtet, dem Verfasser und seinen Mitarbeitern das Honorar nach der tatsächlichen Bogenzahl von 73 Bogen zu zahlen oder nur nach der vereinbarten Bogenzahl von 55 Bogen? 2. Ist der anfragende Verlag berechtigt, Schadenersatzansprüche zu erheben? Die Ansichten darüber, welche Rechte dem Verleger bei Über schreitung des vereinbarten Umfangs eines Werkes zustchen, gehen in der Literatur auseinander. Einerseits vertritt Hoffmann in seinem Kommentar zum VG. in Anm. 1 zu § 31 sowie in einem in der Zeitschrift Gewerbl. Rechtsschutz und Urheberrecht 1915 S. 191 sf. veröffentlichten Artikel den Standpunkt, daß das Manuskript nicht dadurch seine vertragsmäßige Beschaffenheit verliert, daß es einen größeren Umfang hat, als ursprünglich vereinbart worden ist. Er verneint deshalb die Anwendbarkeit des 8 31 VG., der dem Verleger das Recht gibt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn das Werk nicht von vertragsmäßiger Beschaffenheit ist, bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, falls dieser Mangel auf einem vom Ver fasser zu vertretenden Umstand beruht. Andererseits hält er den Verleger nur für verpflichtet, das vertragsmäßig vereinbarte Hono rar, also das nach der vertraglich festgelegten Bogenzahl berechnete Honorar zu bezahlen. Er sieht in der Vereinbarung des Honorars nach der Bogenzahl die Vereinbarung eines festen Pauschalhonorars, bei dem lediglich die Berechnungsart angegeben ist, d. h. mit anderen Worten: die Angabe der Bogenzahl dient nur zur Erläuterung der Höhe des fest vereinbarten Honorars. Diese Ansicht wird in der übrigen Literatur zum VG. und auch von der Rechtsprechung, soviel ich feststellen konnte, einstimmig abgelehnt. Insbesondere stehen All feld (Komm, zum VG. Anm. 2 zu 8 31 und Anm. 3b zu 8 22 VG.), Mittelstaedt-Hillig (Komm, zum VG. Anm. 2 zu 8 31 und Anm. 5 zu 8 22 VG.), Voigtländer-Fuchs (Komm, zum VG. Anm. 2 zu 8 31 und Anm. 3 a zu 8 22 VG.) und Goldbaum (Komm, zum VG. Anm. 1 zu 8 31 und Anm. 3 zu 8 22 VG.) sowie das OLG. Colmar in einer in der Leipziger Zeitschrift für das Recht 1909 S. 953 abgedruckten Entscheidung auf dem Standpunkt, daß der Verleger nach 8 31 VG. das Recht hat, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der vereinbarte Umfang des Manuskripts erheblich überschritten und innerhalb einer vom Verleger zu stellenden angemessenen Frist die Herstellung eines den vertraglichen Abmachungen entsprechenden Manuskripts nicht vorgenommen wird, daß aber andererseits der Verleger, wenn er von diesem Rechte nicht Gebrauch macht, verpflichtet ist, das Honorar nach der tatsächlich hergestellten Bogenzahl zu bezahlen. Dieser Ansicht ist m. E. zweifellos beizutretcn, da der Verleger durch die Annahme des den ursprünglichen Umfang übersteigenden Manuskripts zum Ausdruck bringt, daß er das Werk in der gelieferten Fassung als Er füllung des Vertrags ansieht. Eine dem Recht auf Minderung beim Kaufvertrag entsprechende Bestimmung kennt das VG. nicht, d. h. es besteht kein Anspruch darauf, daß der Verleger das mangelhafte Manuskript zwar annehmen, aber eine Minderung des vertraglich festgesetzten Honorars eintreten lassen kann. Vertraglich festgesetzt ist aber, daß jeder Bogen honoriert wird. Ich komme deshalb zu dem Ergebnis, daß eine Verpflichtung des anfragenden Verlags zur Zahlung des Honorars nach der tatsächlich gelieferten Bogenzahl besteht, falls er das Manuskript annimmt und das Werk vervielfältigt und verbreitet. Desgleichen ist der Verlag, wenn er das Manuskript als Erfüllung annimmt, nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche zu stellen. Er hat lediglich die Wahl, entweder das Manuskript als Erfüllung gelten zu lassen oder die Annahme abzulehnen und von seinen Rechten aus 8 31 VG. Gebrauch zu machen. Wählt er letzteres, so ist unter Umständen eine Fristsetzung, durch die dem Verfasser Gelegenheit gegeben werden soll, entbehrlich, nämlich dann, wenn ein besonderes Interesse des Verlegers die so fortige Aushebung des Vertrags rechtfertigt. Als derartiges be sonderes Interesse kommt hauptsächlich in Betracht, daß infolge Zeit ablaufs der Zweck, dem das Werk dienen sollte, nicht mehr erreicht werden kann, oder inzwischen ein Konkurrenzwerk erschienen ist, das den Absatz erheblich beeinflussen wird. Aus diesen Erwägungen heraus kann unter Umständen die Tatsache, daß der Verfasser über ein Jahr mit der Ablieferung des Manuskripts in Verzug gewesen ist, ein besonderes Interesse des Verlegers begründen, ohne Frist setzung die Erfüllung des Vertrags zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Letzteres Recht steht dem Verlag aber nur zu, wenn die vertrags widrige Beschaffenheit des Manuskripts auf einem vom Verfasser zu vertretenden Umstand beruht. Da der Verfasser nach 8 276 BGB. sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit zu vertreten hat, wird diese Voraussetzung bei einer Überschreitung des Manuskripts in den meisten Fällen vorliegen, weil der Verfasser bei sorgfältiger Prüfung ungefähr den Umfang muß ermessen können. Ich halte daher einen Schadenersatzanspruch des Verlages für gegeben, wenn der Verfasser innerhalb einer ihm vom Verlag zu stellenden angemessenen Frist die Herstellung eines dem vereinbarten Umfang entsprechenden Manuskripts nicht vornimmt, oder wenn ohne Fristsetzung die sofortige Ablehnung des Manuskripts durch ein be sonderes Interesse des Verlags begründet ist. Letpzig, den 27. August 1927. vr. Greuner, Rechtsanwalt. Regelung der Bearbeitcrfrage in Vcrlagsverträgcn. Frage: Kann es als üblich bezeichnet werden, wenn ein Ver fasser bei Abschluß eines Verlagsvertrags die Aufnahme der Bestimmung wünscht, daß, falls er vor seinem Tode niemand zur Bearbeitung neuer Auflagen namhaft ge macht hat, dieses Recht auf die Erben übergehen soll, die Erben aber auch berechtigt sein sollen, auf dieses Recht zu verzichten und die Besorgung sachgemäßer Neubear beitungen gänzlich dem Verlage zu überlassen? Im letzteren Falle soll der Verlag das Honorar für die Neu bearbeitung voll tragen, während den Erben auf die Dauer von fünf Jahren nur die Hälfte des Honorars noch zusteht. Im Verlagsbuchhandel ist es seit längerer Zeit üblich, daß sich im Falle des Ablebens des Verfassers das Recht einräumen läßt, die Person des Bearbeiters neuer Auflagen selbst und unabhängig von den Erben des Verfassers zu bestimmen. Die Notwendigkeit dieser Bestimmung hat sich um deswillen ergeben, weil bei dem Fehlen einer solchen Bestimmung sehr häufig infolge Widerspruchs der Erben gegen die Person eines neuen Bearbeiters oder infolge der Wahl eines ungeeigneten Bearbeiters durch die Erben an sich aussichtsreiche Werke nicht weiter erscheinen konnten. Die An sprüche der Erben auf spätere Auflagen wurden durch eine mehr oder minder hohe Beteiligung am Honorar des neuen Bearbeiters — häufig unter Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Auf lagen oder auf eine bestimmte Zeit — abgefunden. Erst in den letzten Jahren hat infolge eines bis zum Reichs gericht geführten Prozesses eines Verfassers gegen einen Verlag (vgl. Entscheidung des Reichsgerichts vom 5. Dezember 1925, ab gedruckt in Ziv.S. Bd. 112 S. 173 slg.) eine feindselige Stimmung der Verfasser gegen solche Bestimmungen Platz gegriffen. Aller dings handelte es sich in diesem Falle um eine Bestimmung, die dem Verlag das Recht, einen neuen Bearbeiter an Stelle des alten Verfassers für eine neue Auflage zu wählen, auch für den Fall gab, daß der Verfasser aus irgendwelchen Gründen bei Lebzeiten die Bearbeitung ablehnte. Gegen die Entscheidung des Reichsgerichts hat Herr Professor Meyer-Böttingen sich in seiner Studie »Sitten widrige Verlags-verträge«, abgedruckt in den »Abhandlungen der Rechts- und Staatsmissenschaftlichen Fakultät der Universität Göt tingen 1926, Heft I«, mit Heftigkeit gewendet. Seine Ausführungen wenden sich aber auch ganz allgemein gegen jede Beschränkung des Persönlichkeitsrechts des Verfassers bei Abschluß von Verlags verträgen. Wie bereits erwähnt, hat das Reichsgericht eine dem Stand punkt des Verlags günstige Entscheidung getroffen. Zurzeit kann also gegen die vom Verlag in Aussicht genommene Vertragsbestimmung, zumal wenn sie sich nur auf den Fall des Ablebens des Verfassers bezieht, kein Einwand erhoben werden. Ein Recht des Verfassers, seine von der Übung abweichende Bedingung zur Anerkennung zu bringen, besteht jedenfalls nicht. Es ist sogar im Interesse des Verlags zu wünschen, daß der einzelne Verleger diesen Wünschen der Verfasser nicht nachkommt, unter Hinweis auf die Schwierigkeiten, die sich bei Eintritt des Falles regelmäßig ergeben, wenn nicht durch den Vertrag eine der oben geschilderten Übung entsprechende Regelung getroffen ist. Leipzig, den 26. September 1927. vr. Hillig, Justizrat. Verantwortlich für diese Mitteilungen: Detlef Hudemann, Geschäftsführer des Deutschen Verlegervereins, Leipzig, Platostr. 3. 32
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