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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.12.1927
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- 1927-12-30
- Erscheinungsdatum
- 30.12.1927
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- Deutsch
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303, 30, Dezemb« 1927, Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins, Nr, V, Börsenblatts, d. Dtschn. Buchhandel. bei Abschluß des Vertrages aus diese vorher dem Käufer eingeschickten Bedingungen Bezug genommen wird. Daher ist dringend anzuraten, sich diese Bedingungen genau anzusehen und nicht aus den Augen zu lassen, daß diese Bedingungen für die Verwendung der Schrift formen außerordentliche Beschränkungen mit sich bringen. Leipzig, den 3. August 1927. vr. Hillig, Justizrat. Gratisanzeigen in einer Zeitschrift. Ein neugegründetes Zeitschriftenunternehmen, in dessen Zeit schrift wohl einige Anzeigen größerer Firmen der chemischen Indu strie gegen Bezahlung erschienen sind, bringt laufend unentgeltlich in jeder Nummer Anzeigen der chemischen Großindustrie. Frage: Verstößt die Aufnahme lausender Gratisanzeigen von füh renden Firmen einer bestimmten Industrie gegen die Be stimmungen des Unlauteren Wettbewerbs-Gesetzes? Aus der Anfrage geht nicht hervor, ob es sich bei den in Frage kommenden Gratisanzeigen um solche Anzeigen handelt, die in an deren Blättern erschienen und aus diesen anderen Blättern über nommen worden sind, oder ob das Zeitschriftenunternehmen An zeigen, die ihm zum einmaligen oder mehrmaligen Abdruck gegen Bezahlung übergeben wurden, über den Umfang des Auftrages hin aus lausend unentgeltlich weiter erscheinen läßt. Beide Fälle sind an sich denkbar. Für den ersteren Fall liegen bereits mehrere Ent scheidungen des Reichsgerichts vor, die unter gewissen Voraussetzun gen die Unzulässigkeit einer derartigen Handhabung bejahen. Die gesetzliche Grundlage für ein Vorgehen gegen die Zeitschristenunter nehmen bilden die Bestimmungen der 88 3, 4 und 5 Abs. 2 des UWG. In § 3 UWG. ist bestimmt: »Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäft liche Verhältnisse, insbesondere Uber die Beschaffenheit, den Ur sprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezugs oder die Be zugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vor räte unrichtige Angaben macht, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hcrvorzurufen, kann auf Unterlassung der unrichtigen Angaben in Anspruch genommen werden.« 8 4 UWG. enthält die Strafbestimmungen für den gleichen Tat bestand, falls die unrichtigen Angaben absichtlich gemacht werden. In 8 5 Abs. 2 UWG. heißt es: »Im Sinne der Vorschriften der 88 3, 4 sind den dort bezeichneten Angaben bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen gleich zu achten, die darauf berechnet und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.« Die einzelne Zeitschriftennummer enthält zwar keine unmittel baren Angaben über die geschäftlichen Verhältnisse des Verlegers der Zeitschrift: wohl aber ist der Begriff der Veranstaltung im Sinne des 8 5 Abs. 2 UWG. gegeben; deny unter einer Veranstaltung ist jede nach außen wirkende Kundgebung, die einen Gedanken in sinn fälliger Weise zum Ausdruck bringt, zu verstehen, wie das Reichsge richt in einer Entscheidung vom 23. Januar 1913, abgedruckt in der amtlichen Sammlung der Entscheidungen in Strafsachen Bd. 43 S. 428 ausgeführt hat. Das Reichsgericht sagt in der angezogenen Entschei dung weiter: »Eine solche Kundgebung ist der Abdruck fremder An zeigen, der . . . den Lesern des Blattes zur Anschauung bringen konnte und sollte, daß die übernommenen Anzeigen dem Herausgeber der Zeitung gegen besondere Bezahlung zur Veröffentlichung über tragen worden seien.« Auf den gleichen Standpunkt hat sich das Reichsgericht in einer Entscheidung vom 15. April 1910, abgedruckt in der amtlichen Sammlung der Entscheidungen in Zivilsachen Bd. 73 S. 267 gestellt. In dieser Entscheidung beschäftigt sich das Reichsgericht zugleich mit der Frage, ob die im Preßgcwerbe aus ge schäftlichen und technischen Rücksichten bestehende Gepflogenheit der Ausnahme unbezahlter und unbestellter Anzeigen sFüllinscrate) einen entscheidenden Einfluß auf die Beurteilung des Falles haben kann, und führt zu dieser Frage aus, daß der Abdruck von Anzeigen ande rer Zeitungen als Fllllinserate der eigenen Zeitung nur dann als nicht gegen die guten Sitten verstoßend angesehen werden kann, wenn der Abdruck als solcher kenntlich gemacht wird und sich in denjenigen Grenzen hält, die im Zeitungswesen gebräuchlich sind. Diese beiden, zum Ausschluß der Anwendbarkeit des UWG. notwendigen Voraus setzungen sind nach der Anfrage zweifellos im vorliegenden Fall nicht gegeben. Ich halte deshalb ein Vorgehen gegen das Zcitschrif- tcnunternehmen aus 88 3, 4 und 5 Abs. 2 UWG., wenn es sich um den Gratis-Abdruck von Anzeigen, die Konkurrenzblätter gegen Be zahlung gebracht haben, handelt, auf jeden Fall für möglich. Im zweiten Falle, d. h. wenn es sich darum handelt, daß nicht Anzeigen aus anderen Zeitschriften nachgedruckt werden, sondern der Umfang erteilter Aufträge durch unentgeltliches Weitererscheinen der Anzeige überschritten wird, bestehen grundsätzlich ebenfalls keinerlei Bedenken, eine Verletzung der Bestimmungen der 88 3, 4 und 5 Abs. 2 UWG. anzunehmen. Die in den angezogencn Ncichsgerichts- entscheidungen ausgesprochenen Grundsätze treffen in gleicher Weise aus diesen Fall auch zu. Auch hier wird bei den Lesern der Zeit schrift der Anschein erweckt, als ob es sich um bezahlte Anzeigen han dele. Fraglich könnte nur sein, ob und in welchem Umfang ein der Anwendung des UWG. entgegenstehender Gebrauch besteht. Es ist an sich denkbar, daß ein Verleger ein ihm in Auftrag gegebenes Inserat aus technischen Rücksichten einmal als Füllinscrat iiber den Rahmen des Auftrages hinaus erscheinen läßt. Man wird hiergegen, wenn man sogar den Abdruck von Anzeigen aus anderen Zeitschriften in beschränktem Umfang und bei Kenntlichmachung als Abdruck für zu lässig hält, dann kaum etwas einwenden können, wenn es sich um ein zwei- bis dreimaliges Erscheinen handelt und dieses Erscheinen durch eine technische Notwendigkeit veranlaßt worden ist, d. h. lediglich zur Ausfüllung eines nicht besetzten Raumes dient. Bringt der Verleger aber ständig Anzeigen über den Rahmen des erteilten Auftrages laufend unentgeltlich weiter, so hält sich das keineswegs in den im Preßgcwerbe gebräuchlichen Grenzen, insbesondere dann nicht, wenn ein erheblicher Teil der Anzeigen aus derartigen Füllinseraten be steht. Ich glaube daher, daß auch in diesem Falle mit Erfolg gegen den Verleger der Zeitschrift vorgegangen werden kann. Leipzig, 15. August 1927. vr. Greuner, Rechtsanwalt. Rechte des Verlegers bei Überschreitung des vertraglich festgesetzten Umfanges des Manuskripts. Der anfragende Verlag hat mit einem Verfasser einen Vertrag über ein von diesem herzustellendes Werk abgeschlossen, wobei der Umfang des Werkes auf 45 Druckbogen zu 16 Seiten sestgelegt wor den ist. Das Autorenhonorar ist nach der Bogenzahl bestimmt wor den. Es heißt dann weiter in dem Vertrag: »Ergeben sich bei der Bearbeitung Umstände, die dem Herrn Verfasser eine Änderung am Plan oder Umfang ratsam erscheinen lassen, so wird er mit der Ver- lagsfivrna darüber verhandeln, ebenso wenn er nach Ablieferung des Werkes noch wesentliche Änderungen vorzunehmen wünscht.« Vor der Ablieferung des Manuskripts teilte der Verfasser dem Verleger mit, daß der Umfang etwas iiber die früher angenommene Größe gewachsen zu sein scheine. Daraufhin wurde eine Erweiterung des Umfangs auf 52 Bogen vereinbart. Bei der Ablieferung schrieb der Verfasser, daß er bezüglich des Umfangs leine genauen Angaben machen könne. Er glaube jedoch, daß die zugestandenc Bogenzahl von 52 Bogen überschritten sei. Es würden sicher 55 Bogen sein. Der Verlag antwortete darauf: »Wenn die Erweiterung nicht mehr als 3 Bogen beträgt, wollen wir uns damit einverstanden erklären. Wir kommen gegebenenfalls noch später darauf zurück.« Eine genaue Feststellung des Umfangs bei der Übergabe des Manuskripts war nicht möglich, da die Abbildungsunterlagen für verschiedene Abbildungen noch nicht zur Verfügung standen. Der anfragende Verlag ließ in der Druckerei den Satz des Werkes in Spalten Herstellen und nach Eingang der Abbildungsuntcrlagcn eine genaue Uinsangsbercchnung vornehmen. Dabei stellte sich heraus, bah das Werk einen Umfang von 73 Bogen haben wird. Der Verlag hat daraufhin dem Verfasser mitgcteilt, daß er die durch Umfangs- erwciterung entstehenden Mehrkosten und die sich daraus ergebenden Absatzschwierigkeiten auf sich nehmen wolle, aber dem Verfasser und seinen Mitarbeitern das Honorar nur nach der zuletzt zugestandencn Bogenzahl von 55 Bogen zahlen könne. Der Verfasser hat dem widersprochen und sich bereit erklärt, eine entsprechende Kürzung des Manuskripts vorzunehmen. Der Verlag hat die nachträgliche Kür zung mit Rücksicht darauf, daß der Satz bereits hergcstellt ist, abge- lehnt, desgleichen die Zahlung des Honorars für die iiber den ver einbarten Umfang hinausgehenden Bogen und hat sich außerdem Vorbehalten, Ersatz des durch die Überschreitung des Umfanges ent standenen Schadens zu verlangen. Dabet hat der Verlag auf die Tatsache hingewiesen, daß das Manuskript über ein Jahr später, als vereinbart worden war, abgeliefert worden ist und deshalb mit der Herstellung des Satzes nicht bis zur restlosen Beschaffung der Ab bildungsunterlagen habe gewartet werden können. 31
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